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Änderung § 22 TEHG vom 22.07.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 TEHG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. TEHGÄndG am 22. Juli 2009 und Änderungshistorie des TEHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 22 TEHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung | § 22 TEHG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1954 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Kosten von Amtshandlungen nach diesem Gesetz | |
(1) Für die Einrichtung eines Kontos nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 erhebt die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 zuständige Behörde eine Gebühr von 200 Euro pro Zuteilungsperiode. | |
(Text alte Fassung) (2) Im Falle der vollständigen oder teilweisen Zurückweisung eines Widerspruchs gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde nach den §§ 9, 17 und 18 beträgt die Gebühr entsprechend dem entstandenen Verwaltungsaufwand 50 bis 2.000 Euro. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr um mindestens 25 Prozent. | (Text neue Fassung) (2) Im Falle der vollständigen oder teilweisen Zurückweisung eines Widerspruchs gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde nach den §§ 9, 17, 18 und 27 Absatz 4 Satz 2 und 3 beträgt die Gebühr entsprechend dem entstandenen Verwaltungsaufwand 50 bis 2.000 Euro. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr um mindestens 25 Prozent. |
(3) Auslagen werden nicht erhoben. |
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