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Änderung § 13 Bundeswahlgesetz vom 01.07.2019
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§ 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung | § 13 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.06.2019 BGBl. I S. 834 |
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(Text alte Fassung) § 13 Ausschluß vom Wahlrecht | (Text neue Fassung)§ 13 Ausschluss vom Wahlrecht |
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, 1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, 2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt, *) 3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet. *) --- *) Anm. d. Red.: Gemäß Entscheidung und Bekanntmachung v. 20. März 2019 (BGBl. I S. 368) des BVerfG mit dem Grundgesetz unvereinbar. | Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. |
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