Tools:
Update via:
Änderung § 11b PatV vom 01.07.2022
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 PatVuaÄndV am 1. Juli 2022 und Änderungshistorie der PatVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 11b PatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung | § 11b PatV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 11b (neu) | (Text neue Fassung)§ 11b Geänderte und nachgereichte Sequenzprotokolle |
(1) 1 Eine Änderung des Sequenzprotokolls ist in Form eines vollständigen neuen Sequenzprotokolls einzureichen. 2 Die Änderungen sind in einem separaten Begleitschreiben im Einzelnen zu erläutern. 3 Der Anmelder hat eine Erklärung beizufügen, dass das geänderte Sequenzprotokoll keinen Gegenstand umfasst, der über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. 4 Er hat in der Erklärung im Einzelnen anzugeben, an welcher Stelle die in dem geänderten Sequenzprotokoll beschriebenen Erfindungsmerkmale in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart sind. 5 In dem geänderten Sequenzprotokoll ist die in dem ursprünglich eingereichten Sequenzprotokoll verwendete Nummerierung der Sequenzen beizubehalten. 6 Soweit dies nicht möglich ist, sind die Sequenzen in der Reihenfolge zu nummerieren, in der sie in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart wurden. (2) 1 Wird ein Sequenzprotokoll erstmalig nach dem Anmeldetag eingereicht, so stellt dies eine Änderung der Beschreibung nach § 34 Absatz 3 Nummer 4 des Patentgesetzes dar. 2 Für diese Änderung gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 und 6 entsprechend. 3 § 35 Absatz 3 des Patentgesetzes bleibt unberührt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3362/al165476-0.htm