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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2006 aufgehoben

Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Glasfachschule Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen (RheinbAusbGlV 1978 k.a.Abk.)

V. v. 10.07.1978 BGBl. I S. 985; aufgehoben durch § 3 V. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1485
Geltung ab 14.07.1978; FNA: 7110-7 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) der zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung des § 28 des Gesetzes vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen



Die bis zum 30. September 2006 von der Staatlichen Glasfachschule Rheinbach erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

Bezeichnung des Prüfungs-
zeugnisses der Staatlichen Glasfachschule
Ausbildungsberuf, für den
gleichgestellt wird
Abschlußprüfung als Glaser/GlaserinGlaser/Glaserin
Abschlußprüfung als Glasveredler/GlasveredlerinGlasveredler/ Glasveredlerin
Abschlußprüfung als Glas- und Porzellanmaler/ Glas- und PorzellanmalerinGlas- und Porzellanmaler/Glas- und Porzellanmalerin



§ 2



Die Gleichstellungen für die vor dem 25. Februar 1994 erteilten Zeugnisse, die in der Verordnung vom 10. Juli 1978 (BGBl. I S. 985) in der Fassung der Verordnung vom 21. Februar 1990 (BGBl. I S. 300) aufgeführt sind, gelten unverändert fort.


§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 
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