Tools:
Update via:
Änderung § 9 SeeAnlV vom 26.07.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 SeeAnlV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. SeeAnlVÄndV am 26. Juli 2008 und Änderungshistorie der SeeAnlVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 9 SeeAnlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2008 geltenden Fassung | § 9 SeeAnlV n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.07.2008 BGBl. I S. 1296 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 9 Erlöschen der Genehmigung | (Text neue Fassung)§ 9 (aufgehoben) |
Die Genehmigung erlischt, wenn 1. innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder 2. die Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist, oder 3. mit Ablauf einer Frist nach § 4 Abs. 1. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3337/al13253-0.htm