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Synopse aller Änderungen der AKostV am 01.01.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2013 durch Artikel 1 der 1. AKostVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AKostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

AKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
AKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.08.2012 BGBl. I S. 1866

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Gebührenverzeichnis
§ 2 Wertgebühr
§ 3 Auslagen
§ 4 Sprachengruppen
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis (GebV)
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1) Wertermittlungsvorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2) Wertgebührentabelle
(Text neue Fassung)

Anlage 3 (zu § 2 Absatz 2) Wertgebührentabelle
Anlage 4 (zu § 4) Sprachenliste
 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis (GebV)


vorherige Änderung nächste Änderung


| A
Gebühren des Auswärtigen Dienstes |

100 | Ausfertigung
(§ 10 Abs. 3 Nr. 5 Konsulargesetz) | Gebühr nach
Nr. 124 - 126

110 | Auskunft
(§ 1 Konsulargesetz)
schriftlich, nicht einfach | 25 - 300 €

| Beglaubigung, öffentliche (Vermerk)
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Konsulargesetz) |

121 | Unterschrift oder Handzeichen unter einer Erklärung, Einwilligung oder
Zustimmung
zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften | 20 €

122 | Unterschrift oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten | 1/4 Wertgebühr
mindestens 15 €,
höchstens 250

123 | Mehrere Unterschriften oder Handzeichen werden in einem Vermerk beglaubigt | Gebühr nach
Nr. 121 - 122
nur einmal

124 | Abschrift eines Schriftstücks in deutscher Sprache oder einer Fremdsprache
mit lateinischen Schriftzeichen | je angefangene Seite
50 Cents,

mindestens
5 €


125 | Abschrift eines Schriftstücks in einer Fremdsprache mit nichtlateinischen
Schriftzeichen | je angefangene Seite
1 €,

mindestens
10


126 | Jede weitere gleiche Abschrift - unabhängig von der Sprache und Seitenzahl -
vorausgesetzt,
dass sie von der beglaubigenden Dienststelle angefertigt
worden
ist, sich noch nicht in Händen Außenstehender befunden hat und
gleichzeitig beglaubigt werden kann | 2,50 €



A. Gebühren des Auswärtigen Dienstes


100 | Ausfertigung
(§ 10 Absatz 3 Nummer 5 Konsulargesetz) | Gebühr nach
Nr. 124 - 126

110 | Auskunft
(§ 1 Konsulargesetz)
schriftlich, nicht einfach | 30 - 400 EUR

| Beglaubigung, öffentliche (Vermerk)
(§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Konsulargesetz) |

121 | Unterschrift oder Handzeichen unter einer Erklärung, Einwilligung oder Zu-
stimmung
zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften | 25 EUR

122 | Unterschrift oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten | 1/4 Wertgebühr
mindestens 20 EUR,
höchstens 250 EUR

123 | Mehrere Unterschriften oder Handzeichen werden in einem Vermerk beglau-
bigt
| Gebühr nach
Nr. 121 - 122
nur einmal

124 | Abschrift eines Schriftstücks in deutscher Sprache oder einer Fremdsprache
mit lateinischen Schriftzeichen | je angefangene Seite
1 EUR,

mindestens
10 EUR


125 | Abschrift eines Schriftstücks in einer Fremdsprache mit nichtlateinischen
Schriftzeichen | je angefangene Seite
1,50 EUR,

mindestens
15 EUR


126 | Jede weitere gleiche Abschrift - unabhängig von der Sprache und Seiten-
zahl -, vorausgesetzt,
dass sie von der beglaubigenden Dienststelle angefer-
tigt worden
ist, sich noch nicht in Händen Außenstehender befunden hat und
gleichzeitig beglaubigt werden kann | 5 EUR

| Beschaffung
(§ 1 Konsulargesetz) |

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130
| Beschaffung einer Bescheinigung, Urkunde oder eines sonstigen Schriftstücks,
sofern
sie nicht Teil einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist |
15
- 100 €


130.1

Werden mehrere Bescheinigungen, Urkunden oder sonstige Schriftstücke
für einen
Antragsteller bei einer Stelle gleichzeitig beschafft, so ist die Gebühr
nur einmal zu erheben

131 | Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen | 15 - 100 €

140 | Bescheinigung, konsularische (Vermerk)
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Konsulargesetz) | 20 - 100 €

| Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
§
14 Konsulargesetz) |

150 | Inländische Personenstandsurkunde oder inländisches Ehefähigkeitszeugnis | 20 €

151 | Sonstige inländische öffentliche Urkunde | 30 €



130 | Beschaffung einer Bescheinigung, Urkunde oder eines sonstigen Schrift-
stücks, sofern
sie nicht Teil einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung
ist
| 30 - 250 EUR

| 130.1

Werden mehrere Bescheinigungen, Urkunden oder sonstige Schriftstücke für
einen
Antragsteller bei einer Stelle gleichzeitig beschafft, so ist die Gebühr
nur einmal zu erheben |

131 | Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen | 30 - 250 EUR

140 | Bescheinigung, konsularische (Vermerk)
(§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Konsulargesetz) | 25 - 300 EUR

| Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
14 Konsulargesetz) |

150 | Inländische Personenstandsurkunde oder inländisches Ehefähigkeitszeugnis | 25 EUR

151 | Sonstige inländische öffentliche Urkunde | 35 EUR

| Beurkundung, öffentliche (Niederschrift)
(§§ 10 bis 12 Konsulargesetz) |

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160
| Einseitige Erklärung (von einer oder mehreren Personen abgegeben);
Ergänzung
oder Änderung einer einseitigen Erklärung; Tatsache oder Vorgang |
Einfache
Wertgebühr


160.1
Die Aufnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen, die Teil einer
anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist, wird mit der jeweiligen Gebühr
abgegolten.


160.2
Die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung zwecks Erlangung eines
Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses
über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ist ein selbständiger Gebühren-
tatbestand.
Die Mitbeurkundung der jeweiligen Anträge wird mit der Gebühr
abgegolten.


161 | Die zu beurkundende Erklärung wird in einer Fremdsprache abgegeben,
gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder der fremden Sprache
erfolgt
| Zusätzlich eine
halbe Wertgebühr,
höchstens 50 €


162 | Beschluss einer Hauptversammlung, eines Aufsichtsrats oder eines sonstigen
Organs einer Kapitalgesellschaft, einer anderen Vereinigung oder Stiftung |
Doppelte
Wertgebühr,
höchstens 10.000

162.1
Bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung wird die für
die Anmeldung
zum Handelsregister erforderliche Bescheinigung des neuen
vollständigen
Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung mit dieser
Gebühr abgegolten.



160 | Einseitige Erklärung (von einer oder mehreren Personen abgegeben); Ergän-
zung
oder Änderung einer einseitigen Erklärung; Tatsache oder Vorgang | Einfache Wertgebühr

160.1
Die Aufnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen, die Teil einer
anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist, wird mit der jeweiligen Ge-
bühr abgegolten. |


160.2
Die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung zwecks Erlangung eines
Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses
über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ist ein selbstständiger Gebüh-
rentatbestand.
Die Mitbeurkundung der jeweiligen Anträge wird mit der Ge-
bühr abgegolten. |


161 | Die zu beurkundende Erklärung wird in einer Fremdsprache abgegeben,
gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder der fremden Sprache
erfolgt.
| Zusätzlich je
Fremdsprache
eine
halbe Wertgebühr,
höchstens 60 EUR

162 | Beschluss einer Hauptversammlung, eines Aufsichtsrats oder eines sonstigen
Organs einer Kapitalgesellschaft, einer anderen Vereinigung oder Stiftung | Doppelte Wertgebühr,
höchstens 10.000 EUR

162.1
Bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung wird die für die
Anmeldung
zum Handelsregister erforderliche Bescheinigung des neuen voll-
ständigen
Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung mit dieser
Gebühr abgegolten. |

163 | Vertrag; gemeinschaftliches Testament | Doppelte Wertgebühr

vorherige Änderung nächste Änderung

164 | Die zu beurkundenden Erklärungen werden in einer Fremdsprache abgegeben,
gleichgültig
ob die Niederschrift in der deutschen oder in einer fremden
Sprache erfolgt. | Zusätzlich
je Fremdsprache
eine halbe
Wertgebühr,
höchstens 100 €



164 | Die zu beurkundenden Erklärungen werden in einer Fremdsprache abgege-
ben, gleichgültig
ob die Niederschrift in der deutschen oder in einer fremden
Sprache erfolgt. | Zusätzlich je
Fremdsprache eine
halbe
Wertgebühr,
höchstens 120 EUR

165 | Ergänzung oder Änderung eines Vertrags oder eines gemeinschaftlichen
Testaments | Einfache Wertgebühr

vorherige Änderung nächste Änderung

166 | Ein Erbvertrag wird gleichzeitig mit einem Ehevertrag beurkundet | Gebühr nach
Nr. 163 - 164
nur einmal nach
dem Vertrag mit
dem höheren Wert



166 | Ein Erbvertrag wird gleichzeitig mit einem Ehevertrag oder einem Lebenspart-
nerschaftsvertrag
beurkundet | Gebühr nach
Nr. 163 - 164
nur einmal nach
dem Vertrag mit
dem höheren Wert

| Gemeinsame Vorschriften zu den Nummern 160 - 166 |

vorherige Änderung nächste Änderung

170 | Für die Beurkundung des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung, der
Aufhebung
oder Anfechtung eines Erbvertrags oder des Rücktritts von einem
Erbvertrag wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn gleichzeitig eine neue
letztwillige
Verfügung oder ein neuer Erbvertrag beurkundet wird. |

171 | Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgegebenen
Erklärung einschließlich der Beurkundung ergänzender oder ändernder
Erklärungen
| Gebühr wie für die
Beurkundung
der Erklärung




170 | Für die Beurkundung des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung, der Auf-
hebung
oder Anfechtung eines Erbvertrags oder des Rücktritts von einem
Erbvertrag wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn gleichzeitig eine neue letzt-
willige
Verfügung oder ein neuer Erbvertrag beurkundet wird. |

171 | Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgegebenen
Erklärung einschließlich der Beurkundung ergänzender oder ändernder Erklä-
rungen
| Gebühr wie für die
Beurkundung der
Erklärung


172 | Mit der Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausfertigung oder
beglaubigten Abschrift für jeden Beteiligten abgegolten. |

vorherige Änderung nächste Änderung


180
| Entwurf einer Urkunde |
Gebühr
wie für
die Beurkundung

180.1
Die Entwurfsgebühr, nicht aber eine etwaige zusätzliche Gebühr (z. B. 161,
164, 700), wird bei einer nachfolgenden Beurkundung angerechnet, wenn
der Entwurf vom beurkundenden Konsularbeamten, seinem Vertreter oder
Vorgänger im Amt gefertigt wurde.

200 | Dolmetschen
(§ 1 Konsulargesetz)
sofern diese Amtshandlung nicht zur ersten Klärung eines Notfalls erfolgt,
für jede
angefangene halbe Stunde | 30 €



180 | Entwurf einer Urkunde | Gebühr wie für
die Beurkundung

180.1
Die Entwurfsgebühr, nicht aber eine etwaige zusätzliche Gebühr (z. B. 161,
164, 700), wird bei einer nachfolgenden Beurkundung angerechnet, wenn
der Entwurf vom beurkundenden Konsularbeamten, seinem Vertreter oder
Vorgänger im Amt gefertigt wurde. |

200 | Dolmetschen
(§ 1 Konsulargesetz)
sofern diese Amtshandlung nicht zur ersten Klärung eines Notfalls erfolgt, für
jede
angefangene halbe Stunde | 35 EUR

| Forderungsangelegenheit
(§ 1 Konsulargesetz) |

vorherige Änderung nächste Änderung

210 | Erstes Mahnschreiben | 10 - 50 €

211 | Jedes weitere Mahnschreiben | 5 €

212 | Persönliche Besprechung mit dem Schuldner auf Ersuchen des Gläubigers,
für jede angefangene halbe Stunde | 25



210 | Erstes Mahnschreiben | 25 - 100 EUR

211 | Jedes weitere Mahnschreiben | 10 EUR

212 | Persönliche Besprechung mit dem Schuldner auf Ersuchen des Gläubigers,
für jede angefangene halbe Stunde | 25 EUR

| Hilfeleistung
(§ 5 Konsulargesetz) |

vorherige Änderung nächste Änderung


220
| Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen Amtshandlungen im Rahmen
der
Gewährung einer finanziellen Hilfe oder Hilfe zur Ermöglichung der Reise
an
den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder an einen anderen Ort |
15
- 50 €

220.1
Werden mehrere Stellen (Auslandsvertretungen oder Honorarkonsularbeamte)
mit demselben Hilfeleistungsfall befasst, so erhebt die zuerst in Anspruch
genommene Stelle die Gebühr.

225 | Anweisung zur Mitnahme eines hilfsbedürftigen Seemanns (§ 1 des Gesetzes
betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heim-
zuschaffender
Seeleute in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 9510-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel 278 des Gesetzes vom 2. März 1974, BGBl. I S. 469)
| 10 - 20 €



220 | Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen Amtshandlungen im Rah-
men der
Gewährung einer finanziellen Hilfe oder Hilfe zur Ermöglichung der
Reise an
den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder an einen anderen Ort | 25 - 200 EUR

220.1
Werden mehrere Stellen (Auslandsvertretungen oder Honorarkonsularbeamte)
mit demselben Hilfeleistungsfall befasst, so erhebt die zuerst in Anspruch
genommene Stelle die Gebühr. |

225 | Anweisung zur Mitnahme eines hilfsbedürftigen Seemanns (§ 1 des Gesetzes
betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzu-
schaffender
Seeleute in der jeweils aktuellen Fassung) | 25 - 200 EUR

| Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden |

vorherige Änderung nächste Änderung

| I. Legalisation nach § 13 Abs. 2 Konsulargesetz |

230 | Ausländische Personenstandsurkunde, ausländisches Ehefähigkeitszeugnis
gemäß § 1309 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch
| 20 €

231 | Sonstige ausländische öffentliche Urkunde | 40 €

| II. Legalisation nach § 13 Abs. 4 Konsulargesetz |

235 | Ausländische Personenstandsurkunde, ausländisches Ehefähigkeitszeugnis
gemäß § 1309 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch
| 40 €

236 | Sonstige ausländische öffentliche Urkunde | 80 €



| I. Legalisation nach § 13 Absatz 2 Konsulargesetz |

230 | Ausländische Personenstandsurkunde, dazu gehören Geburts-, Heirats- und
Sterbeurkunden sowie Auszüge aus standesamtlich geführten Personen-
standsregistern
| 25 EUR

231 | Sonstige ausländische öffentliche Urkunde | 45 EUR

| II. Legalisation nach § 13 Absatz 4 Konsulargesetz |

235 | Ausländische Personenstandsurkunde, dazu gehören Geburts-, Heirats- und
Sterbeurkunden sowie Auszüge aus standesamtlich geführten Personen-
standsregistern
| 45 EUR

236 | Sonstige ausländische öffentliche Urkunde | 85 EUR

250 | Privatschriftliche Erklärung
(§ 2 Konsulargesetz)
Fertigung des Entwurfs einer privatschriftlichen Erklärung zur Erledigung von
Familiensachen, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in
Nachlassangelegenheiten | 30 - 300 EUR


| Schifffahrtssachen
(§§ 2, 17 Konsulargesetz) |

vorherige Änderung nächste Änderung

300 | Prüfung der Ausrüstung eines Kauffahrteischiffes mit Arznei und anderen
Hilfsmitteln der Krankenfürsorge einschließlich Ausstellung der Prüfungs-
bescheinigung (§ 4 Abs. 5 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf
Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972, BGBl. I S. 734, zuletzt geändert durch
Artikel 438
der Verordnung vom 29. Oktober 2001, BGBl. I S. 2785) | 30 €

301 | Änderung eines Schiffspapiers außer Musterrollen und Beilagen zur Musterrolle | 20 €

310 | Verklarung; einschließlich Beweisaufnahme nach dem Vierten Buch des
Handelsgesetzbuchs
| Doppelte Wertgebühr



300 | Prüfung der Ausrüstung eines Kauffahrteischiffes mit Arznei und anderen
Hilfsmitteln der Krankenfürsorge einschließlich Ausstellung der Prüfungs-
bescheinigung (§ 4 Absatz 5 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf
Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 in der jeweils aktuellen Fassung) | 50 - 100 EUR

301 | Änderung eines Schiffspapiers außer Musterrollen und Beilagen zur Muster-
rolle
| 25 - 50 EUR

310 | Verklarung; einschließlich Beweisaufnahme nach dem Fünften Buch des Han-
delsgesetzbuchs
| Doppelte Wertgebühr

311 | Nachträgliche Ergänzung der Verklarung | Einfache Wertgebühr

vorherige Änderung nächste Änderung

| Todesfälle
(§ 9 Abs. 1 und 2 Konsulargesetz) |


400 | Leichenpass (§ 9 Abs. 1 Konsulargesetz)
einschließlich der Beschaffung erforderlicher Unterlagen |
20 €


400.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der
Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben.

401 | Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person | 15 - 50 €


410 | Nachlassfürsorge (§ 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz) |
15
- 500

410.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der
Diensträume nicht erhoben.

410.2
Gebühren für Amtshandlungen, die besonders geregelt sind, bleiben
unberührt.



411 | Nachlassverzeichnis (§ 10 Abs. 1 Konsulargesetz) | Halbe Wertgebühr

411.1
Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in
Anspruch, so erhöht sich die Gebühr
für jede weitere angefangene Stunde um |
50 €


411.2
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der
Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben.


500 | Übersendung
(§§ 1, 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz)
ausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer
anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung stehen oder die für deutsche
Behörden oder Gerichte bestimmt sind |
10 -
25

500.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der
Diensträume nicht erhoben.

510 | Überweisung (§§ 1, 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz)
ausgenommen Überweisungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer
anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung stehen oder auf amtlichem Wege
vorgenommen
werden | 10 €

| 510.1

Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der
Diensträume nicht erhoben. |


520 | Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden
(§ 1 Konsulargesetz)
für jede Zeile des fremdsprachigen Textes einer Übersetzung oder Roh-
übersetzung
(nicht überprüfte Übersetzung) |

520.1 Sprachengruppe A | 1,50 €

520.2 Sprachengruppe B | 2 €

520.3 Sprachengruppe C | 2,50 €

520.4 Sprachengruppe D |
3 €

mindestens 15 €

520.5
Sind beide Sprachen Fremdsprachen, so bestimmen sich Zeilenzahl und
-gebühr nach dem Text in der höherbewerteten Sprache.

520.6
Gehören beide Sprachen derselben Sprachgruppe an, so bestimmt sich die
Zeilenzahl nach dem längeren Text.

520.7
Überschriften und angefangene Zeilen werden zu vollen Zeilen zusammen-
gerechnet.


521 | Sinngemäße Übersetzung oder Inhaltsangabe | Die Hälfte
der
Gebühr nach
Nr.
520,
mindestens 10 €

522 | Bestätigung der Richtigkeit und ggf. der Vollständigkeit einer Übersetzung,
einer Rohübersetzung, einer sinngemäßen Übersetzung oder einer Inhalts-
angabe, die nicht durch die Auslandsvertretung oder den Honorarkonsularbe-
amten
angefertigt worden ist. | Die Hälfte
der
Gebühr nach
Nr.
520,
mindestens 10 €


530 | Veräußerung
(§§ 1, 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz) |
Einfache
Wertgebühr

530.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der
Diensträume nicht erhoben.


535 | Vermögensverzeichnis 10 Abs. 1 Konsulargesetz) | Halbe Wertgebühr

535.1
Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in
Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für
jede weitere angefangene Stunde um |
20 €


535.2
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der
Diensträume nicht erhoben.



| Todesfälle
(§ 9 Absatz 1 und 2 Konsulargesetz) |

400 | Leichenpass (§ 9 Absatz 1 Konsulargesetz)
einschließlich der Beschaffung erforderlicher Unterlagen | 25 EUR

400.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der
Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben. |

401 | Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person oder
bei der Bestattung vor Ort
| 25 - 350 EUR

410 | Nachlassfürsorge (§ 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz) | 50 - 500 EUR

410.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der
Diensträume nicht erhoben. |

410.2
Gebühren für Amtshandlungen, die besonders geregelt sind, bleiben unbe-
rührt. |


411 | Nachlassverzeichnis (§ 10 Absatz 1 Konsulargesetz) | Halbe Wertgebühr

411.1
Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in
Anspruch, so erhöht sich die Gebühr
für jede weitere angefangene Stunde um | 50 EUR

411.2
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der
Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben. |

500 | Übersendung
(§§ 1, 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz)
ausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer
anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung stehen oder die für deutsche
Behörden oder Gerichte bestimmt sind | 25 - 100 EUR

500.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der
Diensträume nicht erhoben. |

510 | Überweisung (Auftragszahlung)
(§§
1, 2, 5, 6, 9 Konsulargesetz)
ausgenommen Überweisungen (Auftragszahlungen), die im vorwiegend amt-
lichen Interesse vorgenommen
werden | 15 EUR

510.1

Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der
Diensträume nicht erhoben. |

520 | Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden
(§ 1 Konsulargesetz)
für jede Zeile des fremdsprachigen Textes einer Übersetzung oder Rohüber-
setzung
(nicht überprüfte Übersetzung) |

520.1 Sprachengruppe A | 1,80 EUR

520.2 Sprachengruppe B | 2,40 EUR

520.3 Sprachengruppe C | 3 EUR

520.4 Sprachengruppe D | 3,60 EUR,
mindestens 20 EUR

520.5
Sind beide Sprachen Fremdsprachen, so bestimmen sich Zeilenzahl und
-gebühr nach dem Text in der höherbewerteten Sprache. |

520.6
Gehören beide Sprachen derselben Sprachgruppe an, so bestimmt sich die
Zeilenzahl nach dem längeren Text. |

520.7
Überschriften und angefangene Zeilen werden zu vollen Zeilen zusammenge-
rechnet. |


521 | Sinngemäße Übersetzung oder Inhaltsangabe | Die Hälfte der Gebühr
nach Nr.
520,
mindestens 15 EUR

522 | Bestätigung der Richtigkeit und ggf. der Vollständigkeit einer Übersetzung,
einer Rohübersetzung, einer sinngemäßen Übersetzung oder einer Inhalts-
angabe, die nicht durch die Auslandsvertretung oder den Honorarkonsular-
beamten
angefertigt worden ist | Die Hälfte der Gebühr
nach Nr.
520,
mindestens 15 EUR

530 | Veräußerung
(§§ 1, 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz) | Einfache Wertgebühr

530.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der
Diensträume nicht erhoben. |

535 | Vermögensverzeichnis
10 Absatz 1 Konsulargesetz) | Halbe Wertgebühr

535.1
Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in
Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für
jede weitere angefangene Stunde um | 50 EUR

535.2
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der
Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben. |

| Verwahrung
(§ 1 Konsulargesetz) |

550 | Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten in den Diensträumen
einschließlich Auszahlung, Rückzahlung, Aushändigung oder Rückgabe,
für jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an | Einfache Wertgebühr

vorherige Änderung nächste Änderung

551 | Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen - ausgenommen Zeitungen,
Zeitschriften, Briefe, die weder eingeschrieben noch mit Wertangabe versehen
sind,
und Postkarten sowie Urkunden oder Schriftstücke juristischer Personen
des
öffentlichen Rechts - in den Diensträumen einschließlich Aushändigung
oder
Rückgabe,
für jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an | 10 - 50 €



551 | Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen - ausgenommen Zeitungen,
Zeitschriften, Briefe, die weder eingeschrieben noch mit Wertangabe ver-
sehen sind,
und Postkarten sowie Urkunden oder Schriftstücke juristischer
Personen des
öffentlichen Rechts - in den Diensträumen einschließlich Aus-
händigung oder
Rückgabe,
für jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an | 35 - 300 EUR

| Zusatzgebühr |

vorherige Änderung nächste Änderung


700
|
Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung außerhalb der Dienst-
räume oder außerhalb der Dienstzeit, sofern die Erhebung der Zusatzgebühr
nicht ausgeschlossen ist,
für jede angefangene halbe Stunde |
25 €

für einen Kalendertag,
höchstens 200 €

700.1

Hält ein Konsularbeamter außerhalb seiner Diensträume Sprechtage ab, so
gelten die hierfür benutzten Räumlichkeiten als Diensträume im Sinne dieser
Verordnung.

| B
Gebühren nur des Auswärtigen Amts |

900 | Bestätigung der Echtheit
der von einem deutschen Konsularbeamten errichteten öffentlichen Urkunde | 15 €

910 | Endbeglaubigung
als Voraussetzung für die Legalisation einer inländischen öffentlichen Urkunde
durch
einen ausländischen Konsularbeamten | 10 €.



700 | Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung außerhalb der Dienst-
räume oder außerhalb der Dienstzeit, sofern die Erhebung der Zusatzgebühr
nicht ausgeschlossen ist,
für jede angefangene halbe Stunde | 25 EUR
für einen Kalendertag,
höchstens 400 EUR

| 700.1

Hält ein Konsularbeamter außerhalb seiner Diensträume Sprechtage ab, so
gelten die hierfür benutzten Räumlichkeiten als Diensträume im Sinne dieser
Verordnung. |


B.
Gebühren nur des Auswärtigen Amts


900 | Bestätigung der Echtheit
der von einem deutschen Konsularbeamten errichteten öffentlichen Urkunde | 20 EUR

910 | Endbeglaubigung
als Voraussetzung für die Legalisation einer inländischen öffentlichen Ur-
kunde durch
einen ausländischen Konsularbeamten | 25 EUR

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1) Wertermittlungsvorschriften


1. Grundsatz

(1) Für die Berechnung der Gebühr ist der Wert des Gegenstandes maßgebend, auf den sich die Amtshandlung bezieht. Bei der Beurkundung einer Erklärung ist Gegenstand das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärung bezieht.

(2) Maßgebend ist der Hauptgegenstand der Amtshandlung. Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen und Kosten werden nur berücksichtigt, wenn sie Gegenstand einer besonderen Amtshandlung sind.

(3) Verbindlichkeiten, die auf dem Gegenstand lasten, werden bei Ermittlung des Werts nicht abgezogen; dies gilt auch dann, wenn Gegenstand der Amtshandlung ein Nachlass oder eine sonstige Vermögensmasse ist.

2. Sachen

(1) Der Wert einer Sache ist der gemeine Wert. Er wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei der Veräußerung zu erzielen wäre; ungewöhnliche oder nur persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht.

(2) Bei der Bewertung von Grundbesitz im Inland ist der letzte Einheitswert maßgebend, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist, sofern sich nicht aus dem Inhalt des Geschäfts, den Angaben der Beteiligten, Grundstücksbelastungen, amtlich bekannten oder aus den Grundakten ersichtlichen Tatsachen oder Vergleichswerten oder aus sonstigen ausreichenden Anhaltspunkten ein höherer Wert ergibt. Wird ein Einheitswert nicht nachgewiesen, so ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswertes zu ersuchen.

3. Kauf-, Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht

(1) Beim Kauf von Sachen ist der Kaufpreis maßgebend. Ist der Kaufpreis niedriger als der Wert der Sache (Nummer 2), so ist dieser maßgebend; beim Kauf eines Grundstücks bleibt eine für Rechnung des Erwerbers vorgenommene Bebauung bei der Ermittlung des Werts außer Betracht.

(2) Als Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist der halbe Wert der Sache anzunehmen.

4. Erbbaurecht, Wohnungseigentum, Wohnungserbbaurecht

(1) Bei der Bestellung eines Erbbaurechts beträgt der Wert achtzig vom Hundert des Werts des belasteten Grundstücks (Nummer 2 Abs. 2). Eine für Rechnung des Erbbauberechtigten erfolgte Bebauung des Grundstücks bleibt bei der Ermittlung des Grundstückswerts außer Betracht. Ist als Entgelt für die Bestellung des Erbbaurechts ein Erbbauzins vereinbart, dessen nach Nummer 7 errechneter Wert den nach Satz 1 und 2 berechneten Wert übersteigt, so ist der Wert des Erbbauzinses maßgebend; Entsprechendes gilt, wenn statt des Erbbauzinses ein fester Kapitalbetrag vereinbart ist.

(2) Bei der Begründung von Wohnungseigentum (Teileigentum) sowie bei Geschäften, die die Aufhebung oder das Erlöschen von Sondereigentum betreffen, ist als Geschäftswert die Hälfte des Werts des Grundstücks (Nummer 2 Abs. 2) anzunehmen.

(3) Bei Wohnungserbbaurechten (Teilerbbaurechten) gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Werts des Grundstücks der Einheitswert des Erbbaurechts oder, wenn ein solcher nicht festgestellt ist, der nach Absatz 1 zu bestimmende Wert des Erbbaurechts tritt.

5. Grunddienstbarkeiten

Der Wert einer Grunddienstbarkeit bestimmt sich nach dem Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat; ist der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer, so ist dieser höhere Betrag maßgebend.

6. Pfandrechte und sonstige Sicherheiten, Rangänderungen

(1) Der Wert eines Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dgl. bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.

(2) Als Wert einer Hypothek, Schiffshypothek oder Grundschuld gilt der Nennbetrag der Schuld, als Wert einer Rentenschuld der Nennbetrag der Ablösungssumme; bei der Einbeziehung in die Mithaft und bei der Entlassung aus der Mithaft ist jedoch der Wert des Grundstücks (Schiffs, Schiffsbauwerks) maßgebend, wenn er geringer ist.

(3) Bei Einräumung des Vorrangs oder des gleichen Rangs ist der Wert des vortretenden Rechts, höchstens jedoch der Wert des zurücktretenden Rechts maßgebend. Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht der Vorrangseinräumung gleich. Der Ausschluss des Löschungsanspruchs nach § 1179a Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist wie ein Rangrücktritt des Rechts zu behandeln, als dessen Inhalt der Ausschluss vereinbart wird.

7. Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen

(1) Der Wert des Rechts auf wiederkehrende oder dauernde Nutzungen oder Leistungen wird unter Zugrundelegung des einjährigen Bezugswerts nach Maßgabe folgender Vorschriften berechnet:

a) Der Wert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist die Summe der einzelnen Jahreswerte, höchstens jedoch das Fünfundzwanzigfache des Jahreswerts; ist die Dauer des Rechts außerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, so darf der nach Absatz 2 zu berechnende Wert nicht überschritten werden;

b) Bezugsrechte von unbeschränkter Dauer sind mit dem Fünfundzwanzigfachen, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer - vorbehaltlich der Vorschriften des Absatzes 2 - mit dem Zwölfeinhalbfachen des Jahreswerts zu bewerten.

(2) Ist die Nutzung oder Leistung auf die Lebensdauer einer Person beschränkt, so gilt als Geschäftswert bei einem Lebensalter


von 15 Jahren oder weniger | der 22fache Betrag,

über 15 Jahren bis zu 25 Jahren | der 21fache Betrag,

über 25 Jahren bis zu 35 Jahren | der 20fache Betrag,

über 35 Jahren bis zu 45 Jahren | der 18fache Betrag,

über 45 Jahren bis zu 55 Jahren | der 15fache Betrag,

über 55 Jahren bis zu 65 Jahren | der 11fache Betrag,

über 65 Jahren bis zu 75 Jahren | der 7 1/2fache Betrag,

über 75 Jahren bis zu 80 Jahren | der 5fache Betrag,

über 80 Jahren | der 3fache Betrag,


der einjährigen Nutzung oder Leistung. Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebensdauer mehrerer Personen ab, so entscheidet, je nachdem ob das Recht mit dem Tode des zuerst oder des zuletzt Sterbenden erlischt, das Lebensalter des Ältesten oder des Jüngsten.

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(3) Der Wert ist höchstens das Fünffache des einjährigen Bezugs, wenn das Recht dem Ehegatten oder einem früheren Ehegatten des Verpflichteten oder einer Person zusteht, die mit dem Verpflichteten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme als Kind verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die die Schwägerschaft begründende Ehe nicht mehr besteht.

(4) Der Geschäftswert für Unterhaltsansprüche nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt sich nach dem Betrag des einjährigen Bezugs. Dem Wert nach Satz 1 ist der Monatsbetrag des Unterhalts nach dem Mindestunterhalt nach § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Altersstufe zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Beurkundung maßgebend sind.



(3) Der Wert ist höchstens das Fünffache des einjährigen Bezugs, wenn das Recht dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner oder einem früheren Lebenspartner des Verpflichteten oder einer Person zusteht, die mit dem Verpflichteten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die die Schwägerschaft begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft, aufgrund derer jemand als verschwägert gilt, nicht mehr besteht.

(4) Der Geschäftswert für Unterhaltsansprüche nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt sich nach dem Betrag des einjährigen Bezugs. Dem Wert nach Satz 1 ist der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Beurkundung geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(5) Der einjährige Wert von Nutzungen wird zu vier vom Hundert des Werts des Gegenstands, der die Nutzungen gewährt, angenommen, sofern nicht ein anderer Wert festgestellt werden kann.

(6) Für die Berechnung des Werts ist der Beginn des Bezugsrechts maßgebend. Bildet das Recht später den Gegenstand einer gebührenpflichtigen Amtshandlung, so ist der spätere Zeitpunkt maßgebend. Steht im Zeitpunkt der Amtshandlung der Beginn des Bezugsrechts noch nicht fest oder ist das Recht in anderer Weise bedingt, so ist der Wert nach den Umständen des Falles niedriger anzusetzen.

8. Miet- und Pachtrechte, Dienstverträge

(1) Der Wert eines Miet- oder Pachtrechts bemisst sich nach dem Wert aller Leistungen des Mieters oder Pächters während der ganzen Vertragszeit. Bei Miet- oder Pachtrechten von unbestimmter Vertragsdauer ist der Wert dreier Jahre maßgebend; ist jedoch die Auflösung des Vertrags erst nach einem längeren Zeitraum zulässig, so ist dieser maßgebend. In keinem Fall darf der Wert den fünfundzwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung übersteigen.

(2) Der Wert eines Dienstvertrags bemisst sich nach dem Wert aller Bezüge des zur Dienstleistung Verpflichteten während der ganzen Vertragszeit, höchstens jedoch nach dem dreifachen Jahresbetrag der Bezüge.

9. Anmeldungen zum Handelsregister

(1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Handelsregister ist der Geschäftswert der in das Handelsregister einzutragende Geldbetrag, bei Änderung bereits eingetragener Geldbeträge der Unterschiedsbetrag:

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1. erste Anmeldung einer Kapitalgesellschaft; ein in der Satzung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bestimmtes genehmigtes Kapital ist dem Grundkapital hinzuzurechnen;



1. erste Anmeldung einer Kapitalgesellschaft; ein in der Satzung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bestimmtes genehmigtes Kapital ist dem Grundkapital hinzuzurechnen; der Wert beträgt mindestens 25.000 Euro;

2. erste Anmeldung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;

3. Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

4. Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über

a) Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 bis 221 des Aktiengesetzes); dem Beschluss über die genehmigte Kapitalerhöhung steht der Beschluss über die Verlängerung der Frist, innerhalb derer der Vorstand das Kapital erhöhen kann, gleich;

b) Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222 bis 240 des Aktiengesetzes);

5. erste Anmeldung einer Kommanditgesellschaft; maßgebend ist die Summe der Kommanditeinlagen; hinzuzurechnen sind 25.000 Euro für den ersten und 12.500 Euro für jeden weiteren Gesellschafter;

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6. Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende Personenhandelsgesellschaft oder Ausscheiden eines Kommanditisten; ist ein Kommanditist als Nachfolger eines anderen, ein bisher persönlich haftender Gesellschafter als Kommanditist oder ein bisheriger Kommanditist als persönlich haftender Gesellschafter einzutragen, ist die einfache Kommanditeinlage, höchstens ein Betrag von 500.000 Euro maßgebend;



6. Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende Personenhandelsgesellschaft oder Ausscheiden eines Kommanditisten; ist ein Kommanditist als Nachfolger eines anderen, ein bisher persönlich haftender Gesellschafter als Kommanditist oder ein bisheriger Kommanditist als persönlich haftender Gesellschafter einzutragen, ist die einfache Kommanditeinlage, maßgebend;

7. Erhöhung oder Herabsetzung einer Kommanditeinlage.


(2) Bei sonstigen Anmeldungen bestimmt sich der Geschäftswert nach den Absätzen 3 bis 7.

(3) Der Geschäftswert beträgt bei der ersten Anmeldung

1. eines Einzelkaufmanns 25.000 Euro;

2. einer offenen Handelsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern 37.500 Euro; hat die Gesellschaft mehr als zwei Gesellschafter, erhöht sich der Wert für den dritten und jeden weiteren Gesellschafter um jeweils 12.500 Euro;

3. einer juristischen Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) 50.000 Euro.

(4) Bei einer späteren Anmeldung beträgt der Geschäftswert, wenn die Anmeldung

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1. eine Kapitalgesellschaft betrifft, 1 vom Hundert des eingetragenen Grund- oder Stammkapitals, mindestens 25.000 Euro und höchstens 500.000 Euro;



1. eine Kapitalgesellschaft betrifft, 1 vom Hundert des eingetragenen Grund- oder Stammkapitals, mindestens 25.000 Euro;

2. einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit betrifft, 50.000 Euro;

3. eine Personenhandelsgesellschaft betrifft, 25.000 Euro; bei Eintritt oder Ausscheiden von mehr als zwei persönlich haftenden Gesellschaftern sind als Wert 12.500 Euro für jeden eintretenden und ausscheidenden Gesellschafter anzunehmen;

4. einen Einzelkaufmann oder eine juristische Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) betrifft, 25.000 Euro.

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(5) Betrifft die Anmeldung eine Zweigniederlassung, so beträgt der Geschäftswert die Hälfte des nach den vorstehenden Absätzen bestimmten Wertes. Hat das Unternehmen mehrere Zweigniederlassungen, so ist der Wert für jede Zweigniederlassung durch Teilung des nach Satz 1 bestimmten Betrages durch die Anzahl der eingetragenen Zweigniederlassungen zu ermitteln; bei der ersten Eintragung von Zweigniederlassungen sind diese mitzurechnen. Der Wert nach den vorstehenden Sätzen beträgt mindestens 12.500 Euro und höchstens 2,5 Millionen Euro. Die Sätze 2 und 3 sind für Prokuren nicht anzuwenden.

(6) Ist eine Anmeldung nur deshalb erforderlich, weil sich der Ortsname geändert hat, oder handelt es sich um eine ähnliche Anmeldung, die für das Unternehmen keine wirtschaftliche Bedeutung hat, so beträgt der Geschäftswert 2.500 Euro.



(5) Betrifft die Anmeldung eine Zweigniederlassung, so beträgt der Geschäftswert die Hälfte des nach den vorstehenden Absätzen bestimmten Wertes. Hat das Unternehmen mehrere Zweigniederlassungen, so ist der Wert für jede Zweigniederlassung durch Teilung des nach Satz 1 bestimmten Betrages durch die Anzahl der eingetragenen Zweigniederlassungen zu ermitteln; bei der ersten Eintragung von Zweigniederlassungen sind diese mitzurechnen. Der Wert nach den vorstehenden Sätzen beträgt mindestens 12.500 Euro.

(6) Ist eine Anmeldung nur deshalb erforderlich, weil sich der Ortsname geändert hat, oder handelt es sich um eine ähnliche Anmeldung, die für das Unternehmen keine wirtschaftliche Bedeutung hat, so beträgt der Geschäftswert 3.000 Euro.

(7) Bei der Beurkundung von Anmeldungen beträgt der Wert, auch wenn mehrere Anmeldungen in derselben Verhandlung beurkundet werden, in keinem Fall mehr als 500.000 Euro.

10. Beschlüsse von Organen bestimmter Gesellschaften

(1) Nummer 9 Abs. 4 gilt entsprechend für Beschlüsse von Organen von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder juristischen Personen (§ 33 des Handelsgesetzbuchs), deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat.

(2) Beschlüsse nach dem Umwandlungsgesetz sind mit dem Wert des Aktivvermögens des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers anzusetzen. Bei Abspaltungen oder Ausgliederungen ist der Wert des übergehenden Aktivvermögens maßgebend.

(3) Werden in einer Verhandlung mehrere Beschlüsse beurkundet, so gilt Nummer 16 entsprechend. Dies gilt auch, wenn Beschlüsse, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, und andere Beschlüsse zusammentreffen. Mehrere Wahlen oder Wahlen zusammen mit Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltungsträger gelten als ein Beschluss.

(4) Der Wert von Beschlüssen der in Absatz 1 bezeichneten Art beträgt, auch wenn in einer Verhandlung mehrere Beschlüsse beurkundet werden, in keinem Falle mehr als 500.000 Euro.

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11. Anmeldung zu einem Register, Beurkundung von Beschlüssen

Für
sonstige Anmeldungen zu einem Register und bei der Beurkundung von Beschlüssen bestimmt sich der Geschäftswert, wenn der Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat nach Nummer 22 Abs. 2.



11. Anmeldung zu einem Register, Beurkundung von Beschlüssen; Anmeldungen zum Partnerschaftsregister

(1) Für
sonstige Anmeldungen zu einem Register und bei der Beurkundung von Beschlüssen bestimmt sich der Geschäftswert nach Nummer 22 Absatz 2, wenn der Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat.

(2) Für Anmeldungen zum Partnerschaftsregister gilt
Nummer 9, soweit er auf die offene Handelsgesellschaft Anwendung findet, entsprechend.

12. Anmeldungen zum Güterrechtsregister

Bei Anmeldungen zum Güterrechtsregister bestimmt sich der Wert nach Nummer 22 Abs. 2.

13. Beurkundung von Veränderungen eines Rechtsverhältnisses, von Austauschverträgen, Eheverträgen oder Satzungen

(1) Betrifft die beurkundete Erklärung die Veränderung eines Rechtsverhältnisses, so darf der Wert des von der Veränderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um mehrere Veränderungen desselben Rechtsverhältnisses handelt.

(2) Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist nur der Wert der Leistungen des einen Teils und, wenn der Wert der Leistungen verschieden ist, der höhere maßgebend.

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(3) Bei Eheverträgen bestimmt sich der Wert nach dem zusammengerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten und, wenn der Ehevertrag nur das Vermögen eines Ehegatten betrifft, nach diesem. Bei Ermittlung des Vermögens werden die Schulden abgezogen. Betrifft der Ehevertrag nur bestimmte Gegenstände, so ist deren Wert maßgebend.



(3) Bei Eheverträgen bestimmt sich der Wert nach dem zusammengerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten und, wenn der Ehevertrag nur das Vermögen eines Ehegatten betrifft, nach diesem. Bei Ermittlung des Vermögens werden die Schulden abgezogen. Betrifft der Ehevertrag nur bestimmte Gegenstände, so ist deren Wert maßgebend. Bei Lebenspartnerschaftsverträgen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4) Bei der Beurkundung von Gesellschaftsverträgen, Satzungen und Statuten sowie von Plänen und Verträgen nach dem Umwandlungsgesetz ist der Wert höchstens auf 5 Millionen Euro anzunehmen.

14. Wert bei zustimmenden Erklärungen einzelner Mitberechtigter

Bei zustimmenden Erklärungen einzelner Mitberechtigter bestimmt sich der Wert nach dem Anteil an dem Gegenstand. Bei Gesamthandverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen.

15. Wert bei Vollmachten

(1) Bei Vollmachten zum Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts ist der für dieses maßgebende Wert zugrunde zu legen.

(2) Der Wert einer allgemeinen Vollmacht ist nach freiem Ermessen zu bestimmen; dabei ist der Umfang der erteilten Ermächtigung und das Vermögen des Vollmachtgebers angemessen zu berücksichtigen.

(3) Bei der von einem Mitberechtigten ausgestellten Vollmacht bestimmt sich der Wert nach dem Anteil des Mitberechtigten. Nummer 14 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) In allen Fällen ist der Wert mit höchstens 500.000 Euro anzunehmen.

(5) Auf den Widerruf einer Vollmacht finden die vorstehenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

16. Mehrere Erklärungen in einer Urkunde

(1) Werden in einer Verhandlung mehrere Erklärungen beurkundet, die denselben Gegenstand haben (z. B. der Kauf und die Auflassung, die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen), so wird die Gebühr nur einmal von dem Wert dieses Gegenstandes nach dem höchsten in Betracht kommenden Gebührensatz berechnet. Dies gilt auch dann, wenn von mehreren Erklärungen die einen den ganzen Gegenstand, die anderen nur einen Teil davon betreffen (z. B. das Schuldversprechen und die Bürgschaft für einen Teil der Schuld).

(2) Haben die in einer Verhandlung beurkundeten Erklärungen einen verschiedenen Gegenstand, so gilt folgendes:

a) Unterliegen alle Erklärungen dem gleichen Gebührensatz, so wird dieser nur einmal nach den zusammengerechneten Werten berechnet.

b) Sind verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so wird jede Gebühr für sich berechnet; soweit mehrere Erklärungen dem gleichen Gebührensatz unterliegen, werden die Werte zusammengerechnet.

(3) Treffen Erklärungen, die sich auf eine Rangänderung beziehen, mit anderen Erklärungen in einer Urkunde zusammen, so gilt als Gegenstand der Rangänderung das vortretende oder das zurücktretende Recht, je nachdem es für den Kostenschuldner nach den vorstehenden Vorschriften günstiger ist. Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht der Rangänderung gleich. Das gleiche gilt für den Ausschluss des Löschungsanspruchs nach § 1179a Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

17. Verfügungen von Todes wegen

(1) Wird über den ganzen Nachlass oder einen Bruchteil davon verfügt, so ist der Gebührenberechnung der Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden reinen Vermögens oder der Wert des entsprechenden Bruchteils des reinen Vermögens zugrunde zu legen. Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte und Auflagen werden nicht abgezogen.

(2) Der Berechnung der Gebühren sind in der Regel die Angaben des Verfügenden über den Wert zugrunde zu legen.

18. Erbschein

(1) Bei einer eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins ist der Wert des nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden reinen Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend.

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(2) Wird ein Erbschein nur über das Erbrecht eines Miterben beantragt, so bestimmt sich der Wert für die Berechnung der Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach dessen Erbteil. Wird die Erteilung eines beschränkten Erbscheins beantragt, so ist für die Berechnung der Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung der Wert der im Inland befindlichen Gegenstände maßgebend.



(2) Wird ein Erbschein nur über das Erbrecht eines Miterben beantragt, so bestimmt sich der Wert für die Berechnung der Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach dessen Erbteil. Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Werts außer Betracht.

19. Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft

Bei einer eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ist der halbe Wert des Gesamtgutes der Gebührenberechnung zugrunde zu legen.

20. Testamentsvollstreckerzeugnis

Bei einer eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Zeugnisses über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers bestimmt sich der Wert nach Nummer 22 Abs. 2.

21. Vermögensverzeichnisse

Für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen wird die Gebühr nach dem Wert der verzeichneten Gegenstände erhoben.

22. Angelegenheiten ohne bestimmten Wert, nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Wert nicht aus diesen Vorschriften ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach freiem Ermessen zu bestimmen; insbesondere ist bei Änderungen bestehender Rechte, sofern die Änderung nicht einen bestimmten Geldwert hat, sowie bei Verfügungsbeschränkungen der Wert nach freiem Ermessen festzusetzen.

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(2) In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Wert regelmäßig auf 2.500 Euro anzunehmen. Er kann nach der Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht unter 100 Euro und nicht über 500.000 Euro angenommen werden.

In
nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Wert nach Absatz 2 zu bestimmen. In Angelegenheiten, die die Annahme eines Minderjährigen betreffen, beträgt der Wert stets 2.500 Euro.



(2) In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Wert regelmäßig auf 3.000 Euro anzunehmen. Er kann nach der Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht unter 100 Euro und nicht über 500.000 Euro angenommen werden.

(3) In
nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Wert nach Absatz 2 zu bestimmen. In Angelegenheiten, die die Annahme eines Minderjährigen betreffen, beträgt der Wert stets 3.000 Euro.

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Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2) Wertgebührentabelle




Anlage 3 (zu § 2 Absatz 2) Wertgebührentabelle


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bis zu 500 einschließlich | 15,- €

bis zu 2.500 einschließlich | 30,- €

bis zu 5.000 einschließlich | 45,- €

bis zu 10.000 einschließlich | 55,- €

bis zu 15.000 einschließlich | 65,- €

bis zu 20.000 einschließlich | 75,- €

bis zu 25.000 einschließlich | 85,- €

bis zu 30.000 einschließlich | 95,- €

bis zu 35.000 einschließlich | 105,- €

bis zu 40.000 einschließlich | 115,- €

bis zu 45.000 einschließlich | 125,- €

bis zu 50.000 einschließlich | 135,- €

von dem Mehrbetrag bis 2,5 Mio für je angefangene 5.000 | 10,- €

von dem Mehrbetrag bis 15 Mio für je angefangene 10.000 | 10,- €

von dem Mehrbetrag bis 25 Mio für je angefangene 20.000 | 10,- €

von dem Mehrbetrag bis 30 Mio für je angefangene 25.000 | 10,- €

von dem Mehrbetrag bis 35 Mio für je angefangene 40.000 | 10,- €

von dem Mehrbetrag bis 40 Mio für je angefangene 50.000 | 10,- €

von dem Mehrbetrag bis 50 Mio für je angefangene 100.000 | 10,- €

von dem Mehrbetrag bis 100 Mio für je angefangene 200.000 | 10,- €

von dem Mehrbetrag bis 250 Mio für je angefangene 500.000 | 10,- €

von dem Mehrbetrag über 250 Mio für je angefangene 1 Mio | 10,- €




bis zu 500 EUR einschließlich | 35 EUR

bis zu 2.500 EUR einschließlich | 50 EUR

bis zu 5.000 EUR einschließlich | 65 EUR

bis zu 10.000 EUR einschließlich | 75 EUR

bis zu 15.000 EUR einschließlich | 85 EUR

bis zu 20.000 EUR einschließlich | 95 EUR

bis zu 25.000 EUR einschließlich | 105 EUR

bis zu 30.000 EUR einschließlich | 115 EUR

bis zu 35.000 EUR einschließlich | 125 EUR

bis zu 40.000 EUR einschließlich | 135 EUR

bis zu 45.000 EUR einschließlich | 145 EUR

bis zu 50.000 EUR einschließlich | 155 EUR

von dem Mehrbetrag bis 2,5 Mio EUR für je angefangene 5.000 EUR | 12 EUR

von dem Mehrbetrag bis 15 Mio EUR für je angefangene 10.000 EUR | 12 EUR

von dem Mehrbetrag bis 25 Mio EUR für je angefangene 20.000 EUR | 12 EUR

von dem Mehrbetrag bis 30 Mio EUR für je angefangene 25.000 EUR | 12 EUR

von dem Mehrbetrag bis 35 Mio EUR für je angefangene 40.000 EUR | 12 EUR

von dem Mehrbetrag bis 40 Mio EUR für je angefangene 50.000 EUR | 12 EUR

von dem Mehrbetrag bis 50 Mio EUR für je angefangene 100.000 EUR | 12 EUR

von dem Mehrbetrag bis 100 Mio EUR für je angefangene 200.000 EUR | 12 EUR

von dem Mehrbetrag bis 250 Mio EUR für je angefangene 500.000 EUR | 12 EUR

von dem Mehrbetrag über 250 Mio EUR für je angefangene 1 Mio EUR | 12 EUR

Anlage 4 (zu § 4) Sprachenliste


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Gruppe A:

1.
Afrikaans
2. Dänisch
3. Englisch
4. Französisch
5. Isländisch
6. Italienisch
7. Katalanisch
8. Letzeburgisch
9. Niederländisch
10. Norwegisch
11. Portugiesisch/Brasilianisch
12. Schwedisch
13. Spanisch


Gruppe B:

1. Bulgarisch/Makedonisch

2. Griechisch
3. Irisch

4. Lettisch
5. Litauisch
6. Madagassisch
7. Polnisch
8. Rumänisch
9. Russisch
10. Serbokroatisch
11. Slowenisch
12. Somali
13. Tschechisch/Slowakisch
14. Ukrainisch
15. Weißrussisch


Gruppe C:

1.
Albanisch
2. Amharisch
3. Aseri
4. Bengalisch
5. Estnisch
6. Finnisch
7. Georgisch
8. Haussa/Sudan-Amtssprachen
9. Hindi
10. Kasachisch
11. Kirgisisch
12. Malaiisch/Indonesisch
13. Mongolisch
14. Nepalesisch
15. Paschtu
16. Persisch/Dari
17. Philippino/Tagalog
18. Singhalesisch
19. Suaheli/Bantu-Amtssprachen
20. Tadschikisch
21. Tamilisch
22. Türkisch
23. Turkmenisch
24. Ungarisch
25. Urdu
26. Usbekisch
27. Vietnamesisch


Gruppe D:

1.
Arabisch
2. Birmanisch
3. Chinesisch
4. Hebräisch (Iwrith)
5. Japanisch
6. Kambodschanisch (Khmer)
7. Koreanisch
8. Laotisch
9. Thailändisch.




Gruppe
A: | 1. Afrikaans

2. Brasilianisch

3. Dänisch

4. Englisch

5. Französisch

6. Isländisch

7. Italienisch

8. Katalanisch

9. Letzeburgisch

10. Niederländisch

11. Norwegisch

12. Portugiesisch

13. Schwedisch

14.
Spanisch

Gruppe B: | 1. Bosnisch

2. Bulgarisch

| 3.
Griechisch

4. Irisch

5. Kroatisch

6. Lettisch

7. Litauisch

8. Madagassisch

9. Mazedonisch

10. Montenegrinisch

11. Polnisch

12. Rumänisch

13. Russisch

14. Serbisch

15. Slowakisch

16. Slowenisch


17. Somali

18. Tschechisch

19. Ukrainisch

20. Weißrussisch

Gruppe C: | 1. Albanisch

2. Amharisch

3. Armenisch

4. Aserbaidschanisch

5. Bengalisch

6. Dari

7. Estnisch

8. Finnisch

9. Georgisch

10. Haussa/Sudan-Amtssprachen

11. Hindi

12. Indonesisch

13. Kasachisch

14. Kirgisisch

15. Malaiisch

16. Mongolisch

17. Nepalesisch

18. Paschtu

19. Persisch

20. Philippino

21. Singhalesisch

22. Suaheli/Bantu-Amtssprachen

23. Tadschikisch

24. Tagalog

25. Tamilisch

26. Türkisch

27. Turkmenisch

| 28. Ungarisch


29. Urdu

30. Usbekisch

31. Vietnamesisch

Gruppe D: | 1. Arabisch

2. Birmanisch

3. Chinesisch

4. Hebräisch (Iwrith)

5. Japanisch

6. Kambodschanisch (Khmer)

7. Koreanisch

8. Laotisch

9. Thailändisch