§ 2a
Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt an das Statistische Bundesamt für Organgesellschaften und Organträger nach
§ 2 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes folgende Angaben:
- 1.
- Steuernummer einschließlich Nummer des Finanzamts, bei Änderung auch die bisherige Steuernummer,
- 2.
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- 3.
- Name oder Firma sowie Anschrift,
- 4.
- Rechtsform,
- 5.
- Kennzeichnung als Organträger oder Organgesellschaft,
- 6.
- bei Organgesellschaften zusätzlich die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Organträgers sowie Angaben zum Beginn und zum Ende der Eingliederung in die Organschaft.
Das Statistische Bundesamt übermittelt die Angaben an die statistischen Ämter der Länder für deren Zuständigkeitsbereich.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise § 1 StatRegG (vom 01.01.2024) ... jede Einheit wird eine Kennnummer vergeben. (2) Die in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem ...
§ 7 StatRegG (vom 15.07.2021) ... 1 Nummer 4, § 4 Nummer 6 sowie § 5 Nummer 8, soweit die von den in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermittelten Angaben einer Einheit nicht eindeutig zugeordnet werden ...
Zitat in folgenden NormenUmsatzsteuergesetz (UStG)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 27a UStG Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (vom 01.01.2025) ... in Umsatzsteuersachen sowie für Übermittlungen an das Statistische Bundesamt nach § 2a des Statistikregistergesetzes und an das Bundeskartellamt zur Überprüfung und Vervollständigung der Daten nach ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506, 4455
Artikel 3 UBRegGEG Änderung des Statistikregistergesetzes ... „Absatz 2" ersetzt. 5. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 2a Satz 1 , § 4a Absatz 1, § 5 Nummer 6, § 7 Absatz 1 und § 9 Satz 1 wird jeweils die ... Wort „Absatz" ersetzt. 6. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 2a Satz 1 , § 3 Absatz 2, § 7 Absatz 1 und § 9 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Nr." ...
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