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Änderung § 39 SUG vom 01.01.2025

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§ 39 SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 39 SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 71 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 Sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 4, Verwaltungsverfahren


(Text neue Fassung)

§ 39 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Dieser Abschnitt gilt für die Ermittlung und Auswertung der Ursachen von Seeunfällen in Bezug auf Inhaber von

1. Berechtigungen, die im Rahmen der Bundesaufgabe nach § 2 des Seeaufgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung erteilt wurden, und

2. Fahrerlaubnissen für Sportboote oder sonstige Fahrzeuge, die im Rahmen des Seeaufgabengesetzes erteilt wurden,

(Berechtigungen) sowie auf Inhaber von Befähigungszeugnissen oder Fahrerlaubnissen, die von einer ausländischen Behörde oder für die Binnenschifffahrt ausgestellt sind, als Verfahren im Sinne des § 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.



 
(heute geltende Fassung)