- 1.
- entgegen Anhang XVb Abschnitt D Nummer 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Weintrauben vollständig auspresst,
- 2.
- entgegen Anhang XVb Abschnitt D Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aus Weintrub oder Traubentrester Wein oder irgendein anderes Getränk zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch mit Ausnahme von Alkohol, Brand oder Tresterwein herstellt oder
- 3.
- entgegen Anhang XVb Abschnitt D Nummer 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Weintrub auspresst oder Traubentrester für andere Zwecke als die Destillation oder die Erzeugung von Tresterwein erneut vergärt.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach §
50 Absatz 1 des
Weingesetzes ordnungswidrig.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
V. v. 28.07.2009 eBAnz AT77 2009 V1
Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862