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Änderung § 40 SUG vom 01.01.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 40 SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 40 SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 71 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40 Internationale Untersuchungsregelungen im Sinne des Abschnitts 4


(Text neue Fassung)

§ 40 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Anwendung der seefahrtbezogenen internationalen Untersuchungsregelungen nach den Buchstaben D und E der Anlage geschieht, soweit dieses Gesetz betroffen ist, im Rahmen dieses Abschnitts.



 
(heute geltende Fassung)