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Änderung § 3a Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 30.07.2008

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§ 3a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2008 geltenden Fassung
§ 3a n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.07.2008 BAnz. S. 2741
 

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§ 3a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3a


vorherige Änderung

 


Im Falle der im Lande Schleswig-Holstein belegenen Rebflächen bedarf es nicht des Erfordernisses, dass die neuanzupflanzenden Rebflächen in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen müssen.