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Änderung § 8 EfbV vom 01.06.2014

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§ 8 EfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2014 geltenden Fassung
§ 8 EfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Anforderungen an den Betriebsinhaber


(1) 1 Der Betriebsinhaber muß zuverlässig sein. 2 Die Zuverlässigkeit erfordert, daß der Betriebsinhaber, seine gesetzlichen Vertreter und bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn eine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen

1. wegen Verletzung der Vorschriften

a) des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt,

b) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,

c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Seuchenrechts,

d) des Gewerbe- oder Arbeitsschutzrechts,

e) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts

(Text alte Fassung)

mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünftausend Euro oder mit einer Strafe belegt worden ist oder

(Text neue Fassung)

mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als zweitausendfünfhundert Euro oder mit einer Strafe belegt worden ist oder

2. wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen Vorschriften nach Nummer 1 Buchstabe a bis e verstoßen hat.

(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit sind bei der erstmaligen Überprüfung und bei einem Wechsel der in Absatz 1 genannten Personen, oder wenn eine Überprüfung der Zuverlässigkeit aus anderen Gründen erforderlich ist, ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen.



 

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