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Änderung § 9 SeeAnlV vom 26.07.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 SeeAnlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2008 geltenden Fassung
§ 9 SeeAnlV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.07.2008 BGBl. I S. 1296
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Erlöschen der Genehmigung


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Genehmigung erlischt, wenn

1. innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder

2. die Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben

worden ist, oder

3. mit Ablauf einer Frist nach § 4 Abs. 1.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)