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Änderung § 1 Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts vom 14.11.2008
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.11.2008 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 31.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Durchsetzung bestimmter Herstellungs-, Einfuhr- und Abgabebedingungen | |
(Text alte Fassung) Nach § 48 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Trauben zur Herstellung von Wein verwendet, der zur Vermarktung bestimmt ist, 2. entgegen Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 andere als die dort genannten Erzeugnisse in der Gemeinschaft zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch anbietet oder abgibt, 3. entgegen Artikel 44 Abs. 5 Satz 3 oder Abs. 13 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bei den dort genannten Erzeugnissen eine alkoholische Gärung im Gebiet der Gemeinschaft einleitet, 4. entgegen Artikel 45 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein Erzeugnis zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch anbietet oder abgibt, 5. entgegen Artikel 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein dort genanntes Erzeugnis einführt, das die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, 6. entgegen Anhang V Buchstabe H Nr. 11 Buchstabe c, Buchstabe I Nr. 3 Buchstabe d oder Anhang VI Buchstabe K Nr. 4, auch in Verbindung mit Anhang V Buchstabe I Nr. 5 Spiegelstrich 2, oder Nr. 10 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Schaumwein, Qualitätsschaumwein, aromatischen Qualitätsschaumwein, Qualitätsschaumwein b. A. oder aromatischen Qualitätsschaumwein b. A. herstellt, der den dort genannten vorhandenen Alkoholgehalt nicht aufweist oder 7. entgegen Artikel 43 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 ein dort genanntes Erzeugnis aufbewahrt. | (Text neue Fassung) Nach § 48 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Anhang XVb Abschnitt B Nummer 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bei einem dort genannten Erzeugnis eine alkoholische Gärung im Gebiet der Gemeinschaft einleitet, 2. entgegen Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 Weintrauben oder ein daraus hergestelltes Erzeugnis einer anderen als dort genannten Bestimmung zuführt oder 3. entgegen Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 ein dort genanntes Erzeugnis aufbewahrt. |
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