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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.12.2019 aufgehoben
§ 1 - Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Preisstatistik (PreisStatV k.a.Abk.)
V. v. 29.05.1959 BAnz. Nr. 104; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 720-9-1 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 720-9-1 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
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§ 1
(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich
- der Erzeuger- und Großhandelspreise für Speisekartoffeln, Gemüse und Obst,
der Preise für Schlacht-, Nutz- und Zuchtvieh an den Viehmärkten,
der Preise für Seefische einschließlich Heringe auf allen Handelsstufen,
der Notierungen für Nichteisenmetalle an den Metallmärkten
(2) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich der Großhandelspreise für höchstens 30 Nahrungsmittel wöchentlich durchgeführt.
(3) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich
- der Erzeugerpreise für Getreide,
der Erzeuger- und Großhandelspreise für Eier,
der Verbraucherpreise für Kartoffeln, Gemüse und Obst in den Monaten Mai bis Oktober
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3599/a205142.htm