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Synopse aller Änderungen der EBV am 14.07.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Juli 2007 durch Artikel 4 des 2. ERErluÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EBV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

EBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2007 geltenden Fassung
EBV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bestellung der Betriebsleiter


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben vor der Betriebsaufnahme einen oder mehrere Betriebsleiter zu bestellen, die unbeschadet der Verantwortung des Unternehmers für das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur verantwortlich sind.

(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen haben vor der Betriebsaufnahme einen oder mehrere Betriebsleiter zu bestellen, die unbeschadet der Verantwortung des Unternehmers für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistungen verantwortlich sind.

(Text neue Fassung)

(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit Sitz im Inland haben vor der Betriebsaufnahme einen oder mehrere Betriebsleiter zu bestellen, die unbeschadet der Verantwortung des Unternehmers für das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur verantwortlich sind.

(2) 1 Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland, ausgenommen diejenigen, die einer Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bedürfen, haben vor der Betriebsaufnahme einen oder mehrere Betriebsleiter zu bestellen, die unbeschadet der Verantwortung des Unternehmens für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistungen verantwortlich sind. 2 Im Übrigen können für Eisenbahnverkehrsunternehmen Betriebsleiter nach Maßgabe dieser Verordnung bestellt werden.

(3) Bei Eisenbahnen, die sowohl eine Eisenbahninfrastruktur betreiben als auch Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen, können die Betriebsleiter für beide Bereiche zugleich verantwortlich sein.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Für jeden Betriebsleiter ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung ständiger Stellvertreter für bestimmte Verantwortungsbereiche ist zulässig.



(4) 1 Für jeden Betriebsleiter ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. 2 Die Bestellung ständiger Stellvertreter für bestimmte Verantwortungsbereiche ist zulässig.

(5) Als Betriebsleiter und als Stellvertreter können

1. Mitarbeiter des Unternehmens, denen auch andere Aufgaben übertragen sein können,

2. nicht dem Eisenbahnunternehmen angehörende Personen oder

3. der Eisenbahnunternehmer oder eine für die Führung der Geschäfte bestellte Person

bestellt werden.

(6) Werden mehrere Betriebsleiter oder für einen Betriebsleiter mehrere Stellvertreter bestellt, sind deren Verantwortungsbereiche gegeneinander abzugrenzen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Eisenbahninfrastrukturunternehmen und für Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, soweit sie eine Eisenbahninfrastruktur benutzen oder betreiben, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Aufgaben und Befugnisse des Betriebsleiters


(1) Betriebsleiter im Sinne von § 1 Abs. 1 bis 6 haben insbesondere

1. die für die Sicherheit erforderlichen Anordnungen zur Ausführung von Rechtsvorschriften und von Anweisungen der Aufsichtsbehörde zu treffen oder zu veranlassen;

2. die Einhaltung von Rechtsvorschriften und von Anweisungen der Aufsichtsbehörde sowie von betrieblichen Anordnungen einschließlich derjenigen für die fachliche Ausbildung und Fortbildung sowie für die Bemessung und die Verwendung des Betriebspersonals zu überwachen, die

a) das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur,

b) den sicheren Bau und den Zustand der Fahrzeuge und

c) die sichere Durchführung der Zugfahrten und die sichere Abwicklung der Rangierarbeiten

betreffen;

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3. für die Zusammenarbeit in der Eisenbahn und für eine Abstimmung zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen Sorge zu tragen, soweit dies für das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur und das sichere Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen erforderlich ist;



3. für die Zusammenarbeit in der Eisenbahn und für eine Abstimmung zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen und gegebenenfalls einzubindenden Dritten Sorge zu tragen, soweit dies für das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur und das sichere Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen erforderlich ist;

4. die Diensteinteilung des Betriebspersonals vom Standpunkt der Sicherheit aus zu überwachen.

(2) Der Betriebsleiter kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben örtlicher Betriebsleiter bedienen. Diese müssen die Voraussetzungen und Anforderungen an Betriebsbeamte im Sinne des Fünften Abschnittes der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) erfüllen.

(3) Der Betriebsleiter berät das Eisenbahnunternehmen und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen in allen Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Eisenbahn bedeutsam sein können. Er ist insbesondere verpflichtet,

1. auf die Entwicklung und Einführung neuer Techniken und Technologien zur Verbesserung der Sicherheit hinzuwirken sowie

2. Bahnbetriebsunfälle und andere sicherheitsrelevante Vorkommnisse zu untersuchen, festgestellte Mängel dem Eisenbahnunternehmen und den für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zu melden sowie Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Pflichten der Eisenbahn


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(1) Die für die Führung der Geschäfte des Eisenbahnunternehmens bestellten Personen haben die Aufgaben des Betriebsleiters sowie die Geschäftsverteilung für die Stellvertreter in einer Geschäftsanweisung zusammenzufassen und der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.



(1) 1 Die für die Führung der Geschäfte des Eisenbahnunternehmens bestellten Personen haben die Aufgaben des Betriebsleiters sowie die Geschäftsverteilung für die Stellvertreter in einer Geschäftsanweisung zusammenzufassen, die auch die Dokumentation des Sicherheitsmanagementsystems nach Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16) enthalten muss. 2 Ferner haben sie diese Geschäftsanweisung ihren Beschäftigten zugänglich zu machen und der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(2) Sie haben Änderungen der Aufgaben des Betriebsleiters und die Abberufung eines Betriebsleiters oder dessen Stellvertreter unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(3) Sie haben durch organisatorische Maßnahmen im Unternehmen insbesondere sicherzustellen, dass der Betriebsleiter

1. keine die Betriebssicherheit einschränkenden Weisungen erhält,

2. bei allen mit seinen Aufgaben zusammenhängenden Angelegenheiten beteiligt wird und die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Information und Unterstützung erhält,

3. in Angelegenheiten, die die Sicherheit des Betriebes berühren, Weisungen gegenüber dem Betriebspersonal erteilen kann und

vorherige Änderung

4. Vorschläge oder Bedenken unmittelbar dem Eisenbahnunternehmer oder den für die Führung der Geschäfte des Eisenbahnunternehmens bestellten Personen vortragen kann. Soll eine vom Betriebsleiter vorgeschlagene Maßnahmen nicht durchgeführt werden, so ist der Betriebsleiter umfassend und unverzüglich über die Gründe der Ablehnung schriftlich zu unterrichten.



4. 1 Vorschläge oder Bedenken unmittelbar dem Eisenbahnunternehmer oder den für die Führung der Geschäfte des Eisenbahnunternehmens bestellten Personen vortragen kann. 2 Soll eine vom Betriebsleiter vorgeschlagene Maßnahmen nicht durchgeführt werden, so ist der Betriebsleiter umfassend und unverzüglich über die Gründe der Ablehnung schriftlich zu unterrichten.

(4) Der Betriebsleiter darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.