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Änderung § 13e Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 01.04.2014

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§ 13e a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung
§ 13e n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3728
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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§ 13e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13e Register vergriffener Werke


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(1) 1 Das Register vergriffener Werke wird beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt. 2 Das Register enthält die folgenden Angaben:

1. Titel des Werkes,

2. Bezeichnung des Urhebers,

3. Verlag, von dem das Werk veröffentlicht worden ist,

4. Datum der Veröffentlichung des Werkes,

5. Bezeichnung der Verwertungsgesellschaft, die den Antrag nach § 13d Absatz 1 Nummer 4 gestellt hat, und

6. Angabe, ob der Rechtsinhaber der Wahrnehmung seiner Rechte durch die Verwertungsgesellschaft widersprochen hat.

(2) 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen zu prüfen. 2 Die Kosten für die Eintragung sind im Voraus zu entrichten.

(3) Die Eintragungen werden auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamtes www.dpma.de bekannt gemacht.

(4) Die Einsicht in das Register steht jeder Person über die Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamtes www.dpma.de frei.

(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. Bestimmungen über die Form des Antrags auf Eintragung in das Register sowie über die Führung des Registers zu erlassen,

2. zur Deckung der Verwaltungskosten die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Eintragung anzuordnen sowie Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschusspflicht, über Kostenbefreiungen, über die Verjährung, das Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung zu treffen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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