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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.12.2019 aufgehoben
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Preisstatistik (PreisStatV k.a.Abk.)
V. v. 29.05.1959 BAnz. Nr. 104; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 720-9-1 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 720-9-1 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
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Eingangsformel
Auf Grund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes über die Preisstatistik vom 9. August 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 605) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich
- der Erzeuger- und Großhandelspreise für Speisekartoffeln, Gemüse und Obst,
der Preise für Schlacht-, Nutz- und Zuchtvieh an den Viehmärkten,
der Preise für Seefische einschließlich Heringe auf allen Handelsstufen,
der Notierungen für Nichteisenmetalle an den Metallmärkten
(2) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich der Großhandelspreise für höchstens 30 Nahrungsmittel wöchentlich durchgeführt.
(3) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich
- der Erzeugerpreise für Getreide,
der Erzeuger- und Großhandelspreise für Eier,
der Verbraucherpreise für Kartoffeln, Gemüse und Obst in den Monaten Mai bis Oktober
§ 2
(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich
- der Saatgutpreise auf allen Handelsstufen,
der Erzeugerpreise für Erzeugnisse des Stahlbaus,
der Verbraucherpreise für Pflanzenschutzmittel
(2) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich
- der Erzeugerpreise für Zuckerrüben und inländischen Tabak
(3) Die Statistik nach § 2 Nr. 2 des Gesetzes wird hinsichtlich der Preise für Bauleistungen vierteljährlich durchgeführt.
(4) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich der Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebsmittel ab 1. Juli 1996 vierteljährlich durchgeführt.
§ 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 10 des Gesetzes über die Preisstatistik auch im Land Berlin.
§ 4
Diese Verordnung gilt im Saarland von dem Zeitpunkt an, zu dem das Gesetz über die Preisstatistik im Saarland in Kraft tritt.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3599/index.htm