Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der PatKostZV am 01.12.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2013 durch Artikel 4 der ERVDPMAVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PatKostZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

PatKostZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2013 geltenden Fassung
PatKostZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zahlungswege


(1) Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts können gezahlt werden

1. durch Bareinzahlung bei den Geldstellen des Deutschen Patent- und Markenamts;

2. durch Überweisung auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt;

3. durch Bareinzahlung bei einem inländischen oder ausländischen Geldinstitut auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. durch Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung von einem Inlandskonto.

(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt macht im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt, unter welchen Bedingungen Sammelzahlungen auf ein Konto bei der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt zulässig und welche Angaben bei der Zahlung erforderlich sind.

(Text neue Fassung)

4. durch Erteilung eines gültigen SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck.

(2) Bei Zahlungen an das Deutsche Patent- und Markenamt sollen für eine Erklärung nach Absatz 1 Nummer 4 die über die Internetseite www.dpma.de bereitgestellten Formulare verwendet werden.

(3)
Das Deutsche Patent- und Markenamt macht im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt, unter welchen Bedingungen Sammelzahlungen auf ein Konto bei der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt zulässig und welche Angaben bei der Zahlung erforderlich sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Zahlungstag


Als Zahlungstag gilt

1. bei Bareinzahlung der Tag der Einzahlung;

2. bei Überweisungen der Tag, an dem der Betrag dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben wird;

3. bei Bareinzahlung auf das Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt der Tag der Einzahlung;

vorherige Änderung

4. bei Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung der Tag des Eingangs beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht, bei zukünftig fällig werdenden Gebühren der Tag der Fälligkeit der Gebühr, sofern die Einziehung zugunsten der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt.



4. bei Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck, der die Kosten umfasst, der Tag des Eingangs beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht, bei zukünftig fällig werdenden Kosten der Tag der Fälligkeit, sofern die Einziehung zu Gunsten der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt. Wird das SEPA-Basislastschriftmandat durch Telefax übermittelt, ist dessen Original innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Telefax nachzureichen. Andernfalls gilt als Zahlungstag der Tag des Eingangs des Originals.