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Änderung § 6 Bienenseuchen-Verordnung vom 01.05.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388

(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(Text alte Fassung)

Von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen sind stets bienendicht verschlossen zu halten.

(Text neue Fassung)

Von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen sind vom Besitzer der Bienen stets bienendicht verschlossen zu halten.