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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 2 - Verordnung zur Festsetzung von Vorauszahlungen auf die Lohnsteuer-Zerlegungsanteile für 1991 bis 1994 (LZVFestsV k.a.Abk.)

V. v. 24.08.1992 BGBl. I S. 1580; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 02.09.1992; FNA: 604-1-1 Finanzausgleich zwischen den Ländern
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§ 2 Abschlagzahlungen



(1) Auf die Vorauszahlungen nach § 1 sind folgende vierteljährliche Abschlagzahlungen zu entrichten:

von an
BrandenburgMecklenburg-
Vorpommern
SachsenSachsen-
Anhalt
Thüringen
Deutsche Mark (in Tausend)
Baden- Württemberg14.233----
Bayern22.20918.408---
Berlin-5.02518.399--
Bremen--1.389--
Hamburg--7.464--
Hessen--6.24814.408-
Nieder-
sachsen
---15.44713.714
Nordrhein-
Westfalen
----18.746
Rheinland-
Pfalz
----3.645
Saarland----694
Schleswig-
Holstein
----11.803


(2) § 1 Abs. 3 gilt sinngemäß. Abschlagzahlungen für Kalendervierteljahre, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung enden, sind in einer Summe einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung fällig.

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Zitierungen von § 2 Verordnung zur Festsetzung von Vorauszahlungen auf die Lohnsteuer-Zerlegungsanteile für 1991 bis 1994

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LZVFestsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LZVFestsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 LZVFestsV Vorauszahlungen
... für die Kalendervierteljahre, die vor der Festsetzung abgelaufen sind, sind die nach § 2 geleisteten Abschlagzahlungen anzurechnen. Die Unterschiedsbeträge sind jeweils in einer ...