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Änderung § 40 SUG vom 01.01.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 40 SUG, alle Änderungen durch Artikel 71 BEG IV am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie des SUGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 40 SUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 40 SUG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 71 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Text alte Fassung) § 40 Internationale Untersuchungsregelungen im Sinne des Abschnitts 4 | (Text neue Fassung)§ 40 (aufgehoben) |
Die Anwendung der seefahrtbezogenen internationalen Untersuchungsregelungen nach den Buchstaben D und E der Anlage geschieht, soweit dieses Gesetz betroffen ist, im Rahmen dieses Abschnitts. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3159/al210883-0.htm