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Änderung Anlage 1 AKostV vom 01.01.2013
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Anlage 1 AKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | Anlage 1 AKostV n.F. (neue Fassung) in der am 17.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis (GebV) | |
(Text alte Fassung) | A Gebühren des Auswärtigen Dienstes | 100 | Ausfertigung (§ 10 Abs. 3 Nr. 5 Konsulargesetz) | Gebühr nach Nr. 124 - 126 110 | Auskunft (§ 1 Konsulargesetz) schriftlich, nicht einfach | 25 - 300 | Beglaubigung, öffentliche (Vermerk) (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Konsulargesetz) | 121 | Unterschrift oder Handzeichen unter einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften | 20 122 | Unterschrift oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten | 1/4 Wertgebühr mindestens 15 , höchstens 250 123 | Mehrere Unterschriften oder Handzeichen werden in einem Vermerk beglaubigt | Gebühr nach Nr. 121 - 122 nur einmal 124 | Abschrift eines Schriftstücks in deutscher Sprache oder einer Fremdsprache mit lateinischen Schriftzeichen | je angefangene Seite 50 Cents, mindestens 5 125 | Abschrift eines Schriftstücks in einer Fremdsprache mit nichtlateinischen Schriftzeichen | je angefangene Seite 1 , mindestens 10 126 | Jede weitere gleiche Abschrift - unabhängig von der Sprache und Seitenzahl - vorausgesetzt, dass sie von der beglaubigenden Dienststelle angefertigt worden ist, sich noch nicht in Händen Außenstehender befunden hat und gleichzeitig beglaubigt werden kann | 2,50 | (Text neue Fassung) A. Gebühren des Auswärtigen Dienstes 100 | Ausfertigung (§ 10 Absatz 3 Nummer 5 Konsulargesetz) | Gebühr nach Nr. 124 - 126 110 | Auskunft (§ 1 Konsulargesetz) schriftlich, nicht einfach | 30 - 400 EUR | Beglaubigung, öffentliche (Vermerk) (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Konsulargesetz) | 121 | Unterschrift oder Handzeichen unter einer Erklärung, Einwilligung oder Zu- stimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften | 25 EUR 122 | Unterschrift oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten | 1/4 Wertgebühr mindestens 20 EUR, höchstens 250 EUR 123 | Mehrere Unterschriften oder Handzeichen werden in einem Vermerk beglau- bigt | Gebühr nach Nr. 121 - 122 nur einmal 124 | Abschrift eines Schriftstücks in deutscher Sprache oder einer Fremdsprache mit lateinischen Schriftzeichen | je angefangene Seite 1 EUR, mindestens 10 EUR 125 | Abschrift eines Schriftstücks in einer Fremdsprache mit nichtlateinischen Schriftzeichen | je angefangene Seite 1,50 EUR, mindestens 15 EUR 126 | Jede weitere gleiche Abschrift - unabhängig von der Sprache und Seiten- zahl -, vorausgesetzt, dass sie von der beglaubigenden Dienststelle angefer- tigt worden ist, sich noch nicht in Händen Außenstehender befunden hat und gleichzeitig beglaubigt werden kann | 5 EUR |
| Beschaffung (§ 1 Konsulargesetz) | | |
130 | Beschaffung einer Bescheinigung, Urkunde oder eines sonstigen Schriftstücks, sofern sie nicht Teil einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist | 15 - 100 130.1 Werden mehrere Bescheinigungen, Urkunden oder sonstige Schriftstücke für einen Antragsteller bei einer Stelle gleichzeitig beschafft, so ist die Gebühr nur einmal zu erheben 131 | Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen | 15 - 100 140 | Bescheinigung, konsularische (Vermerk) (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Konsulargesetz) | 20 - 100 | Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden § 14 Konsulargesetz) | 150 | Inländische Personenstandsurkunde oder inländisches Ehefähigkeitszeugnis | 20 151 | Sonstige inländische öffentliche Urkunde | 30 | 130 | Beschaffung einer Bescheinigung, Urkunde oder eines sonstigen Schrift- stücks, sofern sie nicht Teil einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist | 30 - 250 EUR | 130.1 Werden mehrere Bescheinigungen, Urkunden oder sonstige Schriftstücke für einen Antragsteller bei einer Stelle gleichzeitig beschafft, so ist die Gebühr nur einmal zu erheben | 131 | Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen | 30 - 250 EUR 140 | Bescheinigung, konsularische (Vermerk) (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Konsulargesetz) | 25 - 300 EUR | Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden (§ 14 Konsulargesetz) | 150 | Inländische Personenstandsurkunde oder inländisches Ehefähigkeitszeugnis | 25 EUR 151 | Sonstige inländische öffentliche Urkunde | 35 EUR |
| Beurkundung, öffentliche (Niederschrift) (§§ 10 bis 12 Konsulargesetz) | | |
160 | Einseitige Erklärung (von einer oder mehreren Personen abgegeben); Ergänzung oder Änderung einer einseitigen Erklärung; Tatsache oder Vorgang | Einfache Wertgebühr 160.1 Die Aufnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen, die Teil einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist, wird mit der jeweiligen Gebühr abgegolten. 160.2 Die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung zwecks Erlangung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ist ein selbständiger Gebühren- tatbestand. Die Mitbeurkundung der jeweiligen Anträge wird mit der Gebühr abgegolten. 161 | Die zu beurkundende Erklärung wird in einer Fremdsprache abgegeben, gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder der fremden Sprache erfolgt | Zusätzlich eine halbe Wertgebühr, höchstens 50 162 | Beschluss einer Hauptversammlung, eines Aufsichtsrats oder eines sonstigen Organs einer Kapitalgesellschaft, einer anderen Vereinigung oder Stiftung | Doppelte Wertgebühr, höchstens 10.000 162.1 Bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung wird die für die Anmeldung zum Handelsregister erforderliche Bescheinigung des neuen vollständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung mit dieser Gebühr abgegolten. | 160 | Einseitige Erklärung (von einer oder mehreren Personen abgegeben); Ergän- zung oder Änderung einer einseitigen Erklärung; Tatsache oder Vorgang | Einfache Wertgebühr 160.1 Die Aufnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen, die Teil einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist, wird mit der jeweiligen Ge- bühr abgegolten. | 160.2 Die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung zwecks Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ist ein selbstständiger Gebüh- rentatbestand. Die Mitbeurkundung der jeweiligen Anträge wird mit der Ge- bühr abgegolten. | 161 | Die zu beurkundende Erklärung wird in einer Fremdsprache abgegeben, gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder der fremden Sprache erfolgt. | Zusätzlich je Fremdsprache eine halbe Wertgebühr, höchstens 60 EUR 162 | Beschluss einer Hauptversammlung, eines Aufsichtsrats oder eines sonstigen Organs einer Kapitalgesellschaft, einer anderen Vereinigung oder Stiftung | Doppelte Wertgebühr, höchstens 10.000 EUR 162.1 Bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung wird die für die Anmeldung zum Handelsregister erforderliche Bescheinigung des neuen voll- ständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung mit dieser Gebühr abgegolten. | |
163 | Vertrag; gemeinschaftliches Testament | Doppelte Wertgebühr | |
164 | Die zu beurkundenden Erklärungen werden in einer Fremdsprache abgegeben, gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder in einer fremden Sprache erfolgt. | Zusätzlich je Fremdsprache eine halbe Wertgebühr, höchstens 100 | 164 | Die zu beurkundenden Erklärungen werden in einer Fremdsprache abgege- ben, gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder in einer fremden Sprache erfolgt. | Zusätzlich je Fremdsprache eine halbe Wertgebühr, höchstens 120 EUR |
165 | Ergänzung oder Änderung eines Vertrags oder eines gemeinschaftlichen Testaments | Einfache Wertgebühr | |
166 | Ein Erbvertrag wird gleichzeitig mit einem Ehevertrag beurkundet | Gebühr nach Nr. 163 - 164 nur einmal nach dem Vertrag mit dem höheren Wert | 166 | Ein Erbvertrag wird gleichzeitig mit einem Ehevertrag oder einem Lebenspart- nerschaftsvertrag beurkundet | Gebühr nach Nr. 163 - 164 nur einmal nach dem Vertrag mit dem höheren Wert |
| Gemeinsame Vorschriften zu den Nummern 160 - 166 | | |
170 | Für die Beurkundung des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung, der Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder des Rücktritts von einem Erbvertrag wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn gleichzeitig eine neue letztwillige Verfügung oder ein neuer Erbvertrag beurkundet wird. | 171 | Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgegebenen Erklärung einschließlich der Beurkundung ergänzender oder ändernder Erklärungen | Gebühr wie für die Beurkundung der Erklärung | 170 | Für die Beurkundung des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung, der Auf- hebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder des Rücktritts von einem Erbvertrag wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn gleichzeitig eine neue letzt- willige Verfügung oder ein neuer Erbvertrag beurkundet wird. | 171 | Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgegebenen Erklärung einschließlich der Beurkundung ergänzender oder ändernder Erklä- rungen | Gebühr wie für die Beurkundung der Erklärung |
172 | Mit der Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift für jeden Beteiligten abgegolten. | | |
180 | Entwurf einer Urkunde | Gebühr wie für die Beurkundung 180.1 Die Entwurfsgebühr, nicht aber eine etwaige zusätzliche Gebühr (z. B. 161, 164, 700), wird bei einer nachfolgenden Beurkundung angerechnet, wenn der Entwurf vom beurkundenden Konsularbeamten, seinem Vertreter oder Vorgänger im Amt gefertigt wurde. 200 | Dolmetschen (§ 1 Konsulargesetz) sofern diese Amtshandlung nicht zur ersten Klärung eines Notfalls erfolgt, für jede angefangene halbe Stunde | 30 | 180 | Entwurf einer Urkunde | Gebühr wie für die Beurkundung 180.1 Die Entwurfsgebühr, nicht aber eine etwaige zusätzliche Gebühr (z. B. 161, 164, 700), wird bei einer nachfolgenden Beurkundung angerechnet, wenn der Entwurf vom beurkundenden Konsularbeamten, seinem Vertreter oder Vorgänger im Amt gefertigt wurde. | 200 | Dolmetschen (§ 1 Konsulargesetz) sofern diese Amtshandlung nicht zur ersten Klärung eines Notfalls erfolgt, für jede angefangene halbe Stunde | 35 EUR |
| Forderungsangelegenheit (§ 1 Konsulargesetz) | | |
210 | Erstes Mahnschreiben | 10 - 50 211 | Jedes weitere Mahnschreiben | 5 212 | Persönliche Besprechung mit dem Schuldner auf Ersuchen des Gläubigers, für jede angefangene halbe Stunde | 25 | 210 | Erstes Mahnschreiben | 25 - 100 EUR 211 | Jedes weitere Mahnschreiben | 10 EUR 212 | Persönliche Besprechung mit dem Schuldner auf Ersuchen des Gläubigers, für jede angefangene halbe Stunde | 25 EUR |
| Hilfeleistung (§ 5 Konsulargesetz) | | |
220 | Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen Amtshandlungen im Rahmen der Gewährung einer finanziellen Hilfe oder Hilfe zur Ermöglichung der Reise an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder an einen anderen Ort | 15 - 50 220.1 Werden mehrere Stellen (Auslandsvertretungen oder Honorarkonsularbeamte) mit demselben Hilfeleistungsfall befasst, so erhebt die zuerst in Anspruch genommene Stelle die Gebühr. 225 | Anweisung zur Mitnahme eines hilfsbedürftigen Seemanns (§ 1 des Gesetzes betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heim- zuschaffender Seeleute in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- nummer 9510-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 278 des Gesetzes vom 2. März 1974, BGBl. I S. 469) | 10 - 20 | 220 | Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen Amtshandlungen im Rah- men der Gewährung einer finanziellen Hilfe oder Hilfe zur Ermöglichung der Reise an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder an einen anderen Ort | 25 - 200 EUR 220.1 Werden mehrere Stellen (Auslandsvertretungen oder Honorarkonsularbeamte) mit demselben Hilfeleistungsfall befasst, so erhebt die zuerst in Anspruch genommene Stelle die Gebühr. | 225 | Anweisung zur Mitnahme eines hilfsbedürftigen Seemanns (§ 1 des Gesetzes betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzu- schaffender Seeleute in der jeweils aktuellen Fassung) | 25 - 200 EUR |
| Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden | | |
| I. Legalisation nach § 13 Abs. 2 Konsulargesetz | 230 | Ausländische Personenstandsurkunde, ausländisches Ehefähigkeitszeugnis gemäß § 1309 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch | 20 231 | Sonstige ausländische öffentliche Urkunde | 40 | II. Legalisation nach § 13 Abs. 4 Konsulargesetz | 235 | Ausländische Personenstandsurkunde, ausländisches Ehefähigkeitszeugnis gemäß § 1309 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch | 40 236 | Sonstige ausländische öffentliche Urkunde | 80 | | I. Legalisation nach § 13 Absatz 2 Konsulargesetz | 230 | Ausländische Personenstandsurkunde, dazu gehören Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden sowie Auszüge aus standesamtlich geführten Personen- standsregistern | 25 EUR 231 | Sonstige ausländische öffentliche Urkunde | 45 EUR | II. Legalisation nach § 13 Absatz 4 Konsulargesetz | 235 | Ausländische Personenstandsurkunde, dazu gehören Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden sowie Auszüge aus standesamtlich geführten Personen- standsregistern | 45 EUR 236 | Sonstige ausländische öffentliche Urkunde | 85 EUR 250 | Privatschriftliche Erklärung (§ 2 Konsulargesetz) Fertigung des Entwurfs einer privatschriftlichen Erklärung zur Erledigung von Familiensachen, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Nachlassangelegenheiten | 30 - 300 EUR |
| Schifffahrtssachen (§§ 2, 17 Konsulargesetz) | | |
300 | Prüfung der Ausrüstung eines Kauffahrteischiffes mit Arznei und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge einschließlich Ausstellung der Prüfungs- bescheinigung (§ 4 Abs. 5 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972, BGBl. I S. 734, zuletzt geändert durch Artikel 438 der Verordnung vom 29. Oktober 2001, BGBl. I S. 2785) | 30 301 | Änderung eines Schiffspapiers außer Musterrollen und Beilagen zur Musterrolle | 20 310 | Verklarung; einschließlich Beweisaufnahme nach dem Vierten Buch des Handelsgesetzbuchs | Doppelte Wertgebühr | 300 | (aufgehoben) | 301 | Änderung eines Schiffspapiers außer Musterrollen und Beilagen zur Muster- rolle | 25 - 50 EUR 310 | Verklarung; einschließlich Beweisaufnahme nach dem Fünften Buch des Han- delsgesetzbuchs | Doppelte Wertgebühr |
311 | Nachträgliche Ergänzung der Verklarung | Einfache Wertgebühr | |
| Todesfälle (§ 9 Abs. 1 und 2 Konsulargesetz) | 400 | Leichenpass (§ 9 Abs. 1 Konsulargesetz) einschließlich der Beschaffung erforderlicher Unterlagen | 20 400.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben. 401 | Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person | 15 - 50 410 | Nachlassfürsorge (§ 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz) | 15 - 500 410.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der Diensträume nicht erhoben. 410.2 Gebühren für Amtshandlungen, die besonders geregelt sind, bleiben unberührt. 411 | Nachlassverzeichnis (§ 10 Abs. 1 Konsulargesetz) | Halbe Wertgebühr 411.1 Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um | 50 411.2 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben. 500 | Übersendung (§§ 1, 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz) ausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung stehen oder die für deutsche Behörden oder Gerichte bestimmt sind | 10 - 25 500.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume nicht erhoben. 510 | Überweisung (§§ 1, 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz) ausgenommen Überweisungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung stehen oder auf amtlichem Wege vorgenommen werden | 10 | 510.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume nicht erhoben. | 520 | Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden (§ 1 Konsulargesetz) für jede Zeile des fremdsprachigen Textes einer Übersetzung oder Roh- übersetzung (nicht überprüfte Übersetzung) | 520.1 Sprachengruppe A | 1,50 520.2 Sprachengruppe B | 2 520.3 Sprachengruppe C | 2,50 520.4 Sprachengruppe D | 3 mindestens 15 520.5 Sind beide Sprachen Fremdsprachen, so bestimmen sich Zeilenzahl und -gebühr nach dem Text in der höherbewerteten Sprache. 520.6 Gehören beide Sprachen derselben Sprachgruppe an, so bestimmt sich die Zeilenzahl nach dem längeren Text. 520.7 Überschriften und angefangene Zeilen werden zu vollen Zeilen zusammen- gerechnet. 521 | Sinngemäße Übersetzung oder Inhaltsangabe | Die Hälfte der Gebühr nach Nr. 520, mindestens 10 522 | Bestätigung der Richtigkeit und ggf. der Vollständigkeit einer Übersetzung, einer Rohübersetzung, einer sinngemäßen Übersetzung oder einer Inhalts- angabe, die nicht durch die Auslandsvertretung oder den Honorarkonsularbe- amten angefertigt worden ist. | Die Hälfte der Gebühr nach Nr. 520, mindestens 10 530 | Veräußerung (§§ 1, 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz) | Einfache Wertgebühr 530.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume nicht erhoben. 535 | Vermögensverzeichnis (§ 10 Abs. 1 Konsulargesetz) | Halbe Wertgebühr 535.1 Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um | 20 535.2 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume nicht erhoben. | | Todesfälle (§ 9 Absatz 1 und 2 Konsulargesetz) | 400 | Leichenpass (§ 9 Absatz 1 Konsulargesetz) einschließlich der Beschaffung erforderlicher Unterlagen | 25 EUR 400.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben. | 401 | Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person oder bei der Bestattung vor Ort | 25 - 350 EUR 410 | Nachlassfürsorge (§ 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz) | 50 - 500 EUR 410.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der Diensträume nicht erhoben. | 410.2 Gebühren für Amtshandlungen, die besonders geregelt sind, bleiben unbe- rührt. | 411 | Nachlassverzeichnis (§ 10 Absatz 1 Konsulargesetz) | Halbe Wertgebühr 411.1 Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um | 50 EUR 411.2 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben. | 500 | Übersendung (§§ 1, 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz) ausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung stehen oder die für deutsche Behörden oder Gerichte bestimmt sind | 25 - 100 EUR 500.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume nicht erhoben. | 510 | Überweisung (Auftragszahlung) (§§ 1, 2, 5, 6, 9 Konsulargesetz) ausgenommen Überweisungen (Auftragszahlungen), die im vorwiegend amt- lichen Interesse vorgenommen werden | 15 EUR 510.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume nicht erhoben. | 520 | Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden (§ 1 Konsulargesetz) für jede Zeile des fremdsprachigen Textes einer Übersetzung oder Rohüber- setzung (nicht überprüfte Übersetzung) | 520.1 Sprachengruppe A | 1,80 EUR 520.2 Sprachengruppe B | 2,40 EUR 520.3 Sprachengruppe C | 3 EUR 520.4 Sprachengruppe D | 3,60 EUR, mindestens 20 EUR 520.5 Sind beide Sprachen Fremdsprachen, so bestimmen sich Zeilenzahl und -gebühr nach dem Text in der höherbewerteten Sprache. | 520.6 Gehören beide Sprachen derselben Sprachgruppe an, so bestimmt sich die Zeilenzahl nach dem längeren Text. | 520.7 Überschriften und angefangene Zeilen werden zu vollen Zeilen zusammenge- rechnet. | 521 | Sinngemäße Übersetzung oder Inhaltsangabe | Die Hälfte der Gebühr nach Nr. 520, mindestens 15 EUR 522 | Bestätigung der Richtigkeit und ggf. der Vollständigkeit einer Übersetzung, einer Rohübersetzung, einer sinngemäßen Übersetzung oder einer Inhalts- angabe, die nicht durch die Auslandsvertretung oder den Honorarkonsular- beamten angefertigt worden ist | Die Hälfte der Gebühr nach Nr. 520, mindestens 15 EUR 530 | Veräußerung (§§ 1, 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz) | Einfache Wertgebühr 530.1 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume nicht erhoben. | 535 | Vermögensverzeichnis (§ 10 Absatz 1 Konsulargesetz) | Halbe Wertgebühr 535.1 Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um | 50 EUR 535.2 Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben. | |
| Verwahrung (§ 1 Konsulargesetz) | 550 | Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten in den Diensträumen einschließlich Auszahlung, Rückzahlung, Aushändigung oder Rückgabe, für jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an | Einfache Wertgebühr | |
551 | Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen - ausgenommen Zeitungen, Zeitschriften, Briefe, die weder eingeschrieben noch mit Wertangabe versehen sind, und Postkarten sowie Urkunden oder Schriftstücke juristischer Personen des öffentlichen Rechts - in den Diensträumen einschließlich Aushändigung oder Rückgabe, für jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an | 10 - 50 | 551 | Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen - ausgenommen Zeitungen, Zeitschriften, Briefe, die weder eingeschrieben noch mit Wertangabe ver- sehen sind, und Postkarten sowie Urkunden oder Schriftstücke juristischer Personen des öffentlichen Rechts - in den Diensträumen einschließlich Aus- händigung oder Rückgabe, für jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an | 35 - 300 EUR |
| Zusatzgebühr | | |
700 | Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung außerhalb der Dienst- räume oder außerhalb der Dienstzeit, sofern die Erhebung der Zusatzgebühr nicht ausgeschlossen ist, für jede angefangene halbe Stunde | 25 für einen Kalendertag, höchstens 200 700.1 Hält ein Konsularbeamter außerhalb seiner Diensträume Sprechtage ab, so gelten die hierfür benutzten Räumlichkeiten als Diensträume im Sinne dieser Verordnung. | B Gebühren nur des Auswärtigen Amts | 900 | Bestätigung der Echtheit der von einem deutschen Konsularbeamten errichteten öffentlichen Urkunde | 15 910 | Endbeglaubigung als Voraussetzung für die Legalisation einer inländischen öffentlichen Urkunde durch einen ausländischen Konsularbeamten | 10 . | 700 | Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung außerhalb der Dienst- räume oder außerhalb der Dienstzeit, sofern die Erhebung der Zusatzgebühr nicht ausgeschlossen ist, für jede angefangene halbe Stunde | 25 EUR für einen Kalendertag, höchstens 400 EUR | 700.1 Hält ein Konsularbeamter außerhalb seiner Diensträume Sprechtage ab, so gelten die hierfür benutzten Räumlichkeiten als Diensträume im Sinne dieser Verordnung. | B. Gebühren nur des Auswärtigen Amts 900 | Bestätigung der Echtheit der von einem deutschen Konsularbeamten errichteten öffentlichen Urkunde | 20 EUR 910 | Endbeglaubigung als Voraussetzung für die Legalisation einer inländischen öffentlichen Ur- kunde durch einen ausländischen Konsularbeamten | 25 EUR |
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