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Synopse aller Änderungen der 1. BMeldDÜV am 01.11.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2007 durch Artikel 1 der BMeldDÜV1u2ÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 1. BMeldDÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

1. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
1. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1388
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Rückmeldung


Hat sich ein Einwohner eines Landes bei einer Meldebehörde eines anderen Landes angemeldet, so übermittelt diese Meldebehörde der bisher zuständigen Meldebehörde und allen für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Werktagen folgende Daten (Rückmeldung):


| | Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)

1. | Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106,

2. | Geburtsname mit Namensbestandteilen | 0201, 0202,

3. | Vornamen | 0301, 0302,

4. | Doktorgrad | 0401,

5. | Ordensnamen/Künstlernamen | 0501, 0502,

6. | Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603,

7. | Geschlecht | 0701,

8. | gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) | 0901 bis 0914,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

9. | Staatsangehörigkeiten | 1001 bis 1004,

(Text neue Fassung)

9. | Staatsangehörigkeiten | 1001 bis 1005,

10. | rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft | 1101,

vorherige Änderung nächste Änderung

11. | gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland | 1201 bis 1231,



11. | gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland | 1201 bis 1206, 1208 bis 1231,

12. | Tag des Ein- und Auszugs und Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde | 1301, 1306 und 1311,

13. | Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft | 1401 bis 1403,

14. | Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift) | 1501 bis 1515, 1517 bis 1531,

15. | minderjährige Kinder (Vor- und Familienname, Tag der Geburt) | 1601 bis 1604,

16. | Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes | 1701 bis 1709,

17. | Übermittlungssperren | 1801, 1802.


Bei Zuzügen aus dem Ausland übermittelt die Meldebehörde die in Satz 1 genannten Daten des Einwohners an die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde.



§ 4 Auswertung der Rückmeldung


(1) Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des Einwohners, so unterrichtet die bisher zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der neuen Wohnung unverzüglich über das Vorliegen von Tatsachen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 bis 8 des Melderechtsrahmengesetzes (Datenblatt 2101 bis 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701, 2702, 2801, 2802). Satz 1 gilt auch, wenn eine Wohnung ihren Status als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung durch Abmeldung oder besondere Erklärung des Einwohners erhalten hat.

(2) Weichen die der bisher zuständigen Meldebehörde nach § 3 übermittelten Daten von den bei ihr über den Einwohner gespeicherten Daten ab, so unterrichtet sie hierüber unverzüglich die Meldebehörde der neuen Wohnung und alle für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden. Eine Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die Abweichung ausschließlich darauf beruht, dass die bisher zuständige Meldebehörde weniger Daten über den Einwohner gespeichert hat.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sollen zum Zweck der richtigen Zuordnung folgende Daten des Einwohners zusätzlich übermittelt werden:


| | Datenblatt

1. | Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106,

2. | Geburtsname mit Namensbestandteilen | 0201, 0202,

3. | Vornamen | 0301,

4. | Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603,

vorherige Änderung

5. | Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschrift) | 1201 bis 1212, 1215 bis 1222.



5. | Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschrift) | 1201 bis 1206, 1208 bis 1212, 1215 bis 1222.


(4) In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 8 des Melderechtsrahmengesetzes hat die bisher zuständige Meldebehörde der Meldebehörde der neuen Wohnung auch die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise zu übermitteln, soweit sie im Melderegister gespeichert sind.