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§ 3 - Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere (SeelotRevierV k.a.Abk.)

V. v. 25.08.1978 BGBl. I S. 1515; zuletzt geändert durch Artikel 67 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 01.09.1978; FNA: 9515-12 Seelotswesen
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§ 3



(1) Das Ergebnis der Prüfung ist mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu bewerten. Es ist dem Bewerber im Anschluß an die Beratung bekanntzugeben. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(2) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, so kann diese einmal wiederholt werden, und zwar frühestens nach Ablauf eines Monats.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SeelotRevierV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeelotRevierV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SeelotRevierV (vom 04.06.2016)
... der Reviere ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. (2) § 3 Abs. 2 und 3 der Allgemeinen Lotsordnung vom 11. August 1972 (BGBl. I S. 1513), geändert ...