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Änderung B. ZustAO Vers vom 15.08.2006

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B. ZustAO Vers a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2006 geltenden Fassung
B. ZustAO Vers n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2006 geltenden Fassung
durch I. A v 15.08.2006 BGBl. I 2079
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

B. Versorgungsausgleich


I. Sachliche Zuständigkeit

Die Oberfinanzdirektionen sind in dem sich aus der Anlage ergebenden Umfang zuständig für die

1. Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte gemäß § 53b Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) über

- Beamte, deren erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Oberfinanzdirektionen obliegt,

- Ruhestandsbeamte und frühere Beamte, deren weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Oberfinanzdirektionen obliegt.

2. Berechnung und Festsetzung des Kapitalbetrages gemäß § 58 Beamtenversorgungsgesetz für

- Beamte, deren erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Oberfinanzdirektionen oder den obersten Dienstbehörden obliegt,

- Ruhestandsbeamte, deren weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Oberfinanzdirektionen obliegt.

3. Erstattung von Aufwendungen der Versicherungsträger gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), auf Grund der Begründung von Rentenanwartschaften zu Lasten von

- Beamten, deren erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Oberfinanzdirektionen oder den obersten Dienstbehörden obliegt,

- früheren Beamten sowie zwischenzeitlich verstorbenen Beamten oder verstorbenen früheren Beamten, deren erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Oberfinanzdirektionen oblegen hätte, wenn die Beamten in den Ruhestand getreten wären oder wenn die Oberfinanzdirektionen für deren Hinterbliebene zuständig sind,

- Ruhestandsbeamten und zwischenzeitlich verstorbenen Ruhestandsbeamten, soweit die erste oder die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Oberfinanzdirektionen obliegt oder oblegen hat oder wenn die Oberfinanzdirektionen für deren Hinterbliebene zuständig sind.


II. Örtliche Zuständigkeit

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Örtlich zuständig ist die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung der in der Anlage bezeichneten Oberfinanzdirektion. Soweit diese dort nicht näher bezeichnet ist, gilt Folgendes:

1. Für Beamte und frühere Beamte ist die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung derjenigen Oberfinanzdirektion zuständig, in deren Bezirk der Beamte

(Text neue Fassung)

Örtlich zuständig ist das Service-Center der in der Anlage 2 bezeichneten Oberfinanzdirektion. Dabei gilt Folgendes:

1. Für Beamte und frühere Beamte ist zuständig das Service-Center, in dessen Bereich der Beamte

- seinen dienstlichen Wohnsitz hat oder

- zuletzt seinen dienstlichen Wohnsitz hatte, wenn er aus dem Beamtenverhältnis ohne Versorgung ausgeschieden oder verstorben ist und keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Für Ruhestandsbeamte und verstorbene Ruhestandsbeamte ohne Hinterbliebene ist die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung derjenigen Oberfinanzdirektion zuständig, in deren Bezirk der Hauptwohnsitz des Betreffenden liegt oder lag.

3. Für verstorbene Beamte, frühere Beamte und Ruhestandsbeamte, bei denen jeweils Hinterbliebene mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung vorhanden sind, ist die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung derjenigen Oberfinanzdirektion zuständig, in deren Bezirk der Hauptwohnsitz der witwengeldberechtigten Person liegt oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, die Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk die jüngste anspruchsberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat.

Liegt der maßgebliche Hauptwohnsitz des unter Absatz 1 Nummer 2 und 3 aufgeführten Personenkreises im Ausland, ist die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung der Oberfinanzdirektion Köln zuständig.

Ändert sich die örtliche Zuständigkeit, ist dies in den Fällen der Erstattungen von Aufwendungen gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch dem Versicherungsträger von der nunmehr zuständigen Oberfinanzdirektion mitzuteilen.



2. Für Ruhestandsbeamte und verstorbene Ruhestandsbeamte ohne Hinterbliebene ist zuständig das Service-Center, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz des Betreffenden liegt oder lag.

3. Für verstorbene Beamte, frühere Beamte und Ruhestandsbeamte, bei denen jeweils Hinterbliebene mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung vorhanden sind, ist zuständig das Service-Center, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz der witwengeldberechtigten Person liegt oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, das Service-Center, in dessen Bereich die jüngste anspruchsberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat.

Liegt der maßgebliche Hauptwohnsitz des unter Absatz 1 Nr. 2 und 3 aufgeführten Personenkreises im Ausland, ist das Service-Center der Oberfinanzdirektion Köln zuständig.

Ändert sich die örtliche Zuständigkeit, ist dies in den Fällen der Erstattungen von Aufwendungen gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch dem Versicherungsträger von dem Service-Center der nunmehr zuständigen Oberfinanzdirektion mitzuteilen.


III. Verfahrensrechtliche Zuständigkeit

Soweit die Oberfinanzdirektionen nach dieser Anordnung sachlich und örtlich zuständig sind, nehmen sie die Befugnisse des Trägers der Versorgungslast (§ 53b Abs. 2 Satz 1 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wahr.


IV. Bei obersten Dienstbehörden verbleibende Zuständigkeiten

vorherige Änderung

Für die aktiven Beamten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit verbleibt die Zuständigkeit zu Abschnitt I Nr. 3 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.



Für die aktiven Beamten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie verbleibt die Zuständigkeit zu Abschnitt I Nr. 3 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

 (keine frühere Fassung vorhanden)