Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.12.2019 aufgehoben

§ 1 - Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Preisstatistik (PreisStatV k.a.Abk.)

V. v. 29.05.1959 BAnz. Nr. 104; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 720-9-1 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
|

§ 1



(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich

 
der Erzeuger- und Großhandelspreise für Speisekartoffeln, Gemüse und Obst,

der Preise für Schlacht-, Nutz- und Zuchtvieh an den Viehmärkten,

der Preise für Seefische einschließlich Heringe auf allen Handelsstufen,

der Notierungen für Nichteisenmetalle an den Metallmärkten

an allen Tagen, an denen Umsätze stattfinden (Markttagen), durchgeführt.

(2) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich der Großhandelspreise für höchstens 30 Nahrungsmittel wöchentlich durchgeführt.

(3) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich

 
der Erzeugerpreise für Getreide,

der Erzeuger- und Großhandelspreise für Eier,

der Verbraucherpreise für Kartoffeln, Gemüse und Obst in den Monaten Mai bis Oktober

zweimal monatlich durchgeführt.