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Änderung § 24 GrdstVG vom 25.04.2006
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§ 24 GrdstVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 24 GrdstVG n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 14 G v 13.04.2006 BGBl. I 855 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 | |
(1) Wer 1. einer Aufforderung der Genehmigungsbehörde, den Besitz eines Grundstücks, den er auf Grund einer genehmigungsbedürftigen Veräußerung erworben oder einem anderen überlassen hat, an den Veräußerer zurückzuübertragen oder vom Erwerber zurückzunehmen, nicht Folge leistet, obwohl eine nach diesem Gesetz oder den bisherigen Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erforderliche Genehmigung nicht beantragt oder unanfechtbar versagt worden ist, 2. eine Auflage nicht erfüllt, die bei der Genehmigung eines Rechtsgeschäfts nach diesem Gesetz oder nach den bisherigen Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken gemacht worden ist, kann durch Festsetzung von Zwangsgeld, auch wiederholt, angehalten werden, der Aufforderung oder Auflage nachzukommen. Das Zwangsgeld wird auf Antrag der Genehmigungsbehörde durch das Gericht verhängt. Es muß, bevor es festgesetzt wird, angedroht werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von eintausend Deutsche Mark nicht übersteigen. | (Text neue Fassung) (2) Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfhundert Euro nicht übersteigen. |
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