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Zweiter Abschnitt - Wertausgleichsgesetz (WertAusglG k.a.Abk.)

G. v. 12.10.1971 BGBl. I S. 1625; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 32 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1149
Geltung ab 16.10.1971; FNA: 624-2 Besatzungsschäden

Zweiter Abschnitt Regelung der Rechtsverhältnisse, Wertausgleich

§ 3



(1) Das Eigentum an der Sache geht, sofern sie nicht bereits mit der Verbindung wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden ist, mit der Freigabe des Grundstücks auf den Grundstückseigentümer über; war das Grundstück zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes freigegeben, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Freigabe der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Mit dem Eigentumsübergang wird die Sache Bestandteil des Grundstücks.

(2) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Vereinbarung über die Rechtsverhältnisse an dem Grundstück und an der Sache getroffen worden, so behält es dabei sein Bewenden.


§ 4



(1) Hat die Verbindung der Sache mit dem Grundstück zu einer baulichen Veränderung des Grundstücks geführt und ist der gemeine Wert (Verkehrswert) des Grundstücks infolge dieser baulichen Veränderung noch zur Zeit der Freigabe höher, als er ohne die bauliche Veränderung gewesen wäre, so ist der Grundstückseigentümer zum Ausgleich der Werterhöhung verpflichtet. War das Grundstück zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits freigegeben, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Freigabe der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

(2) Die Verpflichtung zum Ausgleich mindert sich oder entfällt, soweit dem Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles ein Ausgleich billigerweise nicht zuzumuten ist.


§ 5



(1) Hat sich in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 der Wert der Sache nach der Freigabe infolge von Umständen, die der Grundstückseigentümer zu vertreten hat, vermindert, so ist der Ausgleich entsprechend der dadurch eingetretenen Minderung des Werts des Grundstücks zu erhöhen; dasselbe gilt für eine durch normale Abnutzung bedingte Minderung des Werts der Sache, wenn und soweit der Grundstückseigentümer diese unentgeltlich genutzt hat. Hat sich der Wert der Sache nach der Freigabe infolge von Aufwendungen des Grundstückseigentümers erhöht, so ist der Ausgleich entsprechend der dadurch eingetretenen Erhöhung des Werts des Grundstücks zu mindern.

(2) Ist in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 das Grundstück nicht alsbald nach Freigabe dem Grundstückseigentümer zurückgegeben worden und hat sich der Wert des Grundstücks nach der Freigabe infolge von Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln erhöht, so ist das beim Ausgleich zu berücksichtigen.


§ 6



Hat die Verbindung der Sache mit dem Grundstück nicht zu einer baulichen Veränderung des Grundstücks geführt, so ist der Grundstückseigentümer in sinngemäßer Anwendung der § 536a Abs. 2 Nr. 2, § 539 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ausgleich verpflichtet. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.


§ 7



Eine Ausgleichsverpflichtung nach diesem Gesetz besteht nicht, soweit

a)
für die Verbindung der Sache mit dem Grundstück andere als öffentliche Mittel aufgewendet worden sind; das gilt entsprechend, soweit für die Verbindung der Sache mit einem Grundstück im Eigentum einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eigene Mittel dieser Körperschaft verwendet worden sind,

b)
der Ausgleich auf andere Weise, insbesondere durch Verrechnung mit Ansprüchen auf Entschädigung für während der Dauer der Inanspruchnahme eingetretene Schäden oder durch Abzug von der Entschädigung für die Überlassung der Nutzung oder des Gebrauchs des Grundstücks erfolgt ist.


§ 8



(1) Der Ausgleichsanspruch wird von der Bundesrepublik geltend gemacht. Beträgt der Ausgleichsanspruch voraussichtlich weniger als 8.000 Deutsche Mark, so kann von seiner Geltendmachung abgesehen werden, wenn damit ein unangemessener Verwaltungsaufwand verbunden wäre.

(2) Der Ausgleichsanspruch ist vom Zeitpunkt der Vereinbarung oder, wenn eine Vereinbarung nicht zustande kommt, vom Zeitpunkt der Zustellung des Festsetzungsbescheides an, spätestens jedoch nach drei Monaten seit Freigabe des Grundstücks mit dem für zuletzt ausgegebene Hypothekenpfandbriefe auf dem Kapitalmarkt üblichen Nominalzinsfuß zu verzinsen; war das Grundstück zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes freigegeben, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Freigabe der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Ist in der Vereinbarung oder dem Bescheid bestimmt, daß der Ausgleichsanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden soll, so ist dieser maßgebend.


§ 9



Die Ausgleichsverpflichtung soll tunlichst durch Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und der Bundesrepublik geregelt werden. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Grundstückseigentümers oder der Bundesrepublik die von der Landesregierung hierfür bestimmte Behörde nach Anhörung der Beteiligten durch Bescheid über das Bestehen einer Ausgleichsverpflichtung, die Höhe des Ausgleichsbetrages und seine Fälligkeit. In dem Bescheid sind erforderlichenfalls die Sicherheitsleistung nach Art und Höhe und die Tilgung zu regeln.