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Änderung § 52a Bundeswahlgesetz vom 10.06.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 52a Bundeswahlgesetz und Änderungshistorie des BWahlG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 52a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 52a n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1482
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 52a Unterstützungsunterschriften bei der Bundestagswahl 2021


vorherige Änderung

 


Bei der Wahl des 20. Deutschen Bundestages gelten § 20 Absatz 2 und 3 sowie § 27 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes und § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 1 der Bundeswahlordnung mit der Maßgabe, dass die Zahl der danach erforderlichen Unterstützungsunterschriften jeweils auf ein Viertel reduziert ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)