Auf Grund des §
32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 und Satz 4 des
Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Februar 1984 (BGBl. II S. 69), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
(1) Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung durch Luftfahrzeuge beim An- und Abflug an den Flughäfen Berlin Brandenburg, Bremen, Dresden, Düsseldorf, Erfurt-Weimar, Frankfurt Main, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, Leipzig/Halle, München, Münster/Osnabrück, Nürnberg, Saarbrücken und Stuttgart werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben (Gebührenbereich 1).
(1a) Ferner werden für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung durch Luftfahrzeuge beim An- und Abflug an den Flugplätzen Allendorf-Eder, Augsburg, Bamberg-Breitenau, Bautzen, Bayreuth, Braunschweig-Wolfsburg, Coburg-Brandensteinsebene, Donaueschingen-Villingen, Donauwörth HEL, Dortmund, Eggenfelden, Emden, Frankfurt-Egelsbach, Frankfurt-Hahn, Friedrichshafen, Giebelstadt, Hamburg-Finkenwerder, Hassfurt-Schweinfurt, Heringsdorf, Hof-Plauen, Karlsruhe/Baden-Baden, Kassel-Calden, Kiel-Holtenau, Lahr, Leipzig-Altenburg Airport, Lübeck-Blankensee, Magdeburg/City, Magdeburg/Cochstedt, Mannheim City, Memmingen, Mengen-Hohentengen, Mönchengladbach, Neubrandenburg, Niederrhein, Oberpfaffenhofen, Paderborn/Lippstadt, Schönhagen, Schwäbisch Hall, Siegerland, Straubing, Strausberg, Sylt, Wilhelmshaven Jadeweser Airport und Zweibrücken Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben (Gebührenbereich 2).
(1b) Die Art des notwendigen Flugsicherungsdienstes bestimmt sich nach der Anlage.
(2) Zu den nach
§ 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen ist die auf die Kosten nach den Absätzen 1 und 1a entfallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
(3) 1An- und Abflug sowie wiederholte Durchstartanflüge gelten als eine einzige Inanspruchnahme. 2Zähleinheit des Gebührenbereichs 1 ist der Abflug. 3Zähleinheit des Gebührenbereichs 2 ist die Landung.
(1)
1Der Gebührensatz für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug im Gebührenbereich 1 beträgt ab 1. Januar 2025 380,71 Euro.
2Die Berechnung des Gebührensatzes für die Flughäfen des Gebührenbereichs 1 sowie der daraus resultierenden Gebühr richtet sich nach der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der
Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und
(EU) Nr. 391/2013 (ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1).
(2)
1Der Gebührensatz für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug im Gebührenbereich 2 beträgt ab 1. Januar 2025 380,71 Euro.
2Zur Ermittlung des Gebührensatzes wird die algebraische Differenz aus den durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung anerkannten geplanten Kosten für die Flugsicherung an den Flugplätzen des Gebührenbereichs 2 für das betreffende Kalenderjahr einerseits und den finanziellen Leistungen des Bundes zur Unterstützung der Erbringung von gebührenfinanzierten Flugsicherungsleistungen an den Flugplätzen des Gebührenbereichs 2 für das betreffende Kalenderjahr andererseits durch die gemäß Anhang VIII Nummer 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 berechnete voraussichtliche Gesamtzahl der An- und Abflugdiensteinheiten für das betreffende Kalenderjahr geteilt.
3Die Gebühr für die einzelne Inanspruchnahme entspricht dem Produkt aus dem Gebührensatz nach Satz 1 und der An- und Abflugdiensteinheit gemäß Anhang VIII Nummer 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 für diese Inanspruchnahme.
Kostenschuldner ist der Luftraumnutzer im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Durchführungsverordnung
(EU) 2019/317.
Für folgende Inanspruchnahmen werden keine Kosten erhoben:
- 1.
- durch militärische Luftfahrzeuge der NATO-Mitgliedstaaten;
- 2.
- durch militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO-Mitgliedstaaten, wenn auch von dem betreffenden Staat für Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland eine entsprechende Kostenbefreiung gewährt wird.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.