Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2006 aufgehoben

§ 1 - Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Glasfachschule Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen (RheinbAusbGlV 1978 k.a.Abk.)

V. v. 10.07.1978 BGBl. I S. 985; aufgehoben durch § 3 V. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1485
Geltung ab 14.07.1978; FNA: 7110-7 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen



Die bis zum 30. September 2006 von der Staatlichen Glasfachschule Rheinbach erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

Bezeichnung des Prüfungs-
zeugnisses der Staatlichen Glasfachschule
Ausbildungsberuf, für den
gleichgestellt wird
Abschlußprüfung als Glaser/GlaserinGlaser/Glaserin
Abschlußprüfung als Glasveredler/GlasveredlerinGlasveredler/ Glasveredlerin
Abschlußprüfung als Glas- und Porzellanmaler/ Glas- und PorzellanmalerinGlas- und Porzellanmaler/Glas- und Porzellanmalerin




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