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Änderung § 4 SUG vom 01.12.2011

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§ 4 SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 4 SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 2


(Text alte Fassung)

Dieser Abschnitt gilt für Untersuchungen durch Ermittlung und Auswertung der Ursachen von im Schiffsbetrieb auftretenden schaden- oder gefahrverursachenden Vorkommnissen seitens nachstehend bestimmter verantwortlicher Personen in der Seefahrt sowie für organisatorische Maßnahmen dieser Personen.

(Text neue Fassung)

Dieser Abschnitt gilt für Untersuchungen durch Ermittlung und Auswertung der Ursachen von im Schiffsbetrieb auftretenden Seeunfällen seitens nachstehend bestimmter verantwortlicher Personen in der Seefahrt sowie für organisatorische Maßnahmen dieser Personen.