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Änderung § 2 StatRegG vom 15.07.2021
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§ 2 StatRegG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2021 geltenden Fassung | § 2 StatRegG n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Abs. 1 bis 3 und § 5 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, in seiner jeweils gültigen Fassung übermittelt haben, können für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Umsatzsteuerpflichtigen verwendet werden: | (Text neue Fassung) (1) 1 Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Absatz 1 bis 3 und § 5 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, in seiner jeweils gültigen Fassung übermittelt haben, können für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Umsatzsteuerpflichtigen verwendet werden: |
1. Dauer der Steuerpflicht, 2. Rechtsform, 3. Wirtschaftszweig, 4. Zugehörigkeit zu einer Organschaft, 5. steuerbare Umsätze ohne Einfuhrumsätze und innergemeinschaftliche Erwerbe, 6. Steuernummer, bei Änderung auch die bisherige Steuernummer, 7. Gemeindeschlüssel. 2 Im Rahmen der Datenübermittlung nach Satz 1 übermitteln die Finanzbehörden zusätzlich für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Umsatzsteuerpflichtigen: 1. Name oder Firma, 2. Anschrift, 3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. | |
(2) 1 Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Abs. 1 bis 3 und § 5 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, in seiner jeweils gültigen Fassung übermittelt haben, können für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Steuerpflichtigen mit Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes verwendet werden: | (2) 1 Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Absatz 1 bis 3 und § 5 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, in seiner jeweils gültigen Fassung übermittelt haben, können für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Steuerpflichtigen mit Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes verwendet werden: |
1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, | |
3. die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7. | 3. die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7. |
2 Im Rahmen der Datenübermittlung nach Satz 1 übermitteln die Finanzbehörden zusätzlich für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Steuerpflichtigen mit Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes: 1. Name oder Firma, 2. Anschrift. | |
(3) Die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 in dem durch das Gesetz über Steuerstatistiken in seiner jeweils gültigen Fassung vorgegebenen Zeitrahmen. | (3) Die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 in dem durch das Gesetz über Steuerstatistiken in seiner jeweils gültigen Fassung vorgegebenen Zeitrahmen. |
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