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Änderung § 5a BWildSchV vom 18.07.2018

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§ 5a BWildSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.07.2018 geltenden Fassung
§ 5a BWildSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 1159

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5a Strafvorschriften


vorherige Änderung

 


(1) Nach § 38a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein dort genanntes Tier oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines solchen Tieres gewerbsmäßig ankauft, verkauft oder tauscht.

(2) Nach § 38a Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein dort genanntes Tier oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines solchen Tieres besitzt.


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