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Unterabschnitt 3 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)
neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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Abschnitt 2 Struktur der Anstalt
Unterabschnitt 3 Verwaltungsrat
§ 36 Zusammensetzung
§ 36 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. 2Ihm gehören an:
- 1.
- je ein vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat sowie ein von der Bundesregierung zu wählender oder zu benennender Vertreter,
- 2.
- vier vom Rundfunkrat zu wählende Vertreter der in § 31 Abs. 3 genannten gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen.
(2) Vorschläge für die nach Absatz 1 Nr. 2 zu wählenden Mitglieder können aus der Mitte des Rundfunkrates oder von den in § 31 Abs. 3 genannten gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen unterbreitet werden.
(3) 1Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen oder zu benennen. 2Das stellvertretende Mitglied nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
§ 37 Aufgaben
§ 37 hat 1 frühere Fassung
(1) 1Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Intendanten außerhalb der Programmgestaltung. 2Hierzu kann er jederzeit vom Intendanten einen Bericht verlangen, die Unterlagen der Deutschen Welle einsehen und prüfen, Anlagen besichtigen und Vorgänge untersuchen.
(1a) Der Beschluss des Rundfunkrates über die Aufgabenplanung der Deutschen Welle bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates auf der Grundlage einer Vorlage des Intendanten.
(2) Dem Verwaltungsrat obliegen ferner folgende Aufgaben:
- 1.
- Abschluss und Kündigung des Dienstvertrages mit dem Intendanten,
- 2.
- Vertretung der Deutschen Welle bei Rechtsgeschäften mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Deutschen Welle und dem Intendanten,
- 3.
- Feststellung des Wirtschaftsplans der Deutschen Welle,
- 4.
- Feststellung des Jahresabschlusses,
- 5.
- Erlass oder Änderung der Finanzordnung,
- 6.
- Erteilung der Entlastung gegenüber dem Intendanten,
- 7.
- Erlass oder Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates.
(3) 1Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen
- 1.
- Abschluss und Kündigung der Dienstverträge mit den Direktoren,
- 2.
- Abschluss von Tarifverträgen,
- 3.
- Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen an Unternehmen,
- 4.
- Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
- 5.
- Beschaffung von Anlagen jeder Art und Eingehen von sonstigen Verpflichtungen, soweit der Geschäftswert 300.000 Euro im Einzelfall überschreitet und es sich nicht um Verträge über die Herstellung und Lieferung von Programmteilen handelt,
- 6.
- über- und außerplanmäßige Aufwendungen,
- 7.
- Erlass oder Änderung der Satzung,
- 8.
- Ernennung und Amtsenthebung des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle.
(4) Der Intendant ist verpflichtet, den Verwaltungsrat vor dem Abschluss von Verträgen über die Herstellung und Lieferung von Programmteilen zu unterrichten, soweit der Geschäftswert den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 genannten Betrag im Einzelfall überschreitet.
(5) Der Verwaltungsrat ist vor Abberufung des Intendanten durch den Rundfunkrat anzuhören.
Text in der Fassung des Artikels 41 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019
§ 38 Sitzungen
(1) 1Der Verwaltungsrat tritt mindestens alle zwei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. 2Auf Verlangen eines Mitglieds oder des Intendanten muss er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten.
(2) 1Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Rundfunkrates und der Intendant können an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. 2Sie sind auf Wunsch zu hören.
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
§ 39 Beschlüsse und Wahlen
(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) 1Für Beschlüsse des Verwaltungsrates ist grundsätzlich die Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder erforderlich. 2Die Feststellung des Haushaltsplans, der Erlass oder die Änderung der Finanzordnung, der Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung sowie die Zustimmung zum Erlass oder zur Änderung der Satzung und die Zustimmung zum Beschluss über die Aufgabenplanung bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder.
(3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
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