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Synopse aller Änderungen des Bundeswahlgesetz am 01.07.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2019 durch Artikel 1 des BWahlGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BWahlG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.06.2019 BGBl. I S. 834

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Wahlsystem
    § 1 Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze
    § 2 Gliederung des Wahlgebietes
    § 3 Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung
    § 4 Stimmen
    § 5 Wahl in den Wahlkreisen
    § 6 Wahl nach Landeslisten
    § 7 (aufgehoben)
Zweiter Abschnitt Wahlorgane
    § 8 Gliederung der Wahlorgane
    § 9 Bildung der Wahlorgane
    § 10 Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
    § 11 Ehrenämter
Dritter Abschnitt Wahlrecht und Wählbarkeit
    § 12 Wahlrecht
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 13 Ausschluß vom Wahlrecht
(Text neue Fassung)

    § 13 Ausschluss vom Wahlrecht
    § 14 Ausübung des Wahlrechts
    § 15 Wählbarkeit
Vierter Abschnitt Vorbereitung der Wahl
    § 16 Wahltag
    § 17 Wählerverzeichnis und Wahlschein
    § 18 Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige
    § 19 Einreichung der Wahlvorschläge
    § 20 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
    § 21 Aufstellung von Parteibewerbern
    § 22 Vertrauensperson
    § 23 Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen
    § 24 Änderung von Kreiswahlvorschlägen
    § 25 Beseitigung von Mängeln
    § 26 Zulassung der Kreiswahlvorschläge
    § 27 Landeslisten
    § 28 Zulassung der Landeslisten
    § 29 (aufgehoben)
    § 30 Stimmzettel
Fünfter Abschnitt Wahlhandlung
    § 31 Öffentlichkeit der Wahlhandlung
    § 32 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen
    § 33 Wahrung des Wahlgeheimnisses
    § 34 Stimmabgabe mit Stimmzetteln
    § 35 Stimmabgabe mit Wahlgeräten
    § 36 Briefwahl
Sechster Abschnitt Feststellung des Wahlergebnisses
    § 37 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
    § 38 Feststellung des Briefwahlergebnisses
    § 39 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln
    § 40 Entscheidung des Wahlvorstandes
    § 41 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
    § 42 Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl
Siebenter Abschnitt Besondere Vorschriften für Nachwahlen und Wiederholungswahlen
    § 43 Nachwahl
    § 44 Wiederholungswahl
Achter Abschnitt Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
    § 45 Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
    § 46 Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
    § 47 Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft
    § 48 Berufung von Listennachfolgern und Ersatzwahlen
Neunter Abschnitt Schlußbestimmungen
    § 49 Anfechtung
    § 49a Ordnungswidrigkeiten
    § 49b Staatliche Mittel für andere Kreiswahlvorschläge
    § 50 Wahlkosten
    § 51 (aufgehoben)
    § 52 Bundeswahlordnung
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 53 (weggefallen)


    § 53 Übergangsregelung
    § 54 Fristen, Termine und Form
    § 55 (Inkrafttreten)
    Anlage (zu § 2 Absatz 2)
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Ausschluß vom Wahlrecht




§ 13 Ausschluss vom Wahlrecht


vorherige Änderung nächste Änderung

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,

1.
wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt, *)

3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet. *)


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*) Anm. d. Red.: Gemäß Entscheidung und Bekanntmachung v. 20. März 2019 (BGBl. I S. 368) des BVerfG mit dem Grundgesetz unvereinbar.




Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

§ 14 Ausübung des Wahlrechts


(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.



(4) 1 Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. 2 Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

(5) 1 Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. 2 Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. 3 Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.


(heute geltende Fassung) 

§ 33 Wahrung des Wahlgeheimnisses


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, daß der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. 2 Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.

(2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.



(1) 1 Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. 2 Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.

(2) 1 Die nach § 14 Absatz 5 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. 2 Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 53 (weggefallen)




§ 53 Übergangsregelung


vorherige Änderung

 


Ausschlüsse vom Wahlrecht und Ausschlüsse von der Wählbarkeit, die nicht auf einem Richterspruch im Sinne von § 13 in der ab dem 1. Juli 2019 geltenden Fassung oder auf einem Richterspruch im Sinne von § 15 Absatz 2 Nummer 2 beruhen, sind nicht nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesmeldegesetzes im Melderegister zu speichern.