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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.04.2012 aufgehoben
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Erster Abschnitt - Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung - (AZWV)
V. v. 16.06.2004 BGBl. I S. 1100; aufgehoben durch § 8 V. v. 02.04.2012 BGBl. I S. 504
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 860-3-24 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 860-3-24 Sozialgesetzbuch
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Erster Abschnitt Anerkennungsstelle und Zertifizierungsstellen
§ 1 Fachkundige Stellen
Fachkundige Stellen im Sinne der §§ 84, 85 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind von der Anerkennungsstelle nach den §§ 2 und 3 dieser Verordnung anerkannte Zertifizierungsstellen.
§ 2 Allgemeine Anforderungen für die Anerkennung
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
Eine Zertifizierungsstelle ist als fachkundige Stelle im Sinne der §§ 84 und 85 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch anzuerkennen, wenn
- 1.
- sie über die für den Betrieb der Stelle und die ordnungsgemäße Durchführung des Zertifizierungsverfahrens erforderlichen Organisationsstrukturen sowie personellen und finanziellen Mittel verfügt,
- 2.
- sie oder die bei ihr mit der Durchführung der entsprechenden Aufgaben beauftragten Personen über ausreichendes Fachwissen zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Qualität von Bildungsträgern und -maßnahmen einschließlich der Prüfung und Bewertung eines Systems zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung verfügen,
- 3.
- sie über die erforderliche Unabhängigkeit sowie die bei ihr mit der Durchführung der entsprechenden Aufgaben beauftragten Personen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen, um die Zertifizierung ordnungsgemäß durchzuführen. Die erforderliche Unabhängigkeit liegt vor, wenn gewährleistet ist, dass die Zertifizierungsstelle nicht über die Zulassung von Bildungsträgern bzw. -maßnahmen entscheidet, mit denen sie wirtschaftlich, personell oder organisatorisch verflochten ist oder zu denen ein Beratungsverhältnis besteht oder bestanden hat. Zur Überprüfbarkeit sind bei der Antragstellung personelle, wirtschaftliche und organisatorische Verflechtungen oder Beratungsverhältnisse mit Bildungsträgern offen zu legen,
- 4.
- sie Gewähr dafür bietet, dass die Empfehlungen des Anerkennungsbeirats zur Durchführung der Zertifizierung von Trägern und deren Maßnahmen bei der Prüfung beachtet werden,
- 5.
- sie für die Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Zertifizierungsstelle bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Offenbarung Gewähr bietet,
- 6.
- sie ein dokumentiertes, den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes System der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung anwendet und
- 7.
- sie ein Verfahren zur Prüfung von Beschwerden eingerichtet und die Möglichkeit hat, bei erheblichen Verstößen gegen die Rechtsverordnung eine Zulassung wieder zu entziehen.
§ 3 Verfahren
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Für die Durchführung des Verfahrens der Anerkennung als fachkundige Stelle im Sinne der §§ 84 und 85 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist die Bundesagentur für Arbeit (Anerkennungsstelle) zuständig. Die Anerkennungsstelle kann sich für die Begutachtung externer Sachverständiger bedienen. Die Sachverständigen dürfen weder wirtschaftlich, personell noch organisatorisch mit einer Zertifizierungsstelle verbunden sein.
(2) Die Anerkennung ist bei der Anerkennungsstelle schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu beantragen. Im Antrag ist anzugeben, ob eine Anerkennung nur für einen bestimmten Wirtschafts- und Bildungsbereich oder nur für einen regional begrenzten Raum beantragt wird. Es sind die Antragsvordrucke der Anerkennungsstelle zu verwenden. In einem der Anerkennung entsprechenden Verfahren erteilte Zertifikate sollen ganz oder teilweise berücksichtigt werden. Dabei hat die Anerkennungsstelle zu prüfen, ob das Verfahren, das der Erteilung des vorgelegten Zertifikats zugrunde liegt, in seinen Voraussetzungen dem Verfahren nach den §§ 2 und 3 dieser Verordnung entspricht.
(3) Die Anerkennung als fachkundige Stelle ist auf längstens drei Jahre zu befristen. In einem erneuten Antrag einer zuvor bereits anerkannten Zertifizierungsstelle ist auch anzugeben, ob von anderen Zertifizierungsstellen abgelehnte Bildungsträger zugelassen wurden. Die wirksame Anwendung des Systems zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung nach § 2 Nr. 6 ist von der Anerkennungsstelle in jährlichen Abständen zu überprüfen.
§ 4 Mitteilungspflichten
(1) Der Anerkennungsstelle sind Änderungen, die Auswirkungen auf die Anerkennung haben können, unverzüglich anzuzeigen. Die Zertifizierungsstelle hat hierbei darzulegen, dass die in § 2 genannten Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
(2) Die Zertifizierungsstellen sind verpflichtet, der Anerkennungsstelle auf deren Verlangen Auskünfte über das Zertifizierungsverfahren zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Die Zertifizierungsstellen haben die Kostensätze der zugelassenen Maßnahmen zu erfassen und der Bundesagentur für Arbeit vorzulegen.
§ 5 Verzeichnis der Zertifizierungsstellen
Die Anerkennungsstelle führt ein Verzeichnis über die nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen mit Namen, Anschriften und verantwortlichen Personen sowie Angaben über den Geschäftsbereich und die Dauer der Anerkennung.
§ 6 Anerkennungsbeirat
(1) Bei der Anerkennungsstelle wird ein Beirat eingerichtet (Anerkennungsbeirat). Er berät die Anerkennungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben und kann für die Anerkennung und Zertifizierung Empfehlungen aussprechen. Der Anerkennungsbeirat wird durch die Anerkennungsstelle unterstützt.
(2) Dem Anerkennungsbeirat gehören neun Mitglieder an. Er setzt sich aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Länder, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Arbeitgeber, der Bildungsverbände, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung sowie drei unabhängigen Expertinnen oder Experten zusammen. Die Mitglieder des Anerkennungsbeirats werden durch die Anerkennungsstelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung berufen.
(3) Der Anerkennungsbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Sitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Anerkennungsstelle übernimmt für die Mitglieder des Anerkennungsbeirats die Reisekostenvergütung gemäß § 376 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
(4) Vorschlagsberechtigt sind für die Vertreterin oder den Vertreter
- 1.
- der Länder der Bundesrat,
- 2.
- der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Deutsche Gewerkschaftsbund,
- 3.
- der Arbeitgeber die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände,
- 4.
- der Bildungsverbände die Bildungsverbände, die sich auf einen Vorschlag einigen.
Text in der Fassung des Artikels 453 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
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