§ 1 - Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere (SeelotRevierV k.a.Abk.)

V. v. 25.08.1978 BGBl. I S. 1515; zuletzt geändert durch Artikel 67 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 01.09.1978; FNA: 9515-12 Seelotswesen
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§ 1



(1) Bewerber um eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Ausübung der Tätigkeit eines Seelotsen über See (Überseelotse) oder auf einer Seeschiffahrtstraße, die nicht zu den Revieren gehört, müssen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über das Seelotswesen erfüllen.

(2) Für die nachstehend aufgeführten Fahrtgebiete reichen folgende Anforderungen an den Grad des Befähigungszeugnisses aus:

1.
für die Fahrt über die Watten zwischen Ems, Jade, Weser und Elbe, zwischen Varel und Wilhelmshaven, sowie auf den Zufahrten zu den Ostfriesischen Inseln mit Ausnahme von Borkum und zu den Häfen der ostfriesischen Küste das Befähigungszeugnis AKü oder BKü;

2.
für die Fahrt auf der Lesum, Hunte, Oste, Schwinge, Este, Lühe, Stör, Krückau, Pinnau, Hever, Eider, zwischen der schleswig-holsteinischen Westküste und Helgoland, auf der Schlei, dem Fehmarnsund sowie auf den Zufahrten zu den Häfen Heiligenhafen, Orth/Fehmarn, Burgstaaken/Fehmarn und Neustadt das Befähigungszeugnis AK oder BK.

(3) In besonderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde zeitlich begrenzte Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen.



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