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Änderung § 22 SUG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 SUG, alle Änderungen durch Artikel 322 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des SUGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 22 SUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 22 SUG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 322 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Öffentliches Untersuchungsinteresse | |
(1) Bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine Berechtigung zu entziehen oder die Ausübung der mit ihr oder einem Befähigungszeugnis oder einer Fahrerlaubnis verbundenen Befugnisse zu beschränken ist, so führt die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest unverzüglich eine Prüfung des Untersuchungsinteresses durch. (2) Hinreichende Anhaltspunkte im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere anzunehmen, wenn nach den in Buchstabe C oder D der Anlage enthaltenen internationalen Untersuchungsregelungen der Sachverhalt überprüft werden muss. (3) Bieten die Ermittlungen der Behörde genügenden Anlass zu der Annahme, dass eine Maßnahme nach Absatz 1 mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, so beantragt sie unverzüglich bei dem zuständigen Seeamt, den Fall nach diesem Abschnitt in Bezug auf den von dem Verdacht betroffenen Berechtigten (Beteiligter) zu untersuchen. | |
(Text alte Fassung) (4) Wurde eine Berechtigung im Rahmen der Berufsausübung für die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ausgeübt, so berichtet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest über alle ihr bekannten Anhaltspunkte im Sinne des Absatzes 1 an das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, von dem sie angewiesen werden kann, einen Antrag nach Absatz 3 zu stellen. | (Text neue Fassung) (4) Wurde eine Berechtigung im Rahmen der Berufsausübung für die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ausgeübt, so berichtet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest über alle ihr bekannten Anhaltspunkte im Sinne des Absatzes 1 an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, von dem sie angewiesen werden kann, einen Antrag nach Absatz 3 zu stellen. |
(5) Zuständigkeiten und Befugnisse nach anderen Rechtsvorschriften zur Entziehung von Berechtigungen, Beschränkung ihrer Ausübung oder Sicherstellung oder Beschlagnahme der entsprechenden Urkunden bleiben unberührt. |
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