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Änderung § 39 SUG vom 01.01.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 39 SUG, alle Änderungen durch Artikel 71 BEG IV am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie des SUGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 39 SUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 39 SUG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 71 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Text alte Fassung) § 39 Sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 4, Verwaltungsverfahren | (Text neue Fassung)§ 39 (aufgehoben) |
Dieser Abschnitt gilt für die Ermittlung und Auswertung der Ursachen von Seeunfällen in Bezug auf Inhaber von 1. Berechtigungen, die im Rahmen der Bundesaufgabe nach § 2 des Seeaufgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung erteilt wurden, und 2. Fahrerlaubnissen für Sportboote oder sonstige Fahrzeuge, die im Rahmen des Seeaufgabengesetzes erteilt wurden, (Berechtigungen) sowie auf Inhaber von Befähigungszeugnissen oder Fahrerlaubnissen, die von einer ausländischen Behörde oder für die Binnenschifffahrt ausgestellt sind, als Verfahren im Sinne des § 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. |
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