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Änderung § 6 EGKontrollRV vom 08.11.2006
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§ 6 EGKontrollRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 6 EGKontrollRV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 471 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 | |
Um die Aufgabe der zuständigen Kontrollbeamten zu erleichtern, ist ihnen 1. eine Liste der zu überprüfenden Hauptpunkte und 2. eine mehrsprachige Zusammenstellung gängiger Ausdrücke aus dem Straßenverkehrswesen zur Verfügung zu stellen. | |
(Text alte Fassung) Die Zusammenstellung wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur Verfügung gestellt; sie soll der von der EG-Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellenden Zusammenstellung entsprechen. | (Text neue Fassung) Die Zusammenstellung wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Verfügung gestellt; sie soll der von der EG-Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellenden Zusammenstellung entsprechen. |
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