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Änderung Anlage 1 AKostV vom 01.01.2013

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Anlage 1 AKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
Anlage 1 AKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis (GebV)


(Text alte Fassung) nächste Änderung


| A
Gebühren des Auswärtigen Dienstes |

100 | Ausfertigung
(§ 10 Abs. 3 Nr. 5 Konsulargesetz) | Gebühr nach
Nr. 124 - 126

110 | Auskunft
(§ 1 Konsulargesetz)
schriftlich, nicht einfach | 25 - 300 €

| Beglaubigung, öffentliche (Vermerk)
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Konsulargesetz) |

121 | Unterschrift oder Handzeichen unter einer Erklärung, Einwilligung oder
Zustimmung
zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften | 20 €

122 | Unterschrift oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten | 1/4 Wertgebühr
mindestens 15 €,
höchstens 250

123 | Mehrere Unterschriften oder Handzeichen werden in einem Vermerk beglaubigt | Gebühr nach
Nr. 121 - 122
nur einmal

124 | Abschrift eines Schriftstücks in deutscher Sprache oder einer Fremdsprache
mit lateinischen Schriftzeichen | je angefangene Seite
50 Cents,

mindestens
5 €


125 | Abschrift eines Schriftstücks in einer Fremdsprache mit nichtlateinischen
Schriftzeichen | je angefangene Seite
1 €,

mindestens
10


126 | Jede weitere gleiche Abschrift - unabhängig von der Sprache und Seitenzahl -
vorausgesetzt,
dass sie von der beglaubigenden Dienststelle angefertigt
worden
ist, sich noch nicht in Händen Außenstehender befunden hat und
gleichzeitig beglaubigt werden kann | 2,50 €

(Text neue Fassung)

A. Gebühren des Auswärtigen Dienstes


100 | Ausfertigung
(§ 10 Absatz 3 Nummer 5 Konsulargesetz) | Gebühr nach
Nr. 124 - 126

110 | Auskunft
(§ 1 Konsulargesetz)
schriftlich, nicht einfach | 30 - 400 EUR

| Beglaubigung, öffentliche (Vermerk)
(§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Konsulargesetz) |

121 | Unterschrift oder Handzeichen unter einer Erklärung, Einwilligung oder Zu-
stimmung
zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften | 25 EUR

122 | Unterschrift oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten | 1/4 Wertgebühr
mindestens 20 EUR,
höchstens 250 EUR

123 | Mehrere Unterschriften oder Handzeichen werden in einem Vermerk beglau-
bigt
| Gebühr nach
Nr. 121 - 122
nur einmal

124 | Abschrift eines Schriftstücks in deutscher Sprache oder einer Fremdsprache
mit lateinischen Schriftzeichen | je angefangene Seite
1 EUR,

mindestens
10 EUR


125 | Abschrift eines Schriftstücks in einer Fremdsprache mit nichtlateinischen
Schriftzeichen | je angefangene Seite
1,50 EUR,

mindestens
15 EUR


126 | Jede weitere gleiche Abschrift - unabhängig von der Sprache und Seiten-
zahl -, vorausgesetzt,
dass sie von der beglaubigenden Dienststelle angefer-
tigt worden
ist, sich noch nicht in Händen Außenstehender befunden hat und
gleichzeitig beglaubigt werden kann | 5 EUR

| Beschaffung
(§ 1 Konsulargesetz) |

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130
| Beschaffung einer Bescheinigung, Urkunde oder eines sonstigen Schriftstücks,
sofern
sie nicht Teil einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist |
15
- 100 €


130.1

Werden mehrere Bescheinigungen, Urkunden oder sonstige Schriftstücke
für einen
Antragsteller bei einer Stelle gleichzeitig beschafft, so ist die Gebühr
nur einmal zu erheben

131 | Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen | 15 - 100 €

140 | Bescheinigung, konsularische (Vermerk)
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Konsulargesetz) | 20 - 100 €

| Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
§
14 Konsulargesetz) |

150 | Inländische Personenstandsurkunde oder inländisches Ehefähigkeitszeugnis | 20 €

151 | Sonstige inländische öffentliche Urkunde | 30 €



130 | Beschaffung einer Bescheinigung, Urkunde oder eines sonstigen Schrift-
stücks, sofern
sie nicht Teil einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung
ist
| 30 - 250 EUR

| 130.1

Werden mehrere Bescheinigungen, Urkunden oder sonstige Schriftstücke für
einen
Antragsteller bei einer Stelle gleichzeitig beschafft, so ist die Gebühr
nur einmal zu erheben |

131 | Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen | 30 - 250 EUR

140 | Bescheinigung, konsularische (Vermerk)
(§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Konsulargesetz) | 25 - 300 EUR

| Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
14 Konsulargesetz) |

150 | Inländische Personenstandsurkunde oder inländisches Ehefähigkeitszeugnis | 25 EUR

151 | Sonstige inländische öffentliche Urkunde | 35 EUR

| Beurkundung, öffentliche (Niederschrift)
(§§ 10 bis 12 Konsulargesetz) |

vorherige Änderung nächste Änderung


160
| Einseitige Erklärung (von einer oder mehreren Personen abgegeben);
Ergänzung
oder Änderung einer einseitigen Erklärung; Tatsache oder Vorgang |
Einfache
Wertgebühr


160.1
Die Aufnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen, die Teil einer
anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist, wird mit der jeweiligen Gebühr
abgegolten.


160.2
Die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung zwecks Erlangung eines
Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses
über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ist ein selbständiger Gebühren-
tatbestand.
Die Mitbeurkundung der jeweiligen Anträge wird mit der Gebühr
abgegolten.


161 | Die zu beurkundende Erklärung wird in einer Fremdsprache abgegeben,
gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder der fremden Sprache
erfolgt
| Zusätzlich eine
halbe Wertgebühr,
höchstens 50 €


162 | Beschluss einer Hauptversammlung, eines Aufsichtsrats oder eines sonstigen
Organs einer Kapitalgesellschaft, einer anderen Vereinigung oder Stiftung |
Doppelte
Wertgebühr,
höchstens 10.000

162.1
Bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung wird die für
die Anmeldung
zum Handelsregister erforderliche Bescheinigung des neuen
vollständigen
Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung mit dieser
Gebühr abgegolten.



160 | Einseitige Erklärung (von einer oder mehreren Personen abgegeben); Ergän-
zung
oder Änderung einer einseitigen Erklärung; Tatsache oder Vorgang | Einfache Wertgebühr

160.1
Die Aufnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen, die Teil einer
anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist, wird mit der jeweiligen Ge-
bühr abgegolten. |


160.2
Die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung zwecks Erlangung eines
Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses
über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ist ein selbstständiger Gebüh-
rentatbestand.
Die Mitbeurkundung der jeweiligen Anträge wird mit der Ge-
bühr abgegolten. |


161 | Die zu beurkundende Erklärung wird in einer Fremdsprache abgegeben,
gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder der fremden Sprache
erfolgt.
| Zusätzlich je
Fremdsprache
eine
halbe Wertgebühr,
höchstens 60 EUR

162 | Beschluss einer Hauptversammlung, eines Aufsichtsrats oder eines sonstigen
Organs einer Kapitalgesellschaft, einer anderen Vereinigung oder Stiftung | Doppelte Wertgebühr,
höchstens 10.000 EUR

162.1
Bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung wird die für die
Anmeldung
zum Handelsregister erforderliche Bescheinigung des neuen voll-
ständigen
Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung mit dieser
Gebühr abgegolten. |

163 | Vertrag; gemeinschaftliches Testament | Doppelte Wertgebühr

vorherige Änderung nächste Änderung

164 | Die zu beurkundenden Erklärungen werden in einer Fremdsprache abgegeben,
gleichgültig
ob die Niederschrift in der deutschen oder in einer fremden
Sprache erfolgt. | Zusätzlich
je Fremdsprache
eine halbe
Wertgebühr,
höchstens 100 €



164 | Die zu beurkundenden Erklärungen werden in einer Fremdsprache abgege-
ben, gleichgültig
ob die Niederschrift in der deutschen oder in einer fremden
Sprache erfolgt. | Zusätzlich je
Fremdsprache eine
halbe
Wertgebühr,
höchstens 120 EUR

165 | Ergänzung oder Änderung eines Vertrags oder eines gemeinschaftlichen
Testaments | Einfache Wertgebühr

vorherige Änderung nächste Änderung

166 | Ein Erbvertrag wird gleichzeitig mit einem Ehevertrag beurkundet | Gebühr nach
Nr. 163 - 164
nur einmal nach
dem Vertrag mit
dem höheren Wert



166 | Ein Erbvertrag wird gleichzeitig mit einem Ehevertrag oder einem Lebenspart-
nerschaftsvertrag
beurkundet | Gebühr nach
Nr. 163 - 164
nur einmal nach
dem Vertrag mit
dem höheren Wert

| Gemeinsame Vorschriften zu den Nummern 160 - 166 |

vorherige Änderung nächste Änderung

170 | Für die Beurkundung des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung, der
Aufhebung
oder Anfechtung eines Erbvertrags oder des Rücktritts von einem
Erbvertrag wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn gleichzeitig eine neue
letztwillige
Verfügung oder ein neuer Erbvertrag beurkundet wird. |

171 | Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgegebenen
Erklärung einschließlich der Beurkundung ergänzender oder ändernder
Erklärungen
| Gebühr wie für die
Beurkundung
der Erklärung




170 | Für die Beurkundung des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung, der Auf-
hebung
oder Anfechtung eines Erbvertrags oder des Rücktritts von einem
Erbvertrag wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn gleichzeitig eine neue letzt-
willige
Verfügung oder ein neuer Erbvertrag beurkundet wird. |

171 | Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgegebenen
Erklärung einschließlich der Beurkundung ergänzender oder ändernder Erklä-
rungen
| Gebühr wie für die
Beurkundung der
Erklärung


172 | Mit der Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausfertigung oder
beglaubigten Abschrift für jeden Beteiligten abgegolten. |

vorherige Änderung nächste Änderung


180
| Entwurf einer Urkunde |
Gebühr
wie für
die Beurkundung

180.1
Die Entwurfsgebühr, nicht aber eine etwaige zusätzliche Gebühr (z. B. 161,
164, 700), wird bei einer nachfolgenden Beurkundung angerechnet, wenn
der Entwurf vom beurkundenden Konsularbeamten, seinem Vertreter oder
Vorgänger im Amt gefertigt wurde.

200 | Dolmetschen
(§ 1 Konsulargesetz)
sofern diese Amtshandlung nicht zur ersten Klärung eines Notfalls erfolgt,
für jede
angefangene halbe Stunde | 30 €



180 | Entwurf einer Urkunde | Gebühr wie für
die Beurkundung

180.1
Die Entwurfsgebühr, nicht aber eine etwaige zusätzliche Gebühr (z. B. 161,
164, 700), wird bei einer nachfolgenden Beurkundung angerechnet, wenn
der Entwurf vom beurkundenden Konsularbeamten, seinem Vertreter oder
Vorgänger im Amt gefertigt wurde. |

200 | Dolmetschen
(§ 1 Konsulargesetz)
sofern diese Amtshandlung nicht zur ersten Klärung eines Notfalls erfolgt, für
jede
angefangene halbe Stunde | 35 EUR

| Forderungsangelegenheit
(§ 1 Konsulargesetz) |

vorherige Änderung nächste Änderung

210 | Erstes Mahnschreiben | 10 - 50 €

211 | Jedes weitere Mahnschreiben | 5 €

212 | Persönliche Besprechung mit dem Schuldner auf Ersuchen des Gläubigers,
für jede angefangene halbe Stunde | 25



210 | Erstes Mahnschreiben | 25 - 100 EUR

211 | Jedes weitere Mahnschreiben | 10 EUR

212 | Persönliche Besprechung mit dem Schuldner auf Ersuchen des Gläubigers,
für jede angefangene halbe Stunde | 25 EUR

| Hilfeleistung
(§ 5 Konsulargesetz) |

vorherige Änderung nächste Änderung


220
| Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen Amtshandlungen im Rahmen
der
Gewährung einer finanziellen Hilfe oder Hilfe zur Ermöglichung der Reise
an
den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder an einen anderen Ort |
15
- 50 €

220.1
Werden mehrere Stellen (Auslandsvertretungen oder Honorarkonsularbeamte)
mit demselben Hilfeleistungsfall befasst, so erhebt die zuerst in Anspruch
genommene Stelle die Gebühr.

225 | Anweisung zur Mitnahme eines hilfsbedürftigen Seemanns (§ 1 des Gesetzes
betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heim-
zuschaffender
Seeleute in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 9510-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel 278 des Gesetzes vom 2. März 1974, BGBl. I S. 469)
| 10 - 20 €



220 | Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen Amtshandlungen im Rah-
men der
Gewährung einer finanziellen Hilfe oder Hilfe zur Ermöglichung der
Reise an
den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder an einen anderen Ort | 25 - 200 EUR

220.1
Werden mehrere Stellen (Auslandsvertretungen oder Honorarkonsularbeamte)
mit demselben Hilfeleistungsfall befasst, so erhebt die zuerst in Anspruch
genommene Stelle die Gebühr. |

225 | Anweisung zur Mitnahme eines hilfsbedürftigen Seemanns (§ 1 des Gesetzes
betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzu-
schaffender
Seeleute in der jeweils aktuellen Fassung) | 25 - 200 EUR

| Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden |

vorherige Änderung nächste Änderung

| I. Legalisation nach § 13 Abs. 2 Konsulargesetz |

230 | Ausländische Personenstandsurkunde, ausländisches Ehefähigkeitszeugnis
gemäß § 1309 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch
| 20 €

231 | Sonstige ausländische öffentliche Urkunde | 40 €

| II. Legalisation nach § 13 Abs. 4 Konsulargesetz |

235 | Ausländische Personenstandsurkunde, ausländisches Ehefähigkeitszeugnis
gemäß § 1309 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch
| 40 €

236 | Sonstige ausländische öffentliche Urkunde | 80 €



| I. Legalisation nach § 13 Absatz 2 Konsulargesetz |

230 | Ausländische Personenstandsurkunde, dazu gehören Geburts-, Heirats- und
Sterbeurkunden sowie Auszüge aus standesamtlich geführten Personen-
standsregistern
| 25 EUR

231 | Sonstige ausländische öffentliche Urkunde | 45 EUR

| II. Legalisation nach § 13 Absatz 4 Konsulargesetz |

235 | Ausländische Personenstandsurkunde, dazu gehören Geburts-, Heirats- und
Sterbeurkunden sowie Auszüge aus standesamtlich geführten Personen-
standsregistern
| 45 EUR

236 | Sonstige ausländische öffentliche Urkunde | 85 EUR

250 | Privatschriftliche Erklärung
(§ 2 Konsulargesetz)
Fertigung des Entwurfs einer privatschriftlichen Erklärung zur Erledigung von
Familiensachen, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in
Nachlassangelegenheiten | 30 - 300 EUR


| Schifffahrtssachen
(§§ 2, 17 Konsulargesetz) |

vorherige Änderung nächste Änderung

300 | Prüfung der Ausrüstung eines Kauffahrteischiffes mit Arznei und anderen
Hilfsmitteln der Krankenfürsorge einschließlich Ausstellung der Prüfungs-
bescheinigung (§ 4 Abs. 5 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf
Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972, BGBl. I S. 734, zuletzt geändert durch
Artikel 438 der Verordnung vom 29. Oktober 2001, BGBl. I S. 2785)
| 30 €

301 | Änderung eines Schiffspapiers außer Musterrollen und Beilagen zur Musterrolle | 20 €

310 | Verklarung; einschließlich Beweisaufnahme nach dem Vierten Buch des
Handelsgesetzbuchs
| Doppelte Wertgebühr



300 | (aufgehoben) |

301 | Änderung eines Schiffspapiers außer Musterrollen und Beilagen zur Muster-
rolle
| 25 - 50 EUR

310 | Verklarung; einschließlich Beweisaufnahme nach dem Fünften Buch des Han-
delsgesetzbuchs
| Doppelte Wertgebühr

311 | Nachträgliche Ergänzung der Verklarung | Einfache Wertgebühr

vorherige Änderung nächste Änderung

| Todesfälle
(§ 9 Abs. 1 und 2 Konsulargesetz) |


400 | Leichenpass (§ 9 Abs. 1 Konsulargesetz)
einschließlich der Beschaffung erforderlicher Unterlagen |
20 €


400.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der
Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben.

401 | Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person | 15 - 50 €


410 | Nachlassfürsorge (§ 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz) |
15
- 500

410.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der
Diensträume nicht erhoben.

410.2
Gebühren für Amtshandlungen, die besonders geregelt sind, bleiben
unberührt.



411 | Nachlassverzeichnis (§ 10 Abs. 1 Konsulargesetz) | Halbe Wertgebühr

411.1
Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in
Anspruch, so erhöht sich die Gebühr
für jede weitere angefangene Stunde um |
50 €


411.2
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der
Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben.


500 | Übersendung
(§§ 1, 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz)
ausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer
anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung stehen oder die für deutsche
Behörden oder Gerichte bestimmt sind |
10 -
25

500.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der
Diensträume nicht erhoben.

510 | Überweisung (§§ 1, 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz)
ausgenommen Überweisungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer
anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung stehen oder auf amtlichem Wege
vorgenommen
werden | 10 €

| 510.1

Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der
Diensträume nicht erhoben. |


520 | Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden
(§ 1 Konsulargesetz)
für jede Zeile des fremdsprachigen Textes einer Übersetzung oder Roh-
übersetzung
(nicht überprüfte Übersetzung) |

520.1 Sprachengruppe A | 1,50 €

520.2 Sprachengruppe B | 2 €

520.3 Sprachengruppe C | 2,50 €

520.4 Sprachengruppe D |
3 €

mindestens 15 €

520.5
Sind beide Sprachen Fremdsprachen, so bestimmen sich Zeilenzahl und
-gebühr nach dem Text in der höherbewerteten Sprache.

520.6
Gehören beide Sprachen derselben Sprachgruppe an, so bestimmt sich die
Zeilenzahl nach dem längeren Text.

520.7
Überschriften und angefangene Zeilen werden zu vollen Zeilen zusammen-
gerechnet.


521 | Sinngemäße Übersetzung oder Inhaltsangabe | Die Hälfte
der
Gebühr nach
Nr.
520,
mindestens 10 €

522 | Bestätigung der Richtigkeit und ggf. der Vollständigkeit einer Übersetzung,
einer Rohübersetzung, einer sinngemäßen Übersetzung oder einer Inhalts-
angabe, die nicht durch die Auslandsvertretung oder den Honorarkonsularbe-
amten
angefertigt worden ist. | Die Hälfte
der
Gebühr nach
Nr.
520,
mindestens 10 €


530 | Veräußerung
(§§ 1, 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz) |
Einfache
Wertgebühr

530.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der
Diensträume nicht erhoben.


535 | Vermögensverzeichnis 10 Abs. 1 Konsulargesetz) | Halbe Wertgebühr

535.1
Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in
Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für
jede weitere angefangene Stunde um |
20 €


535.2
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der
Diensträume nicht erhoben.



| Todesfälle
(§ 9 Absatz 1 und 2 Konsulargesetz) |

400 | Leichenpass (§ 9 Absatz 1 Konsulargesetz)
einschließlich der Beschaffung erforderlicher Unterlagen | 25 EUR

400.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der
Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben. |

401 | Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person oder
bei der Bestattung vor Ort
| 25 - 350 EUR

410 | Nachlassfürsorge (§ 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz) | 50 - 500 EUR

410.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der
Diensträume nicht erhoben. |

410.2
Gebühren für Amtshandlungen, die besonders geregelt sind, bleiben unbe-
rührt. |


411 | Nachlassverzeichnis (§ 10 Absatz 1 Konsulargesetz) | Halbe Wertgebühr

411.1
Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in
Anspruch, so erhöht sich die Gebühr
für jede weitere angefangene Stunde um | 50 EUR

411.2
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der
Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben. |

500 | Übersendung
(§§ 1, 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz)
ausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer
anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung stehen oder die für deutsche
Behörden oder Gerichte bestimmt sind | 25 - 100 EUR

500.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der
Diensträume nicht erhoben. |

510 | Überweisung (Auftragszahlung)
(§§
1, 2, 5, 6, 9 Konsulargesetz)
ausgenommen Überweisungen (Auftragszahlungen), die im vorwiegend amt-
lichen Interesse vorgenommen
werden | 15 EUR

510.1

Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der
Diensträume nicht erhoben. |

520 | Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden
(§ 1 Konsulargesetz)
für jede Zeile des fremdsprachigen Textes einer Übersetzung oder Rohüber-
setzung
(nicht überprüfte Übersetzung) |

520.1 Sprachengruppe A | 1,80 EUR

520.2 Sprachengruppe B | 2,40 EUR

520.3 Sprachengruppe C | 3 EUR

520.4 Sprachengruppe D | 3,60 EUR,
mindestens 20 EUR

520.5
Sind beide Sprachen Fremdsprachen, so bestimmen sich Zeilenzahl und
-gebühr nach dem Text in der höherbewerteten Sprache. |

520.6
Gehören beide Sprachen derselben Sprachgruppe an, so bestimmt sich die
Zeilenzahl nach dem längeren Text. |

520.7
Überschriften und angefangene Zeilen werden zu vollen Zeilen zusammenge-
rechnet. |


521 | Sinngemäße Übersetzung oder Inhaltsangabe | Die Hälfte der Gebühr
nach Nr.
520,
mindestens 15 EUR

522 | Bestätigung der Richtigkeit und ggf. der Vollständigkeit einer Übersetzung,
einer Rohübersetzung, einer sinngemäßen Übersetzung oder einer Inhalts-
angabe, die nicht durch die Auslandsvertretung oder den Honorarkonsular-
beamten
angefertigt worden ist | Die Hälfte der Gebühr
nach Nr.
520,
mindestens 15 EUR

530 | Veräußerung
(§§ 1, 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz) | Einfache Wertgebühr

530.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der
Diensträume nicht erhoben. |

535 | Vermögensverzeichnis
10 Absatz 1 Konsulargesetz) | Halbe Wertgebühr

535.1
Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in
Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für
jede weitere angefangene Stunde um | 50 EUR

535.2
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der
Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben. |

| Verwahrung
(§ 1 Konsulargesetz) |

550 | Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten in den Diensträumen
einschließlich Auszahlung, Rückzahlung, Aushändigung oder Rückgabe,
für jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an | Einfache Wertgebühr

vorherige Änderung nächste Änderung

551 | Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen - ausgenommen Zeitungen,
Zeitschriften, Briefe, die weder eingeschrieben noch mit Wertangabe versehen
sind,
und Postkarten sowie Urkunden oder Schriftstücke juristischer Personen
des
öffentlichen Rechts - in den Diensträumen einschließlich Aushändigung
oder
Rückgabe,
für jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an | 10 - 50 €



551 | Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen - ausgenommen Zeitungen,
Zeitschriften, Briefe, die weder eingeschrieben noch mit Wertangabe ver-
sehen sind,
und Postkarten sowie Urkunden oder Schriftstücke juristischer
Personen des
öffentlichen Rechts - in den Diensträumen einschließlich Aus-
händigung oder
Rückgabe,
für jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an | 35 - 300 EUR

| Zusatzgebühr |

vorherige Änderung


700
|
Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung außerhalb der Dienst-
räume oder außerhalb der Dienstzeit, sofern die Erhebung der Zusatzgebühr
nicht ausgeschlossen ist,
für jede angefangene halbe Stunde |
25 €

für einen Kalendertag,
höchstens 200 €

700.1

Hält ein Konsularbeamter außerhalb seiner Diensträume Sprechtage ab, so
gelten die hierfür benutzten Räumlichkeiten als Diensträume im Sinne dieser
Verordnung.

| B
Gebühren nur des Auswärtigen Amts |

900 | Bestätigung der Echtheit
der von einem deutschen Konsularbeamten errichteten öffentlichen Urkunde | 15 €

910 | Endbeglaubigung
als Voraussetzung für die Legalisation einer inländischen öffentlichen Urkunde
durch
einen ausländischen Konsularbeamten | 10 €.



700 | Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung außerhalb der Dienst-
räume oder außerhalb der Dienstzeit, sofern die Erhebung der Zusatzgebühr
nicht ausgeschlossen ist,
für jede angefangene halbe Stunde | 25 EUR
für einen Kalendertag,
höchstens 400 EUR

| 700.1

Hält ein Konsularbeamter außerhalb seiner Diensträume Sprechtage ab, so
gelten die hierfür benutzten Räumlichkeiten als Diensträume im Sinne dieser
Verordnung. |


B.
Gebühren nur des Auswärtigen Amts


900 | Bestätigung der Echtheit
der von einem deutschen Konsularbeamten errichteten öffentlichen Urkunde | 20 EUR

910 | Endbeglaubigung
als Voraussetzung für die Legalisation einer inländischen öffentlichen Ur-
kunde durch
einen ausländischen Konsularbeamten | 25 EUR