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Änderung § 4 WPAnrV vom 08.11.2006
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§ 4 WPAnrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 4 WPAnrV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 257 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Referenzrahmen | |
(1) Die Anforderungen an die einzelnen Studien- und Prüfungsziele des Masterstudiengangs auf Grundlage der in § 2 genannten Anerkennungsgrundlagen sowie an den Inhalt der Zugangsprüfung nach § 3 Nr. 2 ergeben sich aus einem fachspezifisch konkretisierten Referenzrahmen; die Prüfungsordnungen der Hochschulen bleiben unberührt. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Referenzrahmen wird von je einem Praxisvertreter oder einer Praxisvertreterin der Aufgabenkommission nach § 8 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung, der Finanzverwaltung, der Wirtschaftsprüferkammer, des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V., des Verbandes der Hochschullehrer für Betriebswirtschaft e. V. und des Fachhochschullehrer-Arbeitskreises "Steuern und Wirtschaftsprüfung" erarbeitet und beschlossen. Die Praxisvertreter und Praxisvertreterinnen sind auch berechtigt, unverbindliche Lehrpläne (Curricula) zu erstellen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erklärt den Referenzrahmen gegenüber den in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Vertretern und Vertreterinnen für verbindlich. Der Referenzrahmen wird von der Prüfungsstelle elektronisch geführt und zugänglich gemacht. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Referenzrahmen wird von einem Gremium bestehend aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Aufgabenkommission nach § 8 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung, der Finanzverwaltung, der Wirtschaftsprüferkammer, einer oder einem Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie je zwei Vertretern oder Vertreterinnen des Berufsstandes und der Hochschulen erarbeitet und beschlossen. 2 Der Akkreditierungsrat kann beratend an den Sitzungen des Gremiums teilnehmen. 3 Vor einer Anpassung des Referenzrahmens soll dem Akkreditierungsrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. 4 Die Wirtschaftsprüferkammer ernennt die Mitglieder des Gremiums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 5 Das Gremium ist auch berechtigt, unverbindliche Lehrpläne (Curricula) zu erstellen. 6 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erklärt den Referenzrahmen gegenüber den in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Vertretern und Vertreterinnen für verbindlich. 7 Der Referenzrahmen wird von der Prüfungsstelle elektronisch geführt und zugänglich gemacht. |
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