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Änderung § 43 SUG vom 01.06.2016
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§ 43 SUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung | § 43 SUG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217 |
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(Textabschnitt unverändert) § 43 Zuständigkeit der Seeämter | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Untersuchung nach diesem Abschnitt obliegt den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest. 2 Sie bilden Untersuchungsausschüsse (Seeämter) in Hamburg, Kiel und Rostock sowie Bremerhaven und Emden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Untersuchung nach diesem Abschnitt obliegt der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2 Sie bildet Untersuchungsausschüsse (Seeämter) in Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel und Rostock. |
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der Seeämter zu bestimmen. (3) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt eine Geschäftsordnung für die Seeämter; vor ihrem Erlass sind die Küstenländer zu hören. 2 Die Geschäftsordnung ist im Verkehrsblatt bekannt zu machen. |
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