§ 3a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2008 geltenden Fassung | § 3a n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.07.2008 BAnz. S. 2741 |
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(Text alte Fassung) § 3a (neu) | (Text neue Fassung)§ 3a |
Im Falle der im Lande Schleswig-Holstein belegenen Rebflächen bedarf es nicht des Erfordernisses, dass die neuanzupflanzenden Rebflächen in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen müssen. |