Für Klagen nach §
2 gelten §
15 des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung entsprechend.
1Das Gericht hat vor einer Entscheidung in einem Verfahren über einen Anspruch nach
§ 2, das eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz nach
§ 2 Absatz 2 Nummer 13 und 14 zum Gegenstand hat, die zuständige inländische Datenschutzbehörde zu hören.
2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.