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Synopse aller Änderungen der ChemVOCFarbV am 23.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Dezember 2010 durch Artikel 4 der EGVO1272/2008AnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ChemVOCFarbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

ChemVOCFarbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2010 geltenden Fassung
ChemVOCFarbV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 20.12.2010 BGBl. I S. 2194
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. Gebäude:

selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen;

2. Bauteile:

hierzu zählen u. a. Fertigteile, Fenster, Türen, Zargen, Fußböden und Treppen, nicht hingegen Möbel;

3. dekorative Bauelemente:

Stuck, Vertäfelungen, nichttragende dekorative Säulen und andere Bauelemente, die der Dekoration von Gebäuden dienen;

4. Beschichtungsstoffe:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Zubereitungen, die dazu verwendet werden, auf einer Oberfläche einen Film mit dekorativer, schützender oder sonstiger funktionaler Wirkung zu erzielen; in der Zubereitung enthaltene organische Lösemittel sowie vor Gebrauch zuzugebende organische Lösemittel sind Teil der Beschichtungsstoffe;

(Text neue Fassung)

Gemische, die dazu verwendet werden, auf einer Oberfläche einen Film mit dekorativer, schützender oder sonstiger funktionaler Wirkung zu erzielen; in einem Gemisch enthaltene organische Lösemittel sowie vor Gebrauch zuzugebende organische Lösemittel sind Teil der Beschichtungsstoffe;

5. Beschichtungsstoffe auf Lösemittelbasis (Lb):

Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Lösemitteln eingestellt wird;

6. Beschichtungsstoffe auf Wasserbasis (Wb):

Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Wasser eingestellt wird;

7. Farben und Lacke:

die in Anhang I Ziffer 1 aufgeführten gebrauchsfertigen Produkte, mit Ausnahme von Aerosolen, zur Beschichtung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen zu dekorativen, schützenden oder sonstigen funktionalen Zwecken;

8. Film:

eine zusammenhängende Beschichtung, die durch die Aufbringung einer oder mehrerer Schichten auf ein Substrat entsteht;

9. flüchtige organische Verbindung (VOC):

eine organische Verbindung mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa;

10. organisches Lösemittel:

vorherige Änderung nächste Änderung

eine flüchtige organische Verbindung, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen zur Auflösung oder Verdünnung von Rohstoffen, Stoffen und Zubereitungen oder Abfallstoffen, als Reinigungsmittel zur Auflösung von Verschmutzungen, als Dispersionsmittel, als Mittel zur Einstellung der Viskosität oder der Oberflächenspannung oder als Weichmacher oder Konservierungsstoff verwendet wird;



eine flüchtige organische Verbindung, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen zur Auflösung oder Verdünnung von Rohstoffen, Stoffen und Gemischen oder Abfallstoffen, als Reinigungsmittel zur Auflösung von Verschmutzungen, als Dispersionsmittel, als Mittel zur Einstellung der Viskosität oder der Oberflächenspannung oder als Weichmacher oder Konservierungsstoff verwendet wird;

11. organische Verbindung:

eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Halogene, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium oder Stickstoff enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate;

12. Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung:

die in Anhang I Ziffer 2 aufgeführten Produkte zur Behandlung von Kraftfahrzeugen im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen;

13. VOC-Gehalt:

vorherige Änderung nächste Änderung

die in Gramm pro Liter (g/l) ausgedrückte Masse flüchtiger organischer Verbindungen in der gebrauchsfertigen Zubereitung, wobei die Masse flüchtiger organischer Verbindungen in einer Zubereitung, die während der Trocknung chemisch reagieren und somit einen Bestandteil der Beschichtung bilden, nicht als Teil des VOC-Gehalts gilt.



die in Gramm pro Liter (g/l) ausgedrückte Masse flüchtiger organischer Verbindungen in dem gebrauchsfertigen Gemisch, wobei die Masse flüchtiger organischer Verbindungen in einem Gemisch, die während der Trocknung chemisch reagieren und somit einen Bestandteil der Beschichtung bilden, nicht als Teil des VOC-Gehalts gilt.

Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes.



(heute geltende Fassung) 

§ 3 Verbote


(1) In Anhang I aufgeführte

a) Farben und Lacke zur Beschichtung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie

b) Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung

vorherige Änderung nächste Änderung

mit einem Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen des gebrauchsfertigen Produkts oberhalb der in Anhang II festgelegten Grenzwerte dürfen ab den in Anhang II genannten Zeitpunkten nicht in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für den Export in Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften.



mit einem Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen des gebrauchsfertigen Produkts oberhalb der in Anhang II festgelegten Grenzwerte dürfen ab den in Anhang II genannten Zeitpunkten nicht in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für den Export in Staaten außerhalb der Europäischen Union.

(2) Zur Überprüfung der Einhaltung der in Anhang II festgelegten Grenzwerte für den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen sind die in Anhang III genannten Analysemethoden zu verwenden.

(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen gebrauchsfertige Produkte, die die Grenzwerte des Anhangs II für flüchtige organische Verbindungen nicht einhalten, in den Verkehr gebracht werden zum Zwecke der

vorherige Änderung

a) ausschließlichen Verwendung im Rahmen einer von der 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfassten Tätigkeit, soweit diese in einer nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung angezeigten Anlage oder in einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigten Anlage durchgeführt wird, und

b) Restaurierung und Unterhaltung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie von Oldtimer-Fahrzeugen, die als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft sind. Der Kauf und Verkauf von streng begrenzten Mengen dieser Stoffe und Zubereitungen bedarf im Einzelfall der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(4) Stoffe und Zubereitungen, die vor den in Anhang II festgelegten Zeitpunkten hergestellt wurden und die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, dürfen bis zu zwölf Monate nach dem Inkrafttreten der für die betreffenden Stoffe und Zubereitungen geltenden Anforderung in den Verkehr gebracht werden.



a) ausschließlichen Verwendung im Rahmen einer von der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen erfassten Tätigkeit, soweit diese in einer nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung angezeigten Anlage oder in einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigten Anlage durchgeführt wird, und

b) Restaurierung und Unterhaltung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie von Oldtimer-Fahrzeugen, die als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft sind. Der Kauf und Verkauf von streng begrenzten Mengen dieser Stoffe und Gemische bedarf im Einzelfall der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(4) Stoffe und Gemische, die vor den in Anhang II festgelegten Zeitpunkten hergestellt wurden und die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, dürfen bis zu zwölf Monate nach dem Inkrafttreten der für die betreffenden Stoffe und Gemische geltenden Anforderung in den Verkehr gebracht werden.