Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 EGKontrollRV vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 471 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der EGKontrollRV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 6 EGKontrollRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 6 EGKontrollRV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 471 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6


Um die Aufgabe der zuständigen Kontrollbeamten zu erleichtern, ist ihnen

1. eine Liste der zu überprüfenden Hauptpunkte und

2. eine mehrsprachige Zusammenstellung gängiger Ausdrücke aus dem Straßenverkehrswesen

zur Verfügung zu stellen.

(Text alte Fassung)

Die Zusammenstellung wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur Verfügung gestellt; sie soll der von der EG-Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellenden Zusammenstellung entsprechen.

(Text neue Fassung)

Die Zusammenstellung wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Verfügung gestellt; sie soll der von der EG-Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellenden Zusammenstellung entsprechen.