Tools:
Update via:
Teil I - Finanzanpassungsgesetz (FAnpG)
G. v. 30.08.1971 BGBl. I S. 1426; zuletzt geändert durch G. v. 23.05.1975 BGBl. I S. 1173
Geltung ab 03.09.1971; FNA: 600-4 Finanzverwaltung
Geltung ab 03.09.1971; FNA: 600-4 Finanzverwaltung
Teil I Kosten des Aufgabenvollzugs
Artikel 1 Verwaltungsausgaben
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Verwaltungsausgaben, die sich aus der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Verwaltungsaufgaben ergeben. Die Erstattung von Verwaltungskosten bei Amtshilfe bleibt unberührt.
(2) Erledigen die Länder oder der Bund auf Grund von Verwaltungsvereinbarungen Verwaltungsaufgaben, die dem anderen Teil obliegen, richtet sich die Erstattung von Verwaltungsausgaben nach den getroffenen Vereinbarungen.
Artikel 2 bis 4 (Änderungsvorschriften)
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3233/b8853.htm