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Vierter Abschnitt - Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung (SVertO)

neugefasst durch B. v. 23.03.1999 BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
Geltung ab 01.09.1987; FNA: 311-11 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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Erster Teil Seerechtliches Verteilungsverfahren

Vierter Abschnitt Verteilung

§ 23 Verteilungsgrundsätze



(1) An der Verteilung der Haftungssumme nehmen die Gläubiger der festgestellten Ansprüche nach dem Verhältnis der Beträge ihrer Ansprüche teil.

(2) In einem Verteilungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A haben jedoch Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen und Navigationshilfen Vorrang vor sonstigen Ansprüchen wegen Sachschäden.

(3) Hat ein Verteilungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A Wirkung sowohl für Ansprüche wegen Personenschäden als auch für Ansprüche wegen Sachschäden, so sind aus der Haftungssumme zum Zwecke der Verteilung zwei Teilsummen zu bilden. Die erste Teilsumme entspricht dem in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmten Haftungshöchstbetrag, die zweite Teilsumme dem in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmten Haftungshöchstbetrag. Aus der ersten Teilsumme werden nur die festgestellten Ansprüche wegen Personenschäden nach dem Verhältnis ihrer Beträge berichtigt. An der Verteilung der zweiten Teilsumme nehmen die Gläubiger der festgestellten Ansprüche wegen Sachschäden mit deren vollem Betrag sowie die Gläubiger der Ansprüche wegen Personenschäden mit dem Betrag, mit dem diese bei der Verteilung der ersten Teilsumme ausgefallen sind, nach dem Verhältnis dieser Beträge teil.

(4) Die nach § 31 Abs. 2 der Haftungssumme zur Last fallenden Kosten werden mit Vorrang vor den festgestellten Ansprüchen berichtigt. Wird die Verteilung nach Absatz 3 vorgenommen, so werden Kosten, die aus einem Rechtsstreit über Ansprüche wegen Personenschäden entstanden sind, aus der für diese Ansprüche bestimmten Teilsumme und Kosten, die aus einem Rechtsstreit über Ansprüche wegen Sachschäden entstanden sind, aus der für diese Ansprüche bestimmten Teilsumme berichtigt.

(5) Ein nach der Verteilung einer der beiden Teilsummen oder der gesamten Haftungssumme verbleibender Überschuß wird an den Einzahler zurückgezahlt, an mehrere Einzahler im Verhältnis der Beträge ihrer Einzahlungen.


§ 24 Erlöschen der persönlichen Haftung



Einem Gläubiger, der bei der Verteilung der Haftungssumme den auf seinen Anspruch entfallenden Anteil ganz oder teilweise entgegennimmt, haftet der Schuldner außerhalb des Verteilungsverfahrens nicht mehr. Das gleiche gilt, wenn der Gläubiger nicht innerhalb eines Monats nach Feststellung seines Anspruchs im Verteilungsverfahren dem Verteilungsgericht nachweist, daß er den Anspruch gegen den Schuldner gerichtlich geltend gemacht und sein Begehren darauf gestützt hat, daß der Schuldner für den Anspruch außerhalb des Verteilungsverfahrens haftet.


§ 25 Rechtskräftige Feststellung der persönlichen Haftung



Steht zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner eines Anspruchs rechtskräftig fest, daß der Schuldner die Haftung für den Anspruch nicht beschränken kann, so kann in dem Verteilungsverfahren nicht geltend gemacht werden, daß der Gläubiger mit dem Anspruch an dem Verfahren teilnimmt. Tritt die Rechtskraft erst ein, nachdem der Anspruch in dem Verteilungsverfahren festgestellt worden ist, so ist der Anspruch trotz seiner Feststellung bei der Verteilung nicht zu berücksichtigen. § 24 Satz 1 bleibt unberührt.


§ 26 Verfahren bei der Verteilung



(1) 1Nach der Abhaltung des allgemeinen Prüfungstermins soll eine Verteilung an die Gläubiger der festgestellten Ansprüche erfolgen. 2Die Zahlungen auf die festgestellten Ansprüche werden von der Gerichtskasse auf Anordnung des Verteilungsgerichts vorgenommen. 3Das Gericht ordnet die Verwertung von Sicherheiten an, soweit die Verteilung dies erfordert.

(2) 1Vor der Vornahme einer Verteilung legt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ein Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Ansprüche, bei Ansprüchen der Anspruchsklasse A gegliedert nach Ansprüchen wegen Personenschäden und Ansprüchen wegen Sachschäden, auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten nieder und macht die Summe der Ansprüche öffentlich bekannt; § 11 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 2Das Verzeichnis kann auch in elektronischer Form hergestellt und bearbeitet werden. 3Von einem Verzeichnis in elektronischer Form ist ein Ausdruck zur Einsicht niederzulegen, der den Anforderungen des § 298 Absatz 3 der Zivilprozessordnung entspricht. 4Für Einwendungen gegen das Verzeichnis gilt § 194 der Insolvenzordnung entsprechend.

(3) 1Gläubiger, deren Ansprüche nicht festgestellt sind und für deren Ansprüche ein mit der Vollstreckungsklausel versehener Schuldtitel, ein Endurteil oder ein Vollstreckungsbescheid nicht vorliegt, haben bis zum Ablauf einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung den Nachweis zu führen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Prozeß aufgenommen ist. 2Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so werden die Ansprüche bei der vorzunehmenden Verteilung nicht berücksichtigt.

(4) Bei der Verteilung werden die Anteile zurückbehalten, die auf

1.
Ansprüche, die infolge eines bei der Prüfung erhobenen Widerspruchs im Prozeß befangen sind,

2.
Ansprüche, bei denen nur das Recht ihres Gläubigers auf Teilnahme an dem Verfahren, jedoch nicht der Betrag festgestellt ist (§ 19 Abs. 4),

3.
Ansprüche, die in dem Verfahren festgestellt sind, die der Gläubiger jedoch nach § 24 Satz 2 gerichtlich geltend gemacht hat,

entfallen.

(5) 1Macht der Schuldner eines Anspruchs, für den die Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt worden ist, glaubhaft, daß wegen dieses Anspruchs die Zwangsvollstreckung im Ausland droht, so kann das Gericht den auf den Anspruch entfallenden Anteil zurückbehalten. 2Das Gericht kann die Entscheidung wegen veränderter Umstände abändern.

(6) Gläubiger, die bei einer Verteilung nicht berücksichtigt worden sind, können nachträglich, sobald sie die Vorschriften des Absatzes 3 erfüllt haben, die bisher festgesetzten Anteile aus dem verbliebenen Betrag der Haftungssumme verlangen, soweit dieser reicht und nicht infolge des Ablaufs einer Ausschlußfrist für eine neue Verteilung zu verwenden ist.




§ 27 Verfahren in besonderen Fällen



Soweit ein Anspruch, für den nach § 19 Abs. 4 zunächst nur das Recht des Gläubigers auf Teilnahme an dem Verfahren bis zu dem bei der Anmeldung angegebenen Höchstbetrag festgestellt worden ist, auch der Höhe nach feststellbar wird, kann der Gläubiger einen besonderen Prüfungstermin zur Erörterung dieses Anspruchs beantragen. Soweit feststeht, daß der Anspruch den festgestellten Höchstbetrag nicht erreichen wird, kann jeder an dem Verfahren teilnehmende Gläubiger und Schuldner sowie der Sachwalter auf Feststellung klagen, daß der Anspruch insoweit bei der Verteilung nicht zu berücksichtigen ist.


§ 28 Weitere Verteilung



Sobald nach einer ersten Verteilung ein weiterer hinreichender Betrag der Haftungssumme verfügbar wird, soll eine weitere Verteilung erfolgen.


§ 29 Aufhebung des Verfahrens. Nachtragsverteilung



(1) Das Gericht beschließt die Aufhebung des Verteilungsverfahrens, wenn die Haftungssumme verteilt ist oder wenn nur noch Anteile nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3, § 33 zurückzubehalten sind. Auf Verlangen hat das Gericht jedem, der ein berechtigtes Interesse nachweist, eine Bescheinigung über die Aufhebung zu erteilen.

(2) Wird nach der Aufhebung des Verteilungsverfahrens für den Gläubiger eines Anspruchs, für den ein Anteil nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 oder Nr. 3 zurückbehalten worden ist, das Recht auf Teilnahme an dem Verfahren festgestellt oder ergibt sich, daß ein solcher Anspruch oder eine Zurückbehaltung wegen der Kosten nach § 33 nicht mehr zu berücksichtigen ist, so findet eine Nachtragsverteilung statt.