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Änderung § 52a Bundeswahlgesetz vom 10.06.2021
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§ 52a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung | § 52a n.F. (neue Fassung) in der am 10.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1482 |
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(Text alte Fassung) § 52a (neu) | (Text neue Fassung)§ 52a Unterstützungsunterschriften bei der Bundestagswahl 2021 |
Bei der Wahl des 20. Deutschen Bundestages gelten § 20 Absatz 2 und 3 sowie § 27 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes und § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 1 der Bundeswahlordnung mit der Maßgabe, dass die Zahl der danach erforderlichen Unterstützungsunterschriften jeweils auf ein Viertel reduziert ist. |
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