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Änderung § 52 SUG vom 01.06.2016
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§ 52 SUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung | § 52 SUG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52 Widerspruchsverfahren | |
(Text alte Fassung) 1 Gegen Verwaltungsakte der Seeämter kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. 2 Widerspruchsbehörde ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord. 3 Dem Widerspruch kann das Seeamt nicht nach § 72 der Verwaltungsgerichtsordnung abhelfen. | (Text neue Fassung) 1 Gegen Verwaltungsakte der Seeämter kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. 2 Widerspruchsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 3 Dem Widerspruch kann das Seeamt nicht nach § 72 der Verwaltungsgerichtsordnung abhelfen. |
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