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Änderung § 13b Absatzfondsgesetz vom 30.06.2007

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§ 13b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung
§ 13b n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1170
 

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§ 13b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13b Übergangsregelungen


vorherige Änderung

 


(1) Für die Vertretung des Absatzfonds in dem Aufsichtsorgan der in § 2 Abs. 2 genannten Einrichtung ist bis zum 30. Juni 2009 § 2 Abs. 2 in der am 29. Juni 2007 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für die Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrates ist bis zum 30. Juni 2009 § 5 Abs. 1 in der am 29. Juni 2007 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) § 5 Abs. 6 und § 8 Abs. 3 in der ab dem 30. Juni 2007 geltenden Fassung sind erstmals für das Kalenderjahr anzuwenden, das auf das Jahr 2007 folgt.