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Änderung § 5 Absatzfondsgesetz vom 30.06.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 Absatzfondsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 AbsFondsGNB am 30. Juni 2007 und Änderungshistorie des AbsFondsGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2007 geltenden Fassung durch B. v. 04.10.2007 BGBl. I S. 2342 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Verwaltungsrat | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium beruft in den Verwaltungsrat des Absatzfonds, der aus 23 Mitgliedern besteht, auf die Dauer von fünf Jahren je 1 Vertreter aus den Bereichen des ökologischen Landbaues, des Tier- und des Umweltschutzes, | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium beruft in den Verwaltungsrat des Absatzfonds, der aus 25 Mitgliedern besteht, auf die Dauer von fünf Jahren |
5 Vertreter auf Vorschlag der im Bundestag vertretenen Parteien, | |
7 Vertreter auf Vorschlag des Zentralausschusses der Deutschen Landwirtschaft, | 12 Vertreter auf Vorschlag des Zentralausschusses der Deutschen Landwirtschaft, |
1 Vertreter auf Vorschlag der Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie, | |
1 Vertreter auf Vorschlag des Bundes Ökologische Lebensmittelwirtschaft, | |
1 Vertreter auf Vorschlag des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks, 1 Vertreter auf Vorschlag des Bundesverbandes des Deutschen Groß- und Außenhandels, 1 Vertreter auf Vorschlag des Hauptverbandes des Deutschen Lebensmitteleinzelhandels, 1 Vertreter auf Vorschlag des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband, | |
3 Vertreter aus dem Mitgliederkreis und auf Vorschlag des Aufsichtsorgans nach § 2 Abs. 2. (2) Der Verwaltungsrat erläßt eine Satzung für den Absatzfonds. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. | 1 Vertreter aus dem Bereich des Tierschutzes, 1 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Naturschutzringes. (2) Der Verwaltungsrat erlässt eine Satzung für den Absatzfonds. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. |
(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums. (4) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. | |
(5) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt den Vorstand. Er beschließt nach Maßgabe der Satzung über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich des Absatzfonds gehören. Er stellt insbesondere Richtlinien für die Durchführung von Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes auf, die so zu gestalten sind, daß ein wettbewerbsneutraler Einsatz der in § 2 Abs. 4 genannten Mittel gewährleistet ist. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. (6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten fünf Monaten eines jeden Kalenderjahres über die Entlastung des Vorstandes. | (5) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt den Vorstand. Er beschließt nach Maßgabe der Satzung über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich des Absatzfonds gehören. Er stellt insbesondere Richtlinien für die Durchführung von Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes auf, die so zu gestalten sind, dass ein wettbewerbsneutraler Einsatz der in § 2 Abs. 4 genannten Mittel gewährleistet ist. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. (6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten acht Monaten eines jeden Kalenderjahres über die Entlastung des Vorstandes. |
(7) Der Verwaltungsrat schließt die Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstandes ab; die Dienstverträge bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums. |
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