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Zweiter Teil - Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung (SVertO)
neugefasst durch B. v. 23.03.1999 BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
Geltung ab 01.09.1987; FNA: 311-11 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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Geltung ab 01.09.1987; FNA: 311-11 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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Zweiter Teil Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
§ 34 Einleitung des Verteilungsverfahrens. Anwendbare Vorschriften
(1) Zur Errichtung und Verteilung eines Fonds im Sinne des § 5d Abs. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes kann ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren eingeleitet werden.
(2) Auf das Verteilungsverfahren nach Absatz 1 sind die für das Seerechtliche Verteilungsverfahren geltenden Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in den Vorschriften des Zweiten Teils nichts anderes bestimmt ist. § 1 Abs. 1 bis 4, §§ 2, 4 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 sowie § 23 Abs. 2 und 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 sind nicht anzuwenden.
§ 35 Antragsberechtigung
1Die Eröffnung eines Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens können beantragen:
- 1.
- der Schiffseigner, der Eigentümer oder der Ausrüster eines Binnenschiffs, der Mieter oder Charterer, dem ein Binnenschiff zu dessen Verwendung überlassen wird, sowie jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden sie haften,
- 2.
- der Schiffseigner, der Eigentümer oder der Ausrüster eines Binnenschiffs, der von diesem aus Bergungsmaßnahmen durchführt, der Mieter oder Charterer, dem ein Binnenschiff zu dessen Verwendung überlassen wird und der von diesem aus Bergungsmaßnahmen durchführt, oder ein von dem Binnenschiff aus arbeitender Berger sowie jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Schiffseigner, der Eigentümer, der Mieter oder Charterer, der Ausrüster oder der Berger haftet,
- 3.
- ein Berger im Sinne von § 5c Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes sowie jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Berger haftet,
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweites Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt G. v. 5. Juli 2016 BGBl. I S. 1578, 2019 I S. 196 m.W.v. 1. Juli 2019
§ 36 Anspruchsklassen
§ 36 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Abweichend von § 1 Abs. 4 zählen zu den im Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren zu bildenden Anspruchsklassen folgende Ansprüche:
- 1.
- Anspruchsklasse A: Ansprüche wegen Personen- und Sachschäden nach § 4 Abs. 1, 2 und 3 des Binnenschiffahrtsgesetzes, soweit diese nicht zur Anspruchsklasse D zählen,
- 2.
- Anspruchsklasse B: Ansprüche wegen Tötung oder Verletzung von Reisenden im Sinne von § 5k des Binnenschiffahrtsgesetzes,
- 3.
- Anspruchsklasse C: Ansprüche aus Wrackbeseitigung nach § 4 Abs. 1, 4 des Binnenschiffahrtsgesetzes,
- 4.
- Anspruchsklasse D: Ansprüche wegen Gefahrgutschäden nach § 5h Abs. 1 des Binnenschiffahrtsgesetzes.
(2) Auf ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A und der Anspruchsklasse D ist § 1 Abs. 5 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
- 1.
- In allen Fällen muß die Summe der Ansprüche wegen Sachschäden, wenn es sich um Ansprüche der Anpruchsklasse A handelt, den in § 5f des Binnenschiffahrtsgesetzes oder, wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse D handelt, den in § 5h Abs. 2 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimmten Haftungshöchstbetrag voraussichtlich übersteigen.
- 2.
- Im Falle des § 1 Abs. 5 Nr. 1 darf, wenn Ansprüche wegen Personenschäden geltend gemacht werden können, die Summe dieser Ansprüche, wenn es sich um solche der Anspruchsklasse A handelt, den in § 5e des Binnenschiffahrtsgesetzes oder, wenn es sich um solche der Anspruchsklasse D handelt, den in § 5h Abs. 2 Nr. 1 des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimmten Haftungshöchstbetrag voraussichtlich nicht übersteigen.
(3) Ein Verteilungsverfahren erfaßt jeweils ausschließlich die aus demselben Ereignis entstandenen und zu derselben Anspruchsklasse im Sinne des Absatzes 1 gehörenden Ansprüche gegen alle Personen, die demselben Personenkreis im Sinne des § 35 Satz 1 angehören. Wird jedoch auf Antrag eines an Bord tätigen Lotsen ein Verteilungsverfahren eingeleitet, so erfaßt das Verfahren nur die Ansprüche gegen den Antragsteller; ein solches Verteilungsverfahren darf nur eröffnet werden, solange nicht für die aus demselben Ereignis entstandenen und zu derselben Anspruchsklasse gehörenden Ansprüche ein Verteilungsverfahren auf Antrag eines anderen, demselben Personenkreis im Sinne des § 35 Satz 1 angehörenden Schuldners eröffnet worden ist.
§ 37 Zuständigkeit
(1) Betrifft das Binnenschiffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren ein Schiff, das in einem inländischen Schiffsregister eingetragen ist, so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Schiffsregister geführt wird.
(2) Betrifft das Binnenschifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren
- 1.
- ein Schiff, das nicht in einem inländischen Schiffsregister eingetragen ist, oder
- 2.
- Ansprüche gegen die in § 35 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen,
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) Die Länder können vereinbaren, daß die Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren eines Landes den Gerichten eines anderen Landes zugewiesen werden.
§ 38 Antrag
(1) Der Antrag auf Eröffnung des Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens muß enthalten:
- 1.
- die genaue Bezeichnung des Ereignisses, aus dem die Ansprüche entstanden sind, für welche die Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt werden soll;
- 2.
- die Angabe, für welchen Personenkreis im Sinne des § 35 Satz 1 das Verfahren eröffnet werden soll, oder, im Falle des § 36 Abs. 3 Satz 2, die Angabe, daß das Verfahren nur für den Antragsteller eröffnet werden soll;
- 3.
- die Angabe, für welche Anspruchsklasse im Sinne des § 36 Abs. 1 das Verfahren eröffnet werden soll, im Falle des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 auch die Angabe, daß das Verfahren nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet werden soll;
- 4.
- Angaben über Namen, ständigen Aufenthalt und gewerbliche Niederlassung des Antragstellers sowie der übrigen dem Antragsteller bekannten Schuldner von Ansprüchen, für welche die Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt werden soll;
- 5.
- Angaben über den Namen, die Nummer oder das sonstige Merkzeichen sowie den Registerort oder, wenn das Binnenschiff nicht in einem Schiffsregister eingetragen ist, über den Heimatort des Binnenschiffes;
- 6.
- im Falle der Geltendmachung der Haftungsbeschränkung für Ansprüche der Anspruchsklasse A, C oder D die zur Berechnung der Haftungssumme notwendigen Angaben über die Bauart einschließlich Wasserverdrängung, Tragfähigkeit und Leistungsfähigkeit vorhandener Antriebsmaschinen, bei Anlagen und Geräten im Sinne des § 5e Abs. 1 Nr. 4 des Binnenschiffahrtsgesetzes über deren Wert;
- 7.
- im Falle der Geltendmachung der Haftungsbeschränkung für Ansprüche der Anspruchsklasse B die zur Berechnung der Haftungssumme notwendigen Angaben über die Anzahl der Reisenden, die das Binnenschiff nach dem Schiffszeugnis befördern darf oder, wenn eine zulässige Höchstzahl nicht vorgeschrieben ist, zum Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses tatsächlich befördert hat;
- 8.
- die Angabe des Betrags und des Grundes der dem Antragsteller bekannten Ansprüche, für welche die Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt werden soll.
(2) Betrifft das Verteilungsverfahren ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister eingetragen ist, so ist dem Antrag eine beglaubigte Abschrift der Eintragung in diesem Register beizufügen.
§ 39 Festsetzung der Haftungssumme
Die vom Gericht festzusetzende Haftungssumme ist vom Zeitpunkt des zur Haftung führenden Ereignisses bis zum Zeitpunkt der Errichtung des Fonds mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.
§ 40 Inhalt des Eröffnungsbeschlusses
Der Beschluß über die Eröffnung des Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens enthält außer den nach § 7 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 und 7 erforderlichen Feststellungen und Angaben insbesondere:
- 1.
- die Feststellung, für welchen Personenkreis im Sinne des § 35 Satz 1 das Verfahren eröffnet wird, oder, im Falle des § 36 Abs. 3 Satz 2, die Feststellung, daß das Verfahren nur für den Antragsteller eröffnet wird;
- 2.
- die Feststellung, für welche Anspruchsklasse im Sinne des § 36 Abs. 1 das Verfahren eröffnet wird, im Falle des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 auch die Feststellung, daß das Verfahren nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet wird;
- 3.
- Angaben über den Namen und Registerort oder, wenn das Binnenschiff nicht in einem Schiffsregister eingetragen ist, über den Heimatort des Binnenschiffes.
§ 41 Wirkungen der Eröffnung
Auf die Eröffnung des Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens ist § 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
- 1.
- der Ansprüche, die der Haftungsbeschränkung nach den §§ 611 bis 616 des Handelsgesetzbuchs unterliegen, die Ansprüche treten, die der Haftungsbeschränkung nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschiffahrtsgesetzes unterliegen, und
- 2.
- der Ansprüche, die im Falle des § 1 Abs. 5 zu den Ansprüchen wegen Sachschäden gehören, die Ansprüche treten, die im Falle des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 zu den Ansprüchen wegen Sachschäden gehören.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweites Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt G. v. 5. Juli 2016 BGBl. I S. 1578, 2019 I S. 196 m.W.v. 1. Juli 2019
§ 42 Öffentliche Aufforderung bei Verfahren nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden
Die öffentliche Aufforderung hat, sofern das Verfahren nach § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet worden ist, auch den in § 10 Abs. 3 genannten Inhalt.
§ 43 Eintragung von angemeldeten Ansprüchen
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle trägt angemeldete Ansprüche wegen Personenschäden und Ansprüche wegen Sachschäden entsprechend § 13 Abs. 3 getrennt ein, wenn das Verteilungsverfahren im Rahmen der Anspruchsklasse A oder D für beide Arten von Ansprüchen eröffnet worden ist.
§ 44 Erweiterung des Verfahrens auf Ansprüche wegen Personenschäden
§ 44 wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 16 Abs. 1 Satz 1 ist auf ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A oder der Anspruchsklasse D nach § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmten Haftungshöchstbetrages folgender Betrag tritt:
- 1.
- wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse A handelt, der in § 5e des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimmte Haftungshöchstbetrag,
- 2.
- wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse D handelt, der in § 5h Abs. 2 Nr. 1 des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimmte Haftungshöchstbetrag.
§ 45 Feststellung der Ansprüche
Die Eintragung festgestellter Ansprüche nach § 19 Abs. 2 gilt, wenn das Verfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A oder der Anspruchsklasse D eröffnet worden ist, auch hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zu den Ansprüchen wegen Personenschäden oder zu den Ansprüchen wegen Sachschäden sowie hinsichtlich des Rechts ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem Verfahren wie ein rechtskräftiges Urteil gegen alle Gläubiger und Schuldner von Ansprüchen, die an dem Verfahren teilnehmen, sowie gegen den Sachwalter.
§ 46 Verteilung
(1) In einem Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A oder D haben Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen, Schleusen, Wehren, Brücken und Navigationshilfen Vorrang vor sonstigen Ansprüchen wegen Sachschäden.
(2) 1Hat ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A oder D Wirkung sowohl für Ansprüche wegen Personenschäden als auch für Ansprüche wegen Sachschäden, so sind gemäß § 23 Abs. 3 aus der Haftungssumme zum Zwecke der Verteilung zwei Teilsummen zu bilden. 2Die Höhe der Teilsummen berechnet sich abweichend von § 23 Abs. 3 Satz 2 wie folgt:
- 1.
- Handelt es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse A, so bestimmt sich die Höhe der ersten Teilsumme nach § 5e des Binnenschiffahrtsgesetzes und die Höhe der zweiten Teilsumme nach § 5f des Binnenschiffahrtsgesetzes.
- 2.
- Handelt es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse D, so bestimmt sich die Höhe der ersten Teilsumme nach § 5h Abs. 2 Nr. 1 des Binnenschiffahrtsgesetzes und die Höhe der zweiten Teilsumme nach § 5h Abs. 2 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweites Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt G. v. 5. Juli 2016 BGBl. I S. 1578, 2019 I S. 196 m.W.v. 1. Juli 2019
§ 47 Verzeichnis der Ansprüche
Das vom Urkundsbeamten vor der Vornahme einer Verteilung nach § 26 Abs. 2 vorzulegende Verzeichnis ist sowohl bei Ansprüchen der Anspruchsklasse A als auch bei Ansprüchen der Anspruchsklasse D gegliedert nach Ansprüchen wegen Personenschäden und Ansprüchen wegen Sachschäden.
§ 48 Nachträgliche Erweiterung des Verfahrens bei Ansprüchen der Anspruchsklasse A oder D
Auf ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A und D ist, wenn das Verfahren nach § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet worden ist, § 30 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmten Haftungshöchstbetrages folgender Betrag tritt:
- 1.
- wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse A handelt, der in § 5e des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimmte Haftungshöchstbetrag;
- 2.
- wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse D handelt, der in § 5h Abs. 2 Nr. 1 des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimmte Haftungshöchstbetrag.
§ 49 Kosten
Die nach § 32 Abs. 3 der Haftungssumme endgültig zur Last fallenden Kosten sind auch dann mit Vorrang vor den festgestellten Ansprüchen zu berichtigen, wenn aus der Haftungssumme Teilsummen nach § 46 Abs. 2 gebildet werden.
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