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6. Abschnitt - Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung (FSDurchführungsV)
V. v. 17.12.1992 BGBl. I S. 2068; zuletzt geändert durch Artikel 571 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 96-1-28 Luftverkehr
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 96-1-28 Luftverkehr
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6. Abschnitt Flugberatungsdienst
§ 17 Aufgabe
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Flugberatungsdienst umfaßt
- 1.
- die Sammlung, Auswertung und Bekanntmachung der Nachrichten, die für eine sichere, geordnete und flüssige Durchführung von Flügen notwendig ist;
- 2.
- die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung von Flugplänen;
- 3.
- die Beratung der Luftfahrzeugführer bei der Flugvorbereitung;
- 4.
- die Herstellung und Veröffentlichung von Luftfahrtkarten.
§ 18 Flugberatungsstellen
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Flugberatungsstellen werden in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgegeben.
§ 19 Nachrichten für die Luftfahrt
(1) Die Flugsicherungsorganisation im Sinne von § 31b Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes veröffentlicht Nachrichten für die Luftfahrt
- a)
- in den "Nachrichten für Luftfahrer (NfL)" in deutscher Sprache,
- b)
- im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication - AIP) in deutscher und in englischer Sprache,
- c)
- als "NOTAM" in englischer Sprache; soweit eine Verbreitung nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen ist, können "NOTAM" auch in deutscher Sprache veröffentlicht werden,
- d)
- als "Aeronautical Information Circular (AIC)" in deutscher und englischer Sprache.
(2) In den NfL sind bekanntzumachen:
- a)
- Anordnungen für die Luftfahrt,
- b)
- Informationen und Hinweise für die Luftfahrt, die keiner internationalen Verbreitung bedürfen.
(3) Im Luftfahrthandbuch sind alle Anordnungen, Informationen und Hinweise für die Luftfahrt zu veröffentlichen, die für einen unbefristeten Zeitraum gültig sind. Sie sind durch "Amendments (AMD)" auf dem neuesten Stand zu halten. Anordnungen, Informationen und Hinweise von befristeter Dauer werden dem Luftfahrthandbuch jeweils in Form von "Supplements (SUP)" beigefügt.
(4) Als "NOTAM" sind Anordnungen und Informationen für die Luftfahrt über das Feste Flugfernmeldenetz (§ 23) zu verbreiten, wenn eine rechtzeitige Bekanntgabe auf dem Postweg nicht mehr möglich ist und sie auf dem fernschriftlichen Wege sichergestellt werden kann. Wenn diese Nachrichten für einen längeren Zeitraum gültig sind, sind sie nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zusätzlich in den NfL und/oder im Luftfahrthandbuch bekanntzumachen.
(5) Als "AIC" sind Anordnungen sowie Informationen und Hinweise für die Luftfahrt bekanntzumachen, die nicht im Luftfahrthandbuch aufzunehmen oder als "NOTAM" zu veröffentlichen sind, deren Verbreitung jedoch auf Grund der internationalen Verflechtung auf dem Gebiete der Luftfahrt im rechtlichen, betrieblichen und technischen Bereich oder im Interesse der Flugsicherheit zweckdienlich erscheint.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften G. v. 24. August 2009 BGBl. I S. 2942 m.W.v. 29. August 2009
§ 20 Internationale Verbreitung
Nachrichten für die Luftfahrt mit Ausnahme der NfL nach § 19 Abs. 1 Buchstabe a sind nach Maßgabe von Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zu veröffentlichen und zur Gewährleistung einer sicheren, geordneten und flüssigen Durchführung des Flugbetriebs international zu verbreiten.
Text in der Fassung des Artikels 571 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
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