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Synopse aller Änderungen des ZDG am 03.05.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. Mai 2011 durch Artikel 3 des EGBFDG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ZDG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

ZDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.05.2011 geltenden Fassung
ZDG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Aufgaben und Organisation des Zivildienstes
    § 1 Aufgaben des Zivildienstes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes
    § 2 Organisation des Zivildienstes
    § 2a Beirat für den Zivildienst
    § 3 Dienststellen
    § 4 Anerkennung von Beschäftigungsstellen
    § 5 Aufstellung der Dienstgruppen
    § 5a Übertragung von Verwaltungsaufgaben
    § 6 Kosten
Zweiter Abschnitt Tauglichkeit, Zivildienstausnahmen
    § 7 Tauglichkeit
    § 8 Zivildienstunfähigkeit
    § 9 Ausschluss vom Zivildienst
    § 10 Befreiung vom Zivildienst
    § 11 Zurückstellung vom Zivildienst
    § 12 Befreiungs- und Zurückstellungsanträge
    § 13 Verfahren bei der Zurückstellung
    § 14 Zivilschutz oder Katastrophenschutz
    § 14a Entwicklungsdienst
    § 14b Andere Dienste im Ausland
    § 14c Freiwilliges Jahr
    § 15 Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes
    § 15a Freies Arbeitsverhältnis
    § 16 Unabkömmlichstellung
    § 17 Entscheidungen über Wehrdienstausnahmen
    § 18 Erstattung von Auslagen und Verdienstausfall
Dritter Abschnitt Heranziehung zum Zivildienst
    § 19 Einberufung
    § 19a Verlegung des ständigen Aufenthaltes
    § 20 Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen
    § 21 Widerruf des Einberufungsbescheides
    § 22 Anrechnung anderen Dienstes
    § 22a Anrechnung von Wehr- und Zivildienst anderer Staaten
    § 23 Zivildienstüberwachung
    § 23a Zuführung
Vierter Abschnitt Rechtsstellung der Dienstpflichtigen
    § 24 Dauer des Zivildienstes
    § 25 Beginn des Zivildienstes
    § 25a Einweisung in der Dienststelle
    § 25b Einführung und Begleitung
    § 25c Staatsbürgerliche Rechte
    § 26 Achtung der demokratischen Grundordnung
    § 27 Grundpflichten
    § 28 Verschwiegenheit
    § 29 Politische Betätigung
    § 30 Dienstliche Anordnungen
    § 30a Pflichten der Vorgesetzten
    § 31 Dienstliche Unterkunft; Gemeinschaftsverpflegung
    § 32 Arbeitszeit; innerer Dienstbetrieb
    § 32a Verwendung bei Arbeitskämpfen
    § 33 Nebentätigkeit
    § 34 Haftung
    § 35 Fürsorge; Geld- und Sachbezüge; Reisekosten; Urlaub
    § 36 Personalakten und Beurteilungen
    § 36a (weggefallen)
    § 37 Beteiligung der Dienstleistenden
    § 38 Seelsorge
    § 39 Ärztliche Untersuchung
    § 40 Erhaltung der Gesundheit; ärztliche Eingriffe
    § 41 Anträge und Beschwerden
    § 41a Freiwilliger zusätzlicher Zivildienst
Fünfter Abschnitt Ende des Zivildienstes; Versorgung
    § 42 Ende des Zivildienstes
    § 43 Entlassung
    § 44 Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstes
    § 45 Ausschluss
    § 45a Mitteilungen in Strafsachen
    § 46 Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis
    § 47 Versorgung
    § 47a Versorgung in besonderen Fällen
    § 47b Unfallschutz in besonderen Fällen
    § 48 Heilbehandlung in besonderen Fällen
    § 49 Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen
    § 50 Ausgleich für Zivildienstbeschädigungen
    § 51 Durchführung der Versorgung
    § 51a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
Sechster Abschnitt Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften
    § 52 Eigenmächtige Abwesenheit
    § 53 Dienstflucht
    § 54 Nichtbefolgen von Anordnungen
    § 55 Teilnahme
    § 56 Ausschluss der Geldstrafe
    § 57 Ordnungswidrigkeiten
    § 58 Dienstvergehen
    § 58a Ahndung von Dienstvergehen
    § 58b Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen
    § 58c Förmliche Anerkennungen
    § 59 Disziplinarmaßnahmen
    § 60 Inhalt und Höhe der Disziplinarmaßnahmen
    § 61 Disziplinarvorgesetzte
    § 62 Ermittlungen
    § 62a Aussetzung des Verfahrens
    § 62b Anhörung
    § 63 Einstellung des Verfahrens
    § 64 Verhängung der Disziplinarmaßnahme
    § 65 Disziplinarverfügung; Beschwerde
    § 66 Anrufung des Verwaltungsgerichts
    § 67 Aufhebung der Disziplinarverfügung
    § 68 Vollstreckung
    § 69 Auskünfte
    § 69a Tilgung
    § 70 Gnadenrecht
Siebenter Abschnitt Besondere Verfahrensvorschriften
    § 71 Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Zustellungen
    § 72 Widerspruch
    § 73 Anfechtung des Einberufungsbescheides
    § 74 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage
    § 75 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
    § 76 Rechte des gesetzlichen Vertreters
    § 77 Anwendungsbereich
Achter Abschnitt Schlussvorschriften
    § 78 Entsprechende Anwendung weiterer Rechtsvorschriften
    § 79 Vorschriften für den Spannungs- oder Verteidigungsfall
    § 80 Einschränkung von Grundrechten
    § 81 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010
    § 81a Weitere Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010
    § 82 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629)
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 83 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1a (neu)




§ 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können vorsehen, dass Einberufungen außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nur auf Vorschlag des Zivildienstpflichtigen und nur für Dienstantritte bis zum 30. Juni 2011 erfolgen.

§ 9 Ausschluss vom Zivildienst


Vom Zivildienst ist ausgeschlossen,

1. wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Eintragung über die Verurteilung im Zentralregister getilgt ist,

2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 64 oder § 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist.



3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64, 66, 66a oder § 66b des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 83 (neu)




§ 83 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes


vorherige Änderung

 


(1) Die Amtszeiten des derzeitigen Bundesbeauftragten und des derzeitigen Beirats für den Zivildienst enden am 31. Dezember 2011.

(2) Einberufungsbescheide zu einem nach dem 30. Juni 2011 beginnenden Zivildienst sind zu widerrufen.

(3) Zivildienstleistende, die zu einem über den 30. Juni 2011 hinausgehenden Zivildienst einberufen worden sind, sind auf Antrag mit Ablauf dieses Tages zu entlassen.

(4) 1 Zivildienstleistende, die zu einem über den 30. Juni 2011 hinausgehenden Zivildienst einberufen worden sind und keinen Antrag nach Absatz 3 gestellt haben, sind spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 zu entlassen. 2 Ihnen wird ab dem 16. Dezember 2011 Sonderurlaub gewährt.

(5) Wer nach dem 30. Juni 2011 Zivildienst leistet, gilt sozialversicherungsrechtlich als Person, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Zivildienst leistet.

(6) Soweit nach diesem Gesetz Vorschriften, die für Soldaten gelten, für Zivildienstleistende entsprechend gelten, sind diese Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 in ihrer am 30. Juni 2011 geltenden Fassung anzuwenden.